1998-183 (1)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-183 vom 20. Oktober 1998
Schriftliche Anfrage vom 17. September 1998 von Landrat Peter Brunner, Pfeffingen betreffend Birsaufschüttung durch den Chastelbach in der Gemeinde Grellingen
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Landrat Peter Brunner hat am 17. September 1998 folgende schriftliche Anfrage an den Regierungsrat gerichtet:
„Der Chastelbach, ein Zulaufgewässer der Birs, bringt bei Hochwasser erhebliches Steingeschiebe, so dass das Bachbett unterhalb des Kraftwerkes Moos, die Wasserleistungen (Stromgewinnung) wie die gegenüberliegenden Grundstücke immer wieder beeinträchtigte. Durch die Erstellung eines Blockwurfes und die gleichzeitige Ausbaggerung des Flussbettes wurde aber die Situation erheblich verbessert und entschärft.
Mit dem Bau einer Fischtreppe zum Chastelbach (Vorgabe bei der Konzessionserneuerung für das Kraftwerk Moos) wurde auch der Flusseinlauf durch Verbauung weiter verengt, so dass die Situation vorallem bei Hochwasser von den Anwohnern als kritisch eingeschätzt wird.
Umstritten bei der Flussverengung ist dabei nicht nur die Angst vor erneuten Überschwemmungen und allfälligen Uferbeeinträchtigungen, von den direktbetroffenen Anstösser wird auch kritisiert, dass bei diesem Baupojekt weder offizielle Bauprofile aufgestellt noch eine offizielle Bauanzeige an die mitbetroffenen Anstösser (Einspruchsmöglichkeiten) erfolgte. Dies auch im Sinne der Geltendmachung allfälliger Leistungen bei Hochwasserschäden und einer Regressmöglichkeit zu Lasten des Kantons. Zwar wird in einer Medienstellungnahme (Kanton) nun angeführt, diese Gewässerverengung habe die Situation eher entschärft (BZ vom 12.9.1998) was aber gemäss Anwohnern (nach den letzten Gewittern) nicht eben bestätigt werden kann.
Ich bitte daher den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Aus welchen Gründen wurden keine Bauprofile aufgestellt und die Anwohnerinnen und Anwohner als Anstösser nicht offiziell über das Bauprojekt angeschrieben bzw. auf allfällige Einspruchsmöglichkeiten aufmerksam gemacht?
2. Wer haftet bei allfälligen Hochwasserschäden, sofern die realisierten Baumassnahmen doch zu einer Flussbetterhöhung, einer Uferschädigung bis zu Wasserschäden (Überschwemmungen) bei den angrenzenden Liegenschaften führen?
3. Ist der Regierungsrat bereit, bei weiteren Problemen betreffend Geröllablagerungen, alternativ auch ein Geröllauffangbecken vor der Birseinmündung des Chastelbaches zu erstellen, um die Situation für die Anlieger und die Funktionsfähigkeit der Fischtreppe, zu garantieren?"
Antworten des Regierungsrates:
1. Gemäss § 122 des Kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden Baugesuche im Amtsblatt mit Angabe der Auflagefrist veröffentlicht. Gleichzeitig ist das Gesuch in der betreffenden Gemeinde während 10 Tagen öffentlich aufzulegen. Der Gemeinderat hat den Eigentümer der an das Baugrundstück anstossenden Liegenschaften die öffentliche Auflage unter Bekanntgabe der Auflagefrist mit eingeschriebenen Brief oder auf andere geeignete Weise anzuzeigen. Im vorliegendem Fall liegt zwischen Fischaufstieg und den Parzelleneigentümern jenseits der Birs die sehr breite Birsparzelle. Nach konstanter Praxis der Bewilligungsbehörden sind bei einem Bauprojekt lediglich die direkten Anstösser an die Bauparzelle anzuschreiben. Stösst an eine Bauparzelle eine Strasse, oder ein Fluss, so werden die jenseitigen Parzelleneigentümer nach konstanter Praxis nicht angeschrieben.
Beim Fischaufstieg handelt es sich nicht um eine Hochbaute, welche durch ihr Erscheinungs-bild markant in Erscheinung tritt, sondern um eine bauliche Massnahme mit relativ wenig Geländeanpassungen. Profile sind deshalb nicht erforderlich. Zum Verfahren ist eine Beschwerde bei der Baurekurskommission hängig.
2. Die fragliche Strecke liegt im Konzessionsbereich des Kraftwerkes „Moos" der Papierfabrik Ziegler AG. Überschwemmungen mit der Jährlichkeit von über ca. 30 bis 50 Jahren sind Ereignisse höherer Gewalt (Elementarereignisse). Deren Schäden sind durch Versicherungen gedeckt. Sollte ein Ereignis, wie dasjenige von 1973, trotzdem zu Überschwemmungen und zu Schäden führen, müsste die Konzessionärin angehalten werden, für Abhilfe zu sorgen. Tatsache ist aber, dass die zur Diskussion stehenden Bauarbeiten die Abflussverhältnisse mit Sicherheit nicht verschlechtert haben.
3. Im Zuge der Bauarbeiten des Fischaufstieges (Fischbach) ist die Mündung des Chastelbaches flussabwärts verschoben worden. Die neue Situation muss vorerst auf ihre Tauglichkeit geprüft werden. Sollten entgegen der Annahme des Tiefbauamtes weiterhin Geschiebemengen in einem Ausmass liegen bleiben, die den Hochwasserabfluss der Birs negativ beeinflussen könnten, werden zusammen mit der Papierfabrik Ziegler AG weitere Massnahmen geprüft. Es ist wahrscheinlich, dass ein grösseres Birshochwasser das Chastelbachgeschiebe weiter transportieren wird.
Eine Verbauung des Chastelbachgrabens oder die Erstellung eines Geschiebesammlers könnten nur dann in Frage kommen, wenn diese Massnahmen mit nicht tolerierbaren Erosionsschäden im Tal selbst begründet wären. Vorbehalten blieben allfällige Auflagen der Organe des Landschaftsschutzes und des Forstes. Da sich die Situation in den letzten mehr als 20 Jahren nicht verschlechtert hat, sind vorerst keine Massnahmen erforderlich.
Die Funktion des Fischbaches ist in jedem Fall nicht in Frage gestellt.
Liestal, 20. Oktober 1998
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin