Änderung des kant. Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-229 vom 10. November 1998
Änderung des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV und Aufhebung der dazugehörenden Verordnung des Landrates
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
3. Vorschlag für eine Änderung des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV [ELG BL]
Im Nachgang zur 3. ELG-Revision auf eidgenössischer Ebene ist das kantonale Ergänzungsleistungsgesetz anzupassen, darin entstandene Lücken zu schliessen und die Terminologie generell auf den neusten Stand zu bringen. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat folgende Änderungen:
3.1 Grundsatz und Rechtsanspruch
Kleine redaktionelle Änderungen des bisherigen § 1 ELG BL
Vorschlag für Neufassung
§ 1 Grundsatz und Rechtsanspruch
Schweizer Bürger und Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung sowie dieses Gesetzes.
3.2.1 Höchstwerte für Ausgaben
§ 2 ELG BL nimmt Bezug auf die im revidierten Bundesgesetz aufgeführten anerkannten Ausgaben für Versicherte in Heimen und im eigenen Haushalt. Bei Personen, die nicht im Heim leben, wurde bisher das anrechenbare Jahreseinkommen (Einkünfte minus Abzüge) ermittelt und anschliessend mit der jeweils gültigen Einkommensgrenze verglichen. Das anrechenbare Einkommen wurde dabei bis zu dieser Einkommensgrenze mit Ergänzungsleistungen "aufgefüllt". Bei Personen, die im Heim leben, wurde eine andere Berechnungsart angewendet (Ausgaben minus Einnahmen): wenn die Ausgaben grösser als die Einnahmen waren, wurden Ergänzungsleistungen in Höhe der Differenz ausgerichtet. Neu werden nun die Ergänzungsleistungen sowohl für Personen, die nicht im Heim leben, wie auch für Personen, die im Heim leben, auf gleiche Art berechnet (Ausgaben minus Einnahmen). Anstelle der bisherigen Einkommensgrenze ist neu für die zu Hause wohnenden EL-Berechtigten von einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf auszugehen. Es handelt sich um eine verständlichere Darstellung, die zum selben Resultat wie bisher führt.
Die Höchstbeträge für den allgemeinen Lebensbedarf als anerkannte Ausgaben pro Jahr sind für 1998 im Bundesgesetz wie folgt festgelegt:
Alleinstehende Fr. 16 290.--
Ehepaare Fr. 24 435.--
Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen Fr. 8 545.--
Die Höchstbeträge für die anerkannten Mietzinsausgaben pro Jahr betragen:
Bei Alleinstehenden Fr. 12 000.--
Bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern Fr. 13 800.--
Beim Mietzins handelt es sich um eine gewichtige Ausgabe bei den EL-beziehenden Personen zu Hause. Aus diesem Grund muss gemäss dem revidierten ELG der Kanton neu Mietzinsausgaben zwingend berücksichtigen. Die Kantone behalten aber auch nach neuem Recht die Möglichkeit, den Betrag der anerkannten Mietzinsausgaben festzulegen. Neu wird anstelle des Nettomietzinses vom Bruttomietzins ausgegangen, so dass die bisherige Pauschale für die Nebenkosten entfällt.
