Vertrag zwischen BS, BL und REGIO BASILIENSIS 1999-2002

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-137 vom 7. Juli 1998


Vertrag


zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Justizdepartement,
dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, und der REGIO BASILIENSIS betreffend Subventionsverhältnis 1999 - 2002


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Der Kanton Basel-Stadt, gestützt auf das Subventionsgesetz vom 18. Oktober 1984, und der Kanton Basel-Landschaft, gestützt auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987, vereinbaren mit der REGIO BASILIENSIS:


1. Subvention an die REGIO BASILIENSIS


1.1 Interkantonale Koordinationsstelle der REGIO BASILIENSIS (IKRB) (Aussenstelle der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau)


Die Interkantonale Koordinationsstelle der REGIO BASILIENSIS (IKRB) erhält vom Kanton Basel-Stadt und vom Kanton Basel-Landschaft für die Jahre 1999 - 2002 eine jährliche Subvention von je Fr. 370'000.--, insgesamt also 740'000.--.


1.2 Die Geschäftsstelle des Vereins REGIO BASILIENSIS


Die Geschäftsstelle des Vereins REGIO BASILIENSIS erhält vom Kanton Basel-Stadt und vom Kanton Basel-Landschaft für die Jahre 1999 - 2002 eine jährliche Subvention von je Fr. 50'000.--, insgesamt also 100'000.--.


1.3 Subvention insgesamt


Insgesamt erhält somit die REGIO BASILIENSIS vom Kanton Basel-Stadt und vom Kanton Basel-Landschaft für die Jahre 1999 - 2002 eine jährliche Subvention von je Fr. 420'000.--, im Total Fr. 840'000.--.


1.4 Weitere Bestimmungen betr. Subvention


Die Subvention darf von der REGIO BASILIENSIS ausschliesslich zur Finanzierung der Personalkosten (inklusive Auftragsarbeiten) verwendet werden.


Die Eigenleistungen der REGIO BASILIENSIS haben in der Subventionsperiode 1999-2002 im Minimum jährlich 25% der Gesamtausgaben des Budgets zu betragen.


Das Personal der REGIO BASILIENSIS darf gemäss Subventionsgesetz vom 18. Oktober 1984 insgesamt nicht besser gestellt sein als das Personal in vergleichbarer Stellung der baselstädtischen Verwaltung.


Die REGIO BASILIENSIS versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche neu angestellt werden, bei einer privaten Vorsorgeeinrichtung. Der Arbeitgeberbeitrag darf höchstens jenem für eine Versicherung in der Abteilung II der Pensionskasse des Basler Staatspersonals entsprechen.


Für das bereits in der Pensionskasse des Basler Staatspersonals versicherte Personal ist der Besitzstand in der bisherigen Abteilung gewahrt. Gleiches gilt für neu eintretendes Personal, das im Zeitpunkt der Neuanstellung bereits in der Pensionskasse des Basler Staatspersonals versichert ist.


1.5 Anrechnung eines Beitrages des Kantons Aargau


Etwaige Beiträge des Kantons Aargau über den bisherigen jährlichen Beitrag von Fr. 60'000.-- hinaus werden je zur Hälfte auf die Beiträge der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemäss Ziffer 1.3 angerechnet.




2. Leistungsauftrag


2.1 Allgemeines


Die REGIO BASILIENSIS führt eine Geschäftsstelle und eine Interkantonale Koordinationsstelle als betriebliche Einheit, womit sie als "Schweizer Partnerin für die Oberrhein-Kooperation" fungiert.


Den Leistungsauftrag nimmt die REGIO BASILIENSIS im Sinne ihres Vereinszwecks und gemäss statutarischer Definition der IKRB wahr. Vereinszweck ist es, "... von schweizerischer Seite Impulse für die Entwicklung des oberrheinischen Raumes zu einer zusammengehörigen europäischen Grenzregion zu geben und bei deren Realisierung mitzuwirken ...". Die dem Verein angegliederte IKRB waltet als Aussenstelle der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau für grenzüberschreitende Zusammenarbeit am Oberrhein.


Die REGIO BASILIENSIS betreut im Auftrag der Vertragskantone und weiterer Schweizer Kofinanzierungspartner auf operationeller Ebene und in Personalangelegenheiten die folgenden trinationalen Einrichtungen:


- Gemeinsames Sekretariat der Deutsch-französisch-schweizerischen Oberrheinkonferenz in Kehl (D)
- INFOBEST PALMRAIN, Informations- und Beratungsstelle für grenzüberschreitende Fragen in Village-Neuf (F)
- Sekretariat des Rates der RegioTriRhena in Village-Neuf (F)


Diese Einrichtungen erfüllen jeweils ein von ihrer trinationalen Trägerschaft gemeinsam definiertes Pflichtenheft und verfügen über separate Budgets.


Die REGIO BASILIENSIS ist ferner besorgt um eine optimale Arbeitsteilung mit den genannten trinationalen Einrichtungen, mit weiteren ausländischen Kooperationsinstanzen sowie den kantonalen Verwaltungen. Insbesondere ist sie auf der operationellen Ebene dafür besorgt, dass auch in Zukunft alle anfallenden Kooperationsaufgaben der Vertragskantone durch die IKRB, die genannten trinationalen Einrichtungen und Kooperationsinstanzen abgedeckt werden können, bzw. dass den Vertragskantonen keine weiteren Kooperationsaufwendungen durch die Schaffung neuer Stellen und Instanzen oder Beiträge entstehen, soweit solche neuen Stellen und Instanzen oder Beiträge nicht auf der politischen Ebene beschlossen werden.




2.2 Interkantonale Koordinationsstelle (IKRB)


2.2.1 Allgemeines


Mit der Interkantonalen Koordinationsstelle (IKRB) erfüllt die REGIO BASILIENSIS im Auftrag beider Basel und des Aargaus etwa zwei Drittel ihrer Aufgaben. Wirkungsperimeter ist dabei das Mandatsgebiet der staatlichen Oberrhein-Kooperation von der Nordwestschweiz bis in die Südpfalz (EuroRegion Oberrhein). Partner sind die staatlichen Instanzen (Kantonsregierungen, Präfekturen, Regierungspräsidien etc.) sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Région Alsace, Départements etc.).


2.2.2 Kernaufgaben


Die Tätigkeit der IKRB umfasst folgende Kernaufgaben:


Deutsch-französisch-schweizerische Oberrheinkonferenz (ORK):


- Koordinations- und Moderationsaufgaben für die Schweizer Delegation im Sinn einer Nordwestschweizer Klammerfunktion und in Abstimmung mit dem ORK-Sekretariat (s. unten)
- Briefing des Schweizer Delegationsleiters für Delegationsleiter-Treffen und Plenum
- Koordination und direkte Mitwirkung in den Arbeitsgruppen und Expertenausschüssen, z.T. mit Sekretariats- und Kassenführung, in Abstimmung mit dem ORK-Sekretariat (s. unten)
- Coaching der CH-Mitglieder in Arbeitsgremien
- Unterstützung der zuständigen Verwaltungsstellen bei der Ausarbeitung von Berichten an Regierung und Parlament


Die ORK-Vertragspartner, so auch die Kantone, beteiligen sich am gemeinsamen, trinational besetzten ORK-Sekretariat in Kehl am Rhein (D), das über ein separates Budget finanziert wird. Gemäss dem von den ORK-Vertragspartnern beschlossenen Pflichtenheft (mit Laufzeit bis Ende 2001) obliegen dem ORK-Sekretariat vor allem die folgenden Aufgaben: Organisation und Durchführung der Delegationsleiter- und Plenarsitzungen, Vorbereitung von Tagesordnungen, Verfolgung der Umsetzung der vom Plenum getroffenen Beschlüsse, Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Expertenausschüssen, Information und Dokumentation.


INTERREG-Programm Oberrhein Mitte-Süd sowie Nachfolgeprogramm:


- Koordination der Schweizer Seite im Gesamtprogramm im Rahmen der Vizepräsidentschaft in der trinationalen Arbeitsgruppe INTERREG (operatives Koordinationsorgan)
- Vorbereitung der Sitzungen des trinationalen Begleitenden Ausschusses (politisches Lenkungsorgan)
- Regionale Anlaufstelle der Nordwestschweiz gegenüber dem Bund (im Auftrag der NWCH-Regionalkonferenz und des Bundes)
- Information und Unterstützung bei der Antragstellung und der Abwicklung von INTERREG-Projekten mit Schweizer Beteiligung
- Projektmanagement bzw. Mitarbeit in Projektgruppen, z.T. mit Projektleitung bzw. Kassenführung
- Unterstützung der zuständigen Verwaltungsstellen bei der Ausarbeitung von Berichten an Regierungen und Parlamente
- Entsprechende Aufgaben für das Nachfolgeprogramm von INTERREG I und II ab 2000


