1998-218

Landrat / Parlament


Motion von Peter Tobler: Für eine Ergänzung der Zivilprozessordnung



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Autor: Peter Tobler (Ballmer, Bied, Brodbeck, Felber, Geier, Herter, Hügli, Jourdan, Moll, Moser, Pegoraro, Piller, Ribi, Schneeberger, Steiner, Thöni, Umiker (17))

Eingereicht: 29. Oktober 1998


Nr.: 1998-218





Mit der Lockerung der obligatorischen Gesetzesreferendums besteht die Chance, kleine, nicht kontroverse Änderungen von Gesetzen ohne Volksabstimmung, vorzunehmen. Diese neue Möglichkeit sollte z.B. anhand der mit diesem Vorstoss verlangten Gesetzesänderung ausprobiert werden. Die verlangte Änderung der Zivilprozessordnung betrifft nur einen Teilbereich aus einem Spezialverfahren und ist sicher nicht kontrovers.

Zu den vielen Faktoren, die einen Wirtschaftsort attraktiv machen, gehören auch gut und rasch funktionierende Gerichte. Im Bereich der Immaterialgüterrechte (Patente, Marken, Urheberrechte, also auch etwa Softwareschutz), von denen viele High-tech-firmen leben, sowie bei der Wahrung des lauteren Wettbewerbs sind diese besonders wichtig. Das Zivilgesetzbuch (etwa Art. 28 d), die Bundesgesetze zum Schutz der verschiedenen Immaterialgüterrrechte und des lauteren Wettbewerbs sowie die Zivilprozessordnung tragen dem Bedürfnis nach sehr raschem und wirksamen Rechtsschutz ebenfalls sehr weitgehend Rechnung. Notfalls kann eine Verfügung zum Schutz gegen den drohenden Verlust von Rechtsgütern sogar ohne Anhörung des Adressaten erlassen werden.


Die Rechtsentwicklung der letzten Jahre hat nun im Bereich der vorsorglichen Massnahmen zum Schutz solcher Rechte ein von verschiedenen Kantonen entwickeltes Institut in den Vordergrund gerückt, nämlich die Schutzschrift. Wer glaubhaft machen kann, dass einseitig und ohne rechtliches Gehör gegen ihn eine vorsorgliche Verfügung verlangt werden könnte, kann mit einer Schutzschrift ebenfalls vorsorglich seine Gegenargumente bei Gericht hinterlegen. Damit erreicht er, dass auch seine Argumente von vorne herein angehört werden und nicht ohne ihn entschieden wird (wenn auch nur mit vorläufiger Wirkung).


Der praktische Nutzen der Schutzschrift liegt dann, dass beide Parteien von Anfang an die Möglichkeit haben, gegenüber dem Richter Stellung zu nehmen. Die hauptsächliche Schwäche bei bestimmten provisorischen Verfahren, nämlich der vorsorgliche Entscheid auf Grund einer oft sehr einseitigen Parteidarstellung, wird eliminiert Prozesse werden vermieden oder verkürzt, und eine Missbrauchsmöglichkeit wird weitgehend abgeschafft.


Ich bitte den Regierungsrat, dem Landrat eine Änderung der Zivilprozessordnung vorzulegen die Form und Inhalt des Schutzbriefes sowie das Verfahren klar regelt.


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