1998-163

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-163 vom 15. September 1998


Änderung des Kirchendekrets: Zusammensetzung und Wahl der Verwaltungskommission der Stiftung Kirchen- und Schulgut


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen



Beschlussesentwurf
Gemäss § 3 des Kirchendekrets vom 9. März 1989 (1) obliegt die Verwaltung der Stiftung Kirchen- und Schulgut einer fünfköpfigen Verwaltungskommission. Während der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion der Kommission von Amtes wegen angehört, werden die übrigen vier Mitglieder, welche Stimmberechtigte der Evangelisch-reformierten Landeskirche sein müssen, vom Landrat gewählt.

Am 31. Dezember 1998 läuft die Amtsperiode der jetzigen Verwaltungskommission aus. Dabei bietet sich die Gelegenheit, hinsichtlich der Wahl der Kommission eine Anpassung des Kirchendekrets an die geänderten Verhältnisse vorzunehmen.


Vorschlag hinsichtlich der
-Einsitznahme des Vorstehers der Finanz- und Kirchendirektion
- Wahl durch den Landrat


Die zwingende Einsitznahme des Vorstehers der Finanz- und Kirchendirektion in die Verwaltungskommission ist historisch begründet und entbehrt heute ihrer Grundlage. Ebenso entspricht die Wahl der Mitglieder durch den Landrat nicht mehr dem politischen Gewicht der Kommission, so dass heute die Wahl durch den Regierungsrat angemessen wäre.


Wahlvoraussetzung der "Stimmberechtigung in der Evangelisch-reformierten Landeskirche"
Bei der vorgesehenen Teilrevision hat sich die Frage gestellt, ob die Wahlvoraussetzung der "Stimmberechtigung in der Evangelisch-reformierten Landeskirche" in diesem Erlass überhaupt festgelegt werden kann. Auch wenn für die Verwaltungskommission der Stiftung Kirchen- und Schulgut diese Wahlvoraussetzung ohne Zweifel gerechtfertigt ist, erscheint im Lichte der neuen Regelung von § 50 Absatz 3 der Kantonsverfassung [KV] fraglich, ob der Landrat als Dekretsgeber befugt ist, eine solche Wahlvoraussetzung aufzustellen, oder ob dies durch die Verfassung nicht ausschliesslich dem Gesetzgeber vorbehalten ist.


Allgemein formuliert lauten die Fragen: Darf der Gesetzgeber Regelungen, zu deren Erlass ihn die Verfassung ermächtigt oder beauftragt, an ein anderes Organ (Landrat, Regierungsrat) delegieren? Bedeutet die Tatsache, dass die Verfassung für die Regelung einer bestimmten Frage ausdrücklich den Gesetzgeber zuständig erklärt, dass diese Regelung als grundlegend und wichtig zu betrachten ist und deshalb vom Gesetzgeber nicht an andere Organe übertragen werden kann (vgl. § 36 Absatz 1 und § 63 Absatz 1 KV)?


§ 50 KV (Fassung vom 25. September 1997) bestimmt, dass für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte die Stimmberechtigung erforderlich ist (Absatz 1). Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung vorschreiben (Absatz 2) und für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen (Absatz 3).


Eine Untersuchung des Rechtsdiensts der Regierungsrats hat gezeigt, dass die Verfassung überall dort, wo sie es dem Gesetzgeber ermöglichen möchte, keine abschliessende Ordnung zu treffen, sondern gewisse Regelungen einer anderen Behörde zu überlassen, dies auch durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck bringt. Dabei beauftragt sie den Gesetzgeber, lediglich die Grundzüge eines Gegenstandes zu regeln (vgl. § 70 Absatz 1, § 80 Absatz 1 und § 135 KV). Im übrigen jedoch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dort, wo ihn die Verfassung zum Erlass einer Regelung ermächtigt oder beauftragt, diese Regelung nicht - ausdrücklich oder stillschweigend - einem anderen Organ überlassen darf. Deshalb muss aus § 50 KV geschlossen werden, dass die Wahlvoraussetzungen für kantonale Ämter nur durch den Gesetzgeber selbst, nicht aber durch eine untergeordnete Behörde (Landrat, Regierungsrat) festgesetzt werden dürfen.


§ 9 Absatz 3 des Kirchengesetzes, der den Landrat beauftragt, im Dekret die Verwaltung der Stiftung Kirchen- und Schulgut zu regeln, darf somit nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass der Landrat auch die Wahlvoraussetzungen festlegen darf, welche die Mitglieder der Verwaltungskommission dieser Stiftung erfüllen müssen. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber durch die Verfassung verwehrt, die Festsetzung der Wohlvoraussetzungen dieser kantonalen Behörde - sei es ausdrücklich oder implizit - einem andern Organ zu übertragen oder zu überlassen. Insofern müsste eine Beibehaltung der Wahlvoraussetzung der Stimmberechtigung in der Evangelisch-reformierten Landeskirche als verfassungswidrig betrachtet werden.


Auch wenn diese Voraussetzung nicht explizit im Dekret genannt wird, ist es selbstverständlich zulässig, dass der Regierungsrat nur Stimmberechtigte der Evangelisch-reformierten Landeskirche in die Verwaltungskommission der Stiftung wählt. Dies wird selbstverständlich auch der Fall sein; im Regierungsratsbeschluss, mit welchem die Genehmigung dieser Vorlage an den Landrat erfolgt ist, hat die Regierung bereits ihre entsprechende Absicht erklärt.


Antrag
Der Regierungsrat beantragt daher dem Landrat, folgende Änderung des Kirchendekrets vorzunehmen:




Liestal, 15. September 1998


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin




Beilage: Beschlussesentwurf


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Fussnoten:


1.


1 GS 30.82, SGS 191.1