In Ergänzung dazu nimmt die trinational besetzte Informations- und Beratungsstelle INFOBEST PALMRAIN in Village-Neuf (F), die von den Kantonen und weiteren Kofinanzierungspartnern aus D, F und CH getragen wird und über ein separates Budget verfügt, auf der Grundlage ihres gemeinsam beschlossenen Pflichtenheftes Beratungsaufgaben im Rahmen des INTERREG-Programms wahr.


Dreiländer-Kongresse:


- Koordination sämtlicher Vorbereitungsarbeiten auf Schweizer Seite
- Sicherstellung und Koordination des Einsatzes von Schweizer Expertinnen und Experten
- Zusätzlich alle sechs Jahre turnusmässige Durchführung des Kongresses auf Schweizer Seite (Vorbereitungszeit: zwei Jahre)


2.2.3 Weitere Aufgaben


Ferner nimmt die IKRB folgende Aufgaben wahr:


Deutsch-französisch-schweizerische Regierungskommission:


- Anlaufstelle für das Sekretariat der Schweizer Delegation im EDA
- Zusammmenarbeit bei der Vorbereitung der inhaltlichen Ausgestaltung


EURES-T-Programm (Vernetzung der Arbeitsverwaltungen und Sozialpartner:


- Koordination der Schweizer Seite
- Vorbereitung der Sitzungen des Lenkungsausschusses
- Mitarbeit in den Arbeitsgremien und im Rahmen der jährlichen Aktionsprogramme


Information nach aussen:


- Berichte, Beratungen, Auskünfte und Referate
- Beantwortung von Fragebögen


Information gegenüber Kantonen:


- Bereitstellung von Informationsmaterialien und Datenbanken


Die Übernahme weiterer von den Kantonen zugewiesener Aufgaben im Sinn der statutarischen Zweckbestimmung der REGIO BASILIENSIS und im Rahmen der sich aus der Subvention ergebenden Kapazitäten ist möglich.


2.2.4 Auftreten gegenüber Dritten


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IKRB treten gegenüber Dritten als Aussenstelle der Kantone auf. Sie tun dies insbesondere in ihrem Schriftverkehr, in ihren Dokumentationen wie auch im Rahmen ihrer Vertretungsaufgaben in grenzüberschreitenden Gremien.


2.2.5 Geschäftsverkehr


Die IKRB ist gemäss Art. 13 der Statuten der REGIO BASILIENSIS "allen Departementen und Direktionen der beiden Kantone gleichermassen verpflichtet und folglich den Gesamtregierungen direkt verantwortlich. Die Federführung liegt für beide Kantone beim Departement bzw. der Direktion des jeweiligen Schweizer Delegationsleiters."


Die Leitung der Schweizer Delegation in der Deutsch-französisch-schweizerischen Oberrheinkonferenz wechselt alternierend alle drei Jahre zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft.


Bei allen Gremien, bei denen die IKRB im Auftrag der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mitwirkt, informiert sie die beiden Regierungen über das von der baselstädtischen Regierung bezeichnete Departement, bzw. über die von der basellandschaftlichen Regierung bezeichnete Direktion und bereitet auf diesem Weg auch Beschlüsse vor. Ferner kann die IKRB im Auftrag der Vertragskantone Kontakte pflegen sowie Unterlagen und Einladungen etc. an deutsche und französische Partnerinstanzen zustellen.


2.2.6 Kanton Aargau


Die Dienstleistungen der REGIO BASILIENSIS für den Kanton Aargau decken sich mit einem Teil des oben unter Ziff. 2.2.2 und 2.2.3 aufgeführten Leistungskatalogs. Im Detail werden die Dienstleistungen der REGIO BASILIENSIS für den Kanton Aargau in einem separaten Vertrag geregelt. Dieser Vertrag unterliegt der Zustimmung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.


Die tieferen Beiträge des Kantons Aargau gegenüber denjenigen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft korrespondieren


- mit der assoziierten Mitgliedschaft des Kantons Aargau in der Oberrheinkonferenz (ORK) im Gegensatz zur Vollmitgliedschaft der beiden Basel
- sowie mit dem generell stärkeren Engagement der beiden Basel in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit am Oberrhein im Vergleich zum Aargau.


