1998-182 (1)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-182 vom 22. Dezember 1998


Beantwortung der Schriftlichen Anfrage von Franz Ammann, SD, Muttenz: "Einbürgerungen von fürsorgeberechtigten Ausländern"


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Am 17. September 1998 hat Franz Ammann eine Schriftliche Anfrage betreffend "Einbürgerungen von fürsorgeberechtigten Ausländern" eingereicht. Die Schriftliche Anfrage hat folgenden
Wortlaut:

"Es soll Ausländer geben, die sich einbürgern lassen und gleichzeitig fürsorgeberechtigt sind. Andere sollen fürsorgeberechtigt sein, sich aber in einer anderen Gemeinde einbürgern lassen, weil sie in ihrer Gemeinde das Bürgerrecht gar nicht bekämen.

Ich frage deshalb den Regierungsrat:

1. Kann eine laufende Fürsorgeberechtigung ein Grund für die Verweigerung eines Einbürgerungsgesuches sein? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

2. Es wird hinter vorgehaltener Hand gesagt, dass es Ausländer gebe, die sich in einer anderen Gemeinde einbürgern lassen, gleichzeitig aber in einer Wohngemeinde Fürsorgeunterstützung beziehen. Gibt es wirklich solche Fälle? Wenn ja, welche Gemeinden sind von diesen Fällen betroffen und in welchen Grössenordnungen? Wenn nein, wäre dies von Gesetzes wegen dennoch denkbar?

3. Falls die Frage 2 mit Ja beantwortet wird: Wie bewertet der Regierungsrat diesen Sachverhalt?"


Der Regierungsrat nimmt zur Schriftlichen Anfrage wie folgt Stellung:

Frage 1 " Kann eine laufende Fürsorgeberechtigung ein Grund für die Verweigerung eines Einbürgerungsgesuches sein? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?"

Nein. Die Verweigerung einer Einbürgerung kann auf der Ebene von Bund und Kanton nur erfolgen, wenn eine Einbürgerungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Auf Gemeindeebene kann die Einbürgerung - wenn kein Anspruch besteht - ohne jede Begründung auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen verweigert werden. Da die Nichtfürsorgeberechtigung keine Voraussetzung für die Einbürgerung ist, kann eine Fürsorgeberechtigung seitens von Bewerbern auf der Ebene von Bund und Kanton keinen Grund für die Abweisung eines Gesuchs darstellen.

Frage 2" Es wird hinter vorgehaltener Hand gesagt, dass es Ausländer gebe, die sich in einer anderen Gemeinde einbürgern lassen, gleichzeitig aber in einer Wohngemeinde Fürsorgeunterstützung beziehen. Gibt es wirklich solche Fälle? Wenn ja, welche Gemeinden sind von diesen Fällen betroffen und in welchen Grössenordnungen? Wenn nein, wäre dies von Gesetzes wegen dennoch denkbar?"
und Frage 3 " Falls die Frage 2 mit Ja beantwortet wird: Wie bewertet der Regierungsrat diesen Sachverhalt?"

Dem Regierungsrat ist nicht bekannt, dass es solche Fälle gibt. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass solche Fälle schon vorgekommen sind. Aber selbst, wenn es solches schon gegeben hätte, wäre dies von keinerlei Relevanz, da die Nichtfürsorgeberechtigung - wie bereits erwähnt - keine Voraussetzung der Einbürgerung darstellt.



Liestal, 22. Dezember 1998

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der 2. Landschreiber: Achermann

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