1998-156
Landrat / Parlament
Motion: Änderung des Ruhetaggesetzes
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Autor: Alfred Zimmermann, Grüne
Eingereicht: 3. September 1998
Nr.: 1998-156
Der liberale Kanton Basel-Landschaft hat ein sehr restriktives Ruhetaggesetz.
So bedauern die Sportvereine, dass am Bettag sportliche Veranstaltungen verboten sind. Dabei gehört der Sport doch bestimmt zu den sinnvollsten Freizeitbeschäftigungen, die einen Feiertag im allgemeinen nicht stören oder entwürdigen. Es ist schwer einzusehen, warum der Bettag beispielsweise für Orientierungsläufe gesperrt sein soll.
Im § 4 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage vom 26. September 1968 gehört der Bettag mit Karfreitag, Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag zu den hohen Feiertagen, an denen "Geländeübungen sowie Turn- und Sportveranstaltungen jeglicher Art, öffentliche Versammlungen, das Offenhalten von Ausstellungen" usw. verboten sind.
Man kann sich fragen, ob der Bettag im öffentlichen Bewusstsein immer noch als hoher Feiertag aufgefasst wird.
Absicht dieser "unformulierten" Motion ist es, mit einer Aenderung des Ruhetaggesetzes am Bettag sportliche Veranstaltungen, die ohne Lärm und öffentliche Störung ablaufen, zu ermöglichen. Ich sehe dabei folgende Möglichkeiten:
1. Im § 4 soll der Bettag als hoher Feiertag gestrichen werden. Er soll aber ein staatlich anerkannter Feiertag bleiben.
2. Der Regierungsrat kann dem Landrat statt des obigen Vorschlages - oder als Variante - eine andere Formulierung unterbreiten, welche sportliche Anlässe, öffentliche Versammlungen, das Offenhalten von Ausstellungen usw. am Bettag erlaubt.
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