Die Funktion des Schweizer Delegationsleiters der ORK kann durch den Kanton Aargau aufgrund seines assoziierten Status nicht wahrgenommen werden.


Der Kanton Aargau hat keinen Einsitz im Vorstands-Ausschuss der REGIO BASILIENSIS, sonst aber in sämtlichen Vereinsorganen, insbesondere im Vorstand, der gem. Statuten, Art. 6, das „oberste geschäftsführende Organ der REGIO BASILIENSIS" ist (s. Ziff. 2.3.2).


Generell ist zu beachten, dass der effektive Arbeitsaufwand, der für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft einerseits und den Kanton Aargau andererseits erbracht wird, stets in einem angemessenen Verhältnis zur jeweiligen Höhe des jährlichen Subventionsbeitrages steht.




2.3 Geschäftsstelle des Vereins


2.3.1 Allgemeines


Mit der Geschäftsstelle des Vereins erfüllt die REGIO BASILIENSIS etwa ein Drittel ihrer Aufgaben. Wirkungsperimeter ist dabei in erster Linie das „klassische" Regio-Gebiet am südlichen Oberrhein (RegioTriRhena). In zweiter Linie betreut die Geschäftsstelle die Felder „Aussen-Schweiz" und Euro-Regionen. Partner sind zum einen die Regio-Gesellschaften in Mulhouse und Freiburg sowie kommunale und Wirtschaftsinstanzen; zum anderen die übrigen Grenzkantone und Bundesinstanzen sowie die Interessenorgane der europäischen Binnen- und Grenzregionen.


2.3.2 Kernaufgaben


Die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Vereins umfasst folgende Kernaufgaben:


Vereinsorgane:


- Durchführung der jährlichen Generalversammlung
- Vor- und Nachbereitung der Sitzungen von Vorstand, Vorstands-Ausschuss, Begleitgruppe und Begleitausschuss


Rat der RegioTriRhena:


- Präsidium im Turnus jeweils für zwei Jahre
- Ko-Geschäftsführung zusammen mit dem Sekretariat des Rates der RegioTriRhena und den Regio-Gesellschaften in Mulhouse und Freiburg (Vorbereitung von Plenum und Vorstandssitzungen)
- Mitarbeit in Projektgruppen
- Koordinations- und Moderationsfunktion für die Schweizer Mitglieder
- Finanzielle Verantwortung für das gemeinsame Sekretariat auf Schweizer Seite


Public Relations:


- Erarbeitung und Herausgabe von Publikationen (Schriften der Regio)
- Erarbeitung und Herausgabe des Bulletins REGIOINFORM (Jahresberichte etc.)
- Abgabe von Unterlagen
- Vorträge, Interviews und Auskünfte
- Durchführung von Veranstaltungen und Podiumsdiskussionen
- allgemeine Kontaktpflege


2.3.3 Weitere Aufgaben


Ferner nimmt die Geschäftsstelle des Vereins folgende Aufgaben wahr:


IG Schweizer Grenzregionen:


- Funktion als Verbindungsbüro für die IG der Schweizer Grenzregionen (mit Bundesparlamentarieren der sechs Grenzregionen)
- Vor- und Nachbereitung der Treffen und Anlässe
- Moderations- und Koordinationsaufgaben für die Akteure der Schweizer Grenzregionen


Groupe de Concertation des Cantons limitrophes de la France:


- Mitwirkung und Koordination für die beiden Basel


Arbeitsgemeinschaft Europäischer Grenzregionen (AGEG):


- Mitwirkung im Präsidium (Vertretung RegioTriRhena)


Versammlung der Regionen Europas (VRE):


- Mitwirkung in Kommission I


Systematische Pressedokumentation:


- Beobachtung regiorelevanter Entwicklungen


Mitarbeit in weiteren Gremien und Aufgabenfeldern mit Regio-Bezug:


- Konferenz Oberrheinischer Regionalplaner
- Regio-Kultur-Stiftung (Stiftungsrat)
- Europainstitut der Universität Basel (Stiftungsrat)
- Verkehrskommission der Handelskammer beider Basel
- Gruppe Bahnhof (Vizepräsidentschaft und Sekretariat)
- Regio-Kommission des Grossen Rates Basel-Stadt (Experte)




3. Finanzielles


3.1 Auszahlungsmodalitäten


Die Überweisung der jährlichen Subvention ist von der REGIO BASILIENSIS schriftlich anzufordern. Der Staatsbeitrag wird jeweils zu Beginn des Quartals, in gleichen Raten ausbezahlt.


3.2 Veränderung der Verhältnisse/Beitragsänderung


Sollten sich aufgrund wesentlicher Veränderungen für die REGIO BASILIENSIS neue Aufgaben ergeben, ist diese berechtigt, mit den Subventionsgebern über zusätzliche Beiträge zu verhandeln. Umgekehrt sind die Kantone bei Wegfall von Aufgaben berechtigt, den Subventionsvertrag nach Anhörung der REGIO BASILIENSIS und unter Beachtung einer angemessenen Übergangsfrist zu reduzieren. Änderungen und Erneuerung des Subventionsvertrages bedürfen wiederum der Genehmigung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.




4. Weitere Bestimmungen


4.1 Aufsicht


Die beiden Kantonsregierungen sind sowohl im Vorstand als "oberstem geschäftsführendem Organ" als auch im Vorstands-Ausschuss angemessen vertreten und können somit direkten Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen. Der Vorstand legt u.a. das Budget fest und heisst das Arbeitsprogramm gut. Der Vorstandsausschuss "überwacht und unterstützt die Geschäftsstelle und die Interkantonale Koordinationsstelle".


4.2 Auskunftspflicht und Berichterstattung


Die REGIO BASILIENSIS stellt während der Dauer des Subventionsverhältnisses dem für den Kanton Basel-Stadt zuständigen Departement und der für den Kanton Basel-Landschaft zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft Budget, Rechnung, Bilanz und Revisorenbericht der Kontrollstelle im zweiten Quartal des darauffolgenden Jahres zu. Den kantonalen Finanzkontrollen sind jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die finanziellen Verhältnisse zu gewähren. Gemäss Art. 13 der Statuten des Vereins REGIO BASILIENSIS wird für die Interkantonale Koordinationsstelle eine getrennte Rechnung geführt. Die Ausgestaltung des Revisorenberichts richtet sich nach den Weisungen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt (RRB 05/33 vom 3.2.1998).


Die IKRB führt Aufzeichnungen über den Einsatz und die Tätigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die IKRB und legt dem zuständigen Departement des Kantons Basel-Stadt bzw. der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft im zweiten Quartal des darauffolgenden Jahres einen Bericht über die Tätigkeit und den Aufwand der IKRB vor.


4.3 Nichterfüllung der subventionierten Aufgabe


Falls die REGIO BASILIENSIS die subventionierte Aufgabe nicht oder nur teilweise erfüllt, entscheiden die Regierungen des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft, ob die Erfüllung der Aufgabe bzw. die Einhaltung der Auflagen zwangsweise durchgesetzt, ob die Subvention teilweise gekürzt oder ganz gestrichen oder ob die bereits ausgerichtete Subvention zurückgefordert werden soll.


4.4 Verlängerung des Subventionsverhältnisses


Beantragt die REGIO BASILIENSIS die Verlängerung des Subventionsverhältnisses, hat sie den Antrag bis spätestens 30. Juni 2001 dem zuständigen Departement des Kantons Basel-Stadt und der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft einzureichen. Die Fortführung der Subvention muss auf Antrag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt respektive des Kantons Basel-Landschaft als partnerschaftliches Geschäft durch den Grossen Rat respektive durch den Landrat unter Vorbehalt des Finanzreferendums bewilligt werden. Ein Anrecht auf Weiterführung des Subventionsverhältnisses besteht nicht.


4.5 Inkrafttreten


Der Vertrag wird auf den Zeitpunkt wirksam, in welchem die Subvention rechtskräftig bewilligt ist, und gilt bis zum 31. Dezember 2002.




Basel,
KANTON BASEL-STADT
vertreten durch
JUSTIZDEPARTMENT BASEL-STADT
Der Vorsteher:


Liestal,
KANTON BASEL-LANDSCHAFT
vertreten durch
VOLKSWIRTSCHAFTS- UND SANITÄTS-DIREKTION BASEL-LANDSCHAFT
Der Vorsteher:


Basel,
REGIO BASILIENSIS
Der Präsident:
Der Geschäftsführer:


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