1998-185
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-185 vom 22. September 1998
Änderung des Dekrets über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
- Entwurf Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
I. Ausgangslage
Seit dem 1. Januar 1991 ist das Kantonale Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990 (1) in Kraft. Dasselbe gilt für das dazugehörende Dekret (2) sowie die Verordnung (3) . Nachdem die Gemeinden per 1. Juli 1995 durch eine Dekretsänderung formell aus der finanziellen Mitbeteiligung an der Zusatzverbilligung entlassen worden sind und der Begriff Wohneigentum bezüglich der Bausparprämie etwas enger formuliert worden ist (4) , drängt sich erneut eine Dekretsänderung auf. Seit der Beratung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sind bereits 10 Jahre vergangen. Damals hat man sich an einem ausgetrockneten Wohnungsmarkt orientieren müssen. Trotz des eher bescheidenen Leerwohnungsbestandes im Kanton Basel-Landschaft hat sich der Wohnungsmarkt zu Gunsten der Mieterinnen und Mieter entspannt; auch die Gesellschaft hat sich verändert. Im weiteren hat die Praxis des Vollzugs Präzisierungs- und Klärungsbedarf gezeigt. Dem soll mit der vorgeschlagenen Änderung des Dekrets Rechnung getragen werden.
Die beantragte Änderung hat in rund einem Dutzend Fälle zur Folge, dass die Fürsorge mehr belastet werden könnte. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion führt deshalb parallel eine Vernehmlassung bei den Gemeinden durch, über deren Ergebnisse sie die beratende Landratskommission orientieren wird.
II. Hauptanliegen
Das Hauptanliegen besteht bei der Kantonalen Zusatzverbilligung. Diese leistet der Kanton in Ergänzung zur Grund- und Zusatzverbilligung des Bundes, bis die in § 3 Absatz 5 des Dekrets festgelegte Belastungsgrenze nicht mehr überschritten wird. Gewährt der Kanton solche Zusatzverbilligungen, so erhöhen sich diejenigen des Bundes.
Im Gegensatz zur Regelung bei Eigenheimbesitz, wo eine Zusatzverbilligung nur beansprucht werden kann, wenn die finanzielle Anfangsbelastung (Verhältnis von Finanzierungslasten zum Einkommen) 30 % nicht übersteigt, besteht im Dekret keine analoge Obergrenze bei Mietwohnungen. Dass es dabei Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller geben könnte, bei denen schliesslich die öffentliche Hand den grössten Teil, ja unter Umständen bis zu 100 % der Mietkosten tragen muss, konnte sich der Gesetzgeber entweder vor 10 Jahren nicht vorstellen oder war er sich scheinbar nicht bewusst, war aber nie die Absicht. Vielmehr hatte man eine Zielgruppe in der Bevölkerung vor Augen, die mit vertretbaren Beiträgen an die Mietkosten vor Fürsorgeabhängigkeit bewahrt werden kann. Gerade ersteres ist in letzter Zeit aber zunehmend der Fall. Von 90 gutgeheissenen Gesuchen des Jahres 1997 tragen Bund und Kanton mit ihren Zusatzverbilligungen in 36 Fällen mehr als die Hälfte der grundverbilligten Netto-Mietkosten.
Es wird deshalb vorgeschlagen, eine obere Limite für die kantonale Zusatzverbilligung bei WEG-Mietwohnungen einzuführen. Diese besteht in zwei Kriterien, die beide gleichzeitig erfüllt sein müssen: Belastung (Verhältnis von Miete zum Einkommen) nicht höher als 50 % und Verbilligung (Verhältnis von Zusatzverbilligungen zur Miete) nicht mehr als die Hälfte. Damit dürfte ein moderates, zielgerichtetes Abgrenzungsmoment gefunden worden sein. Damit eine ausreichende Frist besteht, um auf die neue Begrenzung reagieren zu können, wird für bestehende Zusatzverbilligungen eine einjährige Übergangsfrist gewährt. Diese wird rund einem Dutzend betroffener Bezügerinnen und Bezügern zugute kommen.
III. Weitere Anliegen
Weitere Anliegen beinhalten vor allem Präzisierungen und Abgrenzungsklärungen.
III. 1. Begünstigte für eine Zusatzverbilligung
§ 2 des Dekrets zählt die Anspruchsberechtigten abschliessend auf. Dazu gehören auch Personen, die Betagte oder Chronischkranke im eigenen Haushalt betreuen. Diese Bezügerkategorie ist aus dem Bundesrecht übernommen worden. Seit das Dekret in Kraft ist, ist noch nie ein diesbezügliches Gesuch eingegangen. Um eine Vermischung mit den seither geschaffenen Spitexlösungen zu vermeiden, wird beantragt, diese Gruppe nun aus dem Dekret zu streichen.
III. 2. Untere Limite bei der Zusatzverbilligung
Das Dekret enthält in § 3 Absatz 6 die Auflage, dass Beiträge unter Fr. 100 generell nicht ausbezahlt werden. Es wurde seinerzeit übersehen, dass dadurch dem Kanton Mehrkosten entstehen können. Fehlt nämlich eine kantonale Gegenleistung völlig, so entfällt der Bundesbeitrag. Deshalb soll diese Auflage gelockert werden.
III. 3. Laufzeit von Bausparverträgen
Gemäss § 2 des Gesetzes und § 7 des Dekrets leistet der Kanton Bausparprämien in der doppelten Höhe des Zinsbonus von Bausparmodellen, "sofern die Laufzeit in der Regel mindestens 5 Jahre betragen hat". Diese Formulierung führt im praktischen Vollzug zu Missverständnissen. Der Gesetzgeber hatte von Anfang an die Absicht, nur Laufzeiten von vollen 60 Monaten zu akzeptieren. Um aber in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten die beabsichtigte Anreizwirkung ebenfalls zu erreichen, wurde der Terminus "in der Regel" eingefügt. Er gab dem KIGA die Möglichkeit, in dieser Zeit abgestuft kürzere Laufzeiten anzuwenden. Diese Periode ist nun aber abgelaufen und es besteht Bedarf, das Laufzeitkriterium klar und weitere Unsicherheiten ausschliessend festzulegen. Solche resultieren daraus, dass die Festlegung der Laufzeit in Jahren zu unpräzis ist. Es gibt z.B. immer wieder Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die meinen, bereits ein fünfmaliges jährliches Einzahlen entspreche der verlangten Laufzeit usw. Es wird deshalb beantragt, die Laufzeit klar mit 60 Monaten zu fixieren.
IV. Die Änderungen im Einzelnen
Aufgrund der obgenannten Ausführungen werden dem Landrat folgende Änderungen des Dekrets beantragt.
§ 2
Alte Fassung
Begünstigte der kantonalen Zusatzverbilligung sind Ehepaare, Familien, Alleinerziehende, Personen, die Betagte oder Chronischkranke im eigenen Haushalt betreuen, Betagte und Invalide in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen.
Neue Fassung
Begünstigte der kantonalen Zusatzverbilligung sind Ehepaare, Familien, Alleinerziehende, Betagte und Invalide in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen.
§ 3 Absatz 5
Alte Fassung
Liegt die finanzielle Belastung des anrechenbaren jährlichen Einkommens durch die Netto-Miete respektive die Netto-Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, über den nachstehenden Prozentsätzen, so wird der Differenzbetrag durch kantonale Beträge gedeckt: .....
Neue Fassung
Liegt die finanzielle Belastung des anrechenbaren jährlichen Einkommens durch die Netto-Miete respektive die Netto-Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, über den nachstehenden Prozentsätzen, so wird der Differenzbetrag, vorbehältlich Absätze 7 und 8, durch kantonale Beträge gedeckt: ...
§ 3 Absatz 6
Alte Fassung
Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sie den Betrag von 100 Fr. pro Jahr übersteigen.
Neue Fassung
Beiträge unter 100 Fr. pro Jahr werden nur ausgerichtet, sofern dadurch der erhöhte Bundesbeitrag ausgelöst werden kann.
§ 3 Absatz 8 (neu, alter Absatz 8 wird zu Absatz 9)
Beiträge an Mieter und Mieterinnen werden in der Regel nur ausgerichtet, wenn sowohl die finanzielle Belastung aus der grundverbilligten Miete 50 % nicht übersteigt als auch die Zusatzverbilligungen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der aus dem Lastenplan resultierenden Mieten ausmachen.
§ 7 Absatz 1
Alte Fassung
Der Kanton leistet beim Erwerb oder Erstellen von Wohneigentum, gemäss § 1 des Dekrets, eine Bausparprämie in der doppelten Höhe des Zinsbonus bei Bausparmodellen von Finanzinstituten, sofern die Laufzeit in der Regel mindestens 5 Jahre betragen hat.
Neue Fassung
Der Kanton leistet beim Erwerb oder Erstellen von Wohneigentum, gemäss § 1 des Dekrets, eine Bausparprämie in der doppelten Höhe des Zinsbonus bei Bausparmodellen von Finanzinstituten, sofern die Laufzeit mindestens 60 Monate betragen hat.
Übergangsbestimmung (II.)
Bisherigen Bezügerinnen und Bezügern einer kantonalen Zusatzverbilligung, die neu gemäss § 3, Absatz 8 keinen Anspruch mehr erheben können, wird im Sinne einer Übergangslösung für das Jahr 1999 nochmals eine kantonale Zusatzverbilligung gewährt.
V. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Änderung des Dekrets über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990 gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 22. September 1998
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin
1998-185_lrb.htm
- Entwurf Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Fussnoten:
1 SGS 842, GS 30.393
2 SGS 842.1, GS 398
3 SGS 842.11, GS 30.402
4 Änderung vom 27. April 1995, In Kraft seit 1. Juli 1995