1998-7 (1)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-007 vom 27. Januar 1998


Am 8. Januar 1998 wurde von Landrat Ludwig Mohler folgende Interpellation betreffend unzumutbare Lärmpegel für die Bewohner des Langmattquartiers in Lausen, eingereicht


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Ausgangslage

Seit 1991 ist auf dem Gelände der ehemaligen Bau- und Industriekeramik in Lausen eine Transportfirma angesiedelt. 1994 begann die Firma mit Bauschutt-Transporten und dem dazugehörenden Recycling von Bauschutt mittels einer Brecher- und Siebanlage. Der Lastwagenverkehr durch das Langmattquartier hat mittlerweilen das Ausmass von ca. 300 Fahrzeugen pro Tag (gemäss Volksstimme vom 17.10.1997) erreicht. Diese Verkehrsent-wicklung ist für die betroffenen Quartierbewohner schlicht nicht mehr zumutbar.


Trotz verschiedenen Verfügungen seitens des kantonalen Bauinspektorates betreibt die Firma weiterhin die Recyclinganlage. Zur Zeit sind auch Einsprachen gegen die Verfügung hängig bzw. ist ein juristischer Streit darüber entbrannt, ob der Betrieb einer solchen Anlage bewilligt werden kann oder nicht.


Aufgrund dieser Ausgangslage stellt der Unterzeichnete dem Regierungsrat die nachfolgenden Fragen, und bitte um schriftliche Beantwortung derselben:




1. Weshalb betreibt die obgenannte Firma den Recyclingbetrieb trotz fehlender Betriebsbewilligung schon seit über drei Jahren?


Antwort:
Grundsätzlich hat das Bauinspektorat nach Kenntnis der Sachlage unverzüglich entschieden. Bis heute ist aus verfahrensrechtlichen Gründen kein vollzugsfähiger Entscheid rechtskräftig geworden.




2. Warum ist das kantonale Bauinspektorat nicht schon lange „von Amtes wegen" gegen den Betrieb eingeschritten?


Antwort:
Bereits am 17. Oktober 1995 wurde mit einer ersten Verfügung die Einstellung der Brecheranlage verfügt. Nachdem die Bauherrschaft die Brecheranlage ausgewechselt und an einen neuen Standort verschoben hat, wurde der Verfügung die Vollzugsfähigkeit entzogen. Aus diesem Grunde hat das Bauinspektorat unverzüglich eine neue Einstellungsverfügung Nr. 125 vom 24. Oktober 1997 erlassen, die jedoch wegen des hängigen Beschwerdeverfahrens noch nicht rechtskräftig geworden ist.


Da Verwaltungsbeschwerden gemäss § 34 VwVG aufschiebende Wirkung zukommen, und die Baurekurskommission die aufschiebende Wirkung in Anwendung von § 34 Abs. 2 mit Entscheid Nr. 105/97 vom 5. Januar 1998 auch nicht entzogen hat, konnte der noch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheid Nr. 117 des Bauinspektorates nicht vorsorglich vollzogen werden.




3. Erachtet der Regierungsrat ein Verkehrsaufkommen von täglich 300 Lastwagen in einem Wohnquartier (mit etlichen Kindern) als zumutbar?


Antwort:
Grundsätzlich erachtet der Regierungsrat eine Erschliessung einer Industriezone durch Wohngebiet als unglücklich. Im vorliegenden Fall wurde die Situation seitens der Gemeinde durch begleitende Massnahmen (siehe unten) gemildert.




4. Sieht der Regierungsrat seitens des Kantons Handlungsbedarf?


Antwort:
Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht der kantonalen Umweltschutzfachstellen entspricht das Projekt der Firma Surer Kipper Transport AG den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Projekt ist zonenkonform, die Bau- und Betriebsbewilligung kann nicht verweigert werden.


Es wird darauf hingewiesen, dass allfällige Aenderungen der Verkehrsregelungen auf genügend erschlossenen Gemeindestrassen von der Gemeinde initiiert werden müssen.




5. Entspricht eine Quartierstrasse den Anforderungen für den Zubringer zu einem Industriequartier mit einem Verkehrsaufkommen von rund 300 Lastwagen pro Tag?


Antwort:
Gemäss Zonenplan der Gemeinde Lausen wird das Industriegebiet, in dem sich das Projekt befindet, über die Industriestrasse erschlossen. Im gültigen Strassennetzplan wird die Industriestrasse nach wie vor als Hauptstrasse klassiert. Die östliche Fortsetzung der Industriestrasse und die Ramlinsburgerstrasse sind seit 1989 nach erfolgtem Ausbau auf eine Breite von 6.0 m plus Trottoir durch den Kanton Gemeindestrassen geworden. Für den Abschnitt der Industriestrasse zwischen Bahnunterführung und Beginn Ramlinsburgerstrasse ist gemäss Bau- und Strassenlinienplan vom 25. September 1962 ein Trottoir von 1.5 m Breite vorgesehen. Gemäss VSS-Normen ist für Erschliessungs- und Sammelstrassen und somit auch für die Erschliessung einer Industriezone eine Strassenbreite von 6.0 m genügend. Für Fussgänger besteht eine sichere Verbindung. Die Industriezone ist somit gemäss Art. 19 RPG genügend erschlossen.




6. Besteht seitens des Kantons die Möglichkeit, der Gemeinde Lausen - als Besitzerin der Quartierstrasse - Auflagen betreffend zulässigem Lastwagenverkehr bzw. der Verkehrs-sicherheit zu machen?


Antwort:
Nein. Die Verkehrssicherheit im Bereich des Wohnquartiers und der Ramlinsburgerstrasse kann nicht im Rahmen der UVP oder des Baugesuches behandelt werden. Diese Problematik ist allenfalls von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit den Anwohner zu lösen. Obwohl die Beurteilung einer entsprechenden Massnahme der kantonalen Verkehrspolizei obliegt, weist der Regierungsrat darauf hin, dass ein entsprechendes Verfahren im Falle einer Gemeinde-strasse von der entsprechenden Gemeinde auszugehen hat. Der Kanton kann von dieser Verfahrensvorschrift nicht abweichen.




7. Wie kann aus Sicht der Regierung den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern des Langmattquartiers geholfen werden, bzw. welche Massnahmen für eine sinnvolle und effiziente Verkehrsberuhigung kann der Kanton ergreifen?


Antwort:
Erschliessungs - und Verkehrsberuhigungsmassnahmen können vom Kanton nur auf Kantonsstrassen geregelt werden. Der Anstoss einer entsprechenden Massnahme auf einer Gemeindestrasse muss, wie erwähnt von der Gemeinde ausgehen. Der Kanton kann lediglich einen entsprechenden zweckmässigen und sinnvollen Antrag der Gemeinde prüfen.




Im Namen des Regierungsrates


der Präsident: Schmid


der Landschreiber: Mundschin



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