Bei EL-Berechtigten, die in einem Heim wohnen, werden anstelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf die Tagestaxe und der Betrag für persönliche Auslagen (Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Taschengeld usw.) als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Die in der Vernehmlassung vereinzelt geforderte Begrenzung von Heimtaxen ist wenig sinnvoll. Gemäss Art. 3a ELG ist die Gesamtleistung nach oben begrenzt. Zudem würde der Vorschlag Personen mit kleinem Vermögen schwer treffen. Zu bedenken ist weiter, dass - wenn das Vermögen aufgebraucht ist oder gar nie vorhanden war - eine Finanzierung zuerst über die EL, dann allenfalls über die Staatsbeiträge und zu allerletzt über die Fürsorge erfolgt. Der Bund trägt bei der EL im Gegensatz zur Fürsorge einen Betrag von 10%. Die Kantone können den Betrag für persönliche Auslagen in eigener Kompetenz festlegen. Es ist aber festzuhalten, dass das Bundesgesetz in Art. 5 ELG den Handlungsspielraum klar absteckt. Im heutigen ELG BL sind die persönlichen Auslagen nicht geregelt. Nach bisheriger Praxis wurden die Beträge und deren periodische Anpassung mangels einer expliziten Kompetenzregelung von der Aufsichtskommission der SVA festgelegt. Der als Ausgabe anrechenbare Betrag beläuft sich zur Zeit auf 240 Franken für Bewohner von Pflegeheimen und 360 Franken für die übrigen Versicherten. Zu betonen ist, dass es sich nicht um einen auszahlbaren Betrag, sondern um eine reine Berechnungsgrösse handelt. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die Kompetenz zur Festlegung der Exekutive übertragen werden soll. Die Angemessenheit der persönlichen Auslagen ist in kürzeren Abständen zu überprüfen und stellt eine typische Vollzugsaufgabe dar. Der Regierungsrat beabsichtigt, die Differenzierung zwischen Leistungsempfängern in Pflegeheimen einerseits und in Altersheimen aufzuheben und den Betrag einheitlich für alle in Heimen wohnenden Personen auf 360 Franken pro Monat festzulegen.
Vorschlag für Neufassung:
§ 2 Höchstwerte
1 Bei der Ermittlung des Anspruches auf eine Ergänzungsleistung werden für den Lebensbedarf und die Mietzinsausgaben sowie für allfällige weitere anerkannte Ausgaben die jeweils höchsten Ansätze der Bundesgesetzgebung angewendet.
2 Der Betrag für persönliche Auslagen der in Heimen wohnenden Personen wird vom Regierungsrat festgelegt.
3.2.2 Höchstwerte für Einnahmen
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat - gestützt auf Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG und auf die Übergangsbestimmungen Bst. c zu den Änderungen des ELG vom 20. Juni 1997 - eine für das Jahr 1998 befristete, nicht referendumspflichtige Verordnung über die Einführung eines Freibetrages von 75'000 Franken für selbstbewohnte Liegenschaften bei der Vermögensanrechnung in Kraft gesetzt (2) .
Ohne diese spezielle Verordnung wäre aufgrund von § 2 Abs. 1 ELG BL in bisheriger Fassung für den Freibetrag automatisch der höchste Ansatz der Bundesgesetzgebung (150'000 Franken) zur Anwendung gelangt. Da die Baselbieter Steuerwerte sowohl im Vergleich zu den Verkehrswerten wie auch im gesamtschweizerischen Vergleich sehr tief sind, hätte dieser Ansatz zu einer unerwünschten Privilegierung des Liegenschaftseigentums geführt. Dies hätte der speziellen Situation im Kanton Basel-Landschaft nicht Rechnung getragen.
Der Regierungsrat schlägt vor, auch weiterhin am Freibetrag von 75'000 Franken festzuhalten. Eine Regelung im ELG BL ist nicht notwendig, da gemäss der vorgeschlagenen Neufassung von § 2 ELG BL die generelle Anwendung der bundesgesetzlichen Höchstwerte sich nur noch auf die anerkannten Ausgaben bezieht, nicht jedoch auf die Einnahmen . Ohne Regelung im ELG BL verbleibt der Freibetrag gemäss Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG automatisch auf dem vom Bundesrecht festgesetzten Betrag von 75'000 Franken.
Die Frage der Steuerbefreiung ist bisher an zwei Orten - im geltenden § 4 ELG BL und in § 16 lit. f des kantonalen Steuergesetzes - geregelt. Sinnvollerweise wird eine Bestimmung jedoch nur an einer Stelle ins Gesetz aufgenommen, so dass dieser Sachverhalt im Steuergesetz geregelt und die entsprechende Norm im Ergänzungsleistunggesetz gestrichen werden soll.
Was die materielle Regelung im kantonalen Steuerrecht anbelangt, so ist aufgrund der eidgenössischen Steuerharmonsierungsgesetzgebung in Zukunft eine generelle Steuerbefreiung der