1998-161
Landrat / Parlament
Interpellation: Umgang mit straffälligen jugendlichen AsylbewerberInnen
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Autor: Esther Maag Zimmer
Eingereicht: 3. September 1989
Nr.: 1998-161
Beim Umgang mit allein einreisenden, straffällig gewordenen jugendlichen Asylbewerberlnnen handhaben die Kantone das Asylgesetz unterschiedlich, so dass gesamtschweizerisch gesehen gewisse Rechtsungleichheiten entstehen. So weiss man beispielsweise vom Kanton Zürich und anderen Ostschweizer Kantonen, dass sie probieren, straffällig gewordene jugendliche Asylbewerberinnen umgehend auszuweisen, womit der Asylfall vordergründig erledigt ist.
Die Wahrscheinlichkeit einer Wiedereinreise in einer anderen Region ist erfahrungsgemäss jedoch sehr hoch, da Jugendliche von Erwachsenen oft als Drogenkuriere missbraucht werden, weil jene noch nicht dem diesbezüglich viel strengeren Erwachsenenstrafrecht unterstehen.
Der Kanton Baselland geht einen anderen Weg, indem er die Kinder und Jugendlichen rechtskräftig verurteilt, damit sie nach erfolgter Verurteilung rechtsgültig ausgewiesen werden können. In diesem Zusammenhang entstehen jedoch auch gewisse Probleme. Ich bitte den Regierungsrat deshalb folgende Fragen zu beantworten:
1. Per Gesetz müssen allein einreisende jugendliche Asylbewerberlnnen einen Vormund bekommen. Wie wird das bei uns gehandhabt?
2. Wie ist die Rechtsvertretung grundsätzlich geregelt?
3. Wie wird das Untersuchungsverfahren abgewickelt?
4. Wie wird das Asylverfahren abgewickelt?
5. Grundsätzlich unterstehen Kinder und Jugendliche der obligatorischen Schulpflicht. Wie wird dieser nachgekommen?
6. Besteht die Möglichkeit von telefonischen Kontakten zu Landsleuten und Angehörigen?
7. Wie sind die Haftbedingungen? Erhalten die Jugendlichen beispielsweise auch "Kleider- und Rauchgeld"?
8. Wie ist im Bedarfsfall die psychologische oder psychiatrische Betreuung geregelt?
9. Wie sieht es versicherungstechnisch aus (Krankenkasse)?
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