Änderung des kant. Einführungsgesetzes zum Ergänzungsleistungsgesetz (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-229 vom 10. November 1998


Landratsbeschluss (Entwurf)


Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.


Das Einführungsgesetz zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 (5) wird wie folgt geändert:


§ 1 Grundsatz und Rechtsanspruch


Schweizer Bürger und Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung sowie dieses Gesetzes.


§ 2 Höchstwerte


1 Bei der Ermittlung des Anspruches auf eine Ergänzungsleistung werden für den Lebensbedarf und die Mietzinsausgaben sowie für allfällige weitere anerkannte Ausgaben die jeweils höchsten Ansätze der Bundesgesetzgebung angewendet.


2 Der Betrag für persönliche Auslagen der in Heimen wohnenden Personen wird vom Regierungsrat festgelegt.


§ 4


Aufgehoben


§ 5 Rückerstattungspflicht, Verrechnung und Erlass


1 Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Rückforderungen können mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG sowie des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verrechnet werden. Der Erlass der Rückforderung ist möglich.


2 Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar.


§ 16 Absatz 2


2 Der Regierungsrat erlässt die Verordnung zu diesem Gesetz.




II.


a) Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung wird die Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 (GS 25.134, SGS 833.1) aufgehoben.


b) Die Änderung des ELG BL erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund gemäss Art. 15 ELG.


c) Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung.




Liestal, x


IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:



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5) GS 25.130, SGS 833