1998-187

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-187 vom 13. Oktober 1998


Teilrevision des Dekretes vom 6. Juni 1983 zum Verwaltungsorganisationsgesetz (Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz (Entwurf)
Der Aufgabenbereich des Jugendsozialdienstes der Erziehungs- und Kulturdirektion hat sich stark verändert. Eine Namensänderung soll diesem Umstand Rechnung tragen. Aus dem Jugendsozialdienst wird die Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe.

1. Ausgangslage


Auf den 1. September 1975 wurde die Abteilung «Heime, Pflegekinderwesen und kantonale Fürsorgestelle» der Erziehungs- und Kulturdirektion in «Jugendsozialdienst Baselland» umbenannt. Dieser Name stimmt heute «hinten und vorne» nicht mehr. Vorne nicht, weil seit dem 1. Juli 1996 der Bereich «Behinderte Erwachsene» von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion der Erziehungs- und Kulturdirektion übertragen wurde.


Hinten nicht, weil in der Dienststelle nicht mehr die für einen Sozialdienst typischen Arbeiten ausgeführt werden. Im Gegensatz zur Anfangszeit des Jugendsozialdienstes, werden keine Sozialberatungen mehr durchgeführt für Gemeinden, die keinen eigenen Sozialdienst haben. Für die Abklärungen betreffend Pflegekinderbewilligungen sind heute die kommunalen Vormundschaftsbehörden zuständig. Der Jugendsozialdienst erstellt zur Zeit noch Gutachten im Auftrag der Gerichte und der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Diese Tätigkeit betrifft Fragen der Kinderzuteilung und Besuchsrechtsregelung im Scheidungsverfahren sowie strittige Gesuche um Adoptionen durch Stiefeltern und Namensänderungen von Kindern.


2. Die Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe


Der neue Name spiegelt die drei Hauptbereiche der Dienststelle wieder:


- Sonderschulung - unter diesem Begriff wird ausschliesslich der Bereich der Sonderschulung behinderter Kinder und Jugendlicher gemäss Invalidenversicherungsgesetzgebung verstanden. Die Fachstelle hat in diesem Bereich Funktionen der Systemsteuerung mit Planung, Abschluss von Leistungsvereinbarungen und erteilt die individuellen Bewilligungen für den Besuch von privaten Sonderschulen und Kostengutsprachen. Angesichts der in Diskussion stehenden Verlagerung von Teilen oder des ganzen Aufgabengebietes von der Invalidenversicherung an die Kantone sind Arbeitsumfang und Verantwortung in diesem Bereich gestiegen.


- Jugendhilfe umfasst die Arbeitsbereiche Heime, Pflegekinderwesen und im weiteren Sinne die Abklärungsaufträge der Gerichte und der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Im Bereich Heime fallen die Aufgaben der Bewilligungserteilung und Aufsicht für derartige Einrichtungen (Kinder-, Schul- und Jugendheime, Tagesheime) sowie der Systemsteuerung wie bei der Sonderschulung darunter.


- Behindertenhilfe ist ein Bereich, der seit dem 1. Juli 1996 umfassend bei der Erziehungs- und Kulturdirektion angesiedelt ist. Die Fachstelle übernimmt auch hier Aufgaben der Systemsteuerung, insbesondere der kantonalen und der interkantonalen Bedarfsplanung, im besonderen gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt. Seither werden die über 40 Institutionen der Behindertenhilfe im Kanton vom Jugendsozialdienst betreut. Diese umfasst neben der Bedarfsplanung die Behandlung von Budget und Rechnung der einzelnen Institutionen. Ausserdem werden Individualberechnungen und -verfügungen bei Platzierungen von behinderten Erwachsenen in Heimen und Werkstätten erlassen. Arbeitsintensität und -umfang sind seit der Übertragung dieses Bereiches stark angestiegen, weil - der Sachlage angemessen und deshalb erwünscht - die Invalidenversicherung, beziehungsweise das Bundesamt für Sozialversicherung, die Rolle und Aufgaben der Kantone in den letzten Jahren und Monaten erheblich gestärkt hat. Dies geschieht «schleichend», ohne dass die Frage der rechtlichen Befugnisse der Kantone und eine Ressourcenabtretung zufriedenstellend gelöst sind. Die laufende Diskussion um die Neuregelung des Finanzausgleiches und die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen verschärft diese Situation. Ein verstärktes Engagement des Kantons im Interesse der Behindertenhilfe ist in der Folge zwingend.


In allen drei Bereichen versieht die Fachstelle die Funktionen als Verbindungsstelle zum Bundesamt für Sozialversicherung und zur Interkantonalen Heimvereinbarung.


3. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, die beiliegende Änderung des Dekretes zum Verwaltungsorganisationsgestz zu beschliessen.


Liestal, 13. Oktober 1998


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: i.V. Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin


Back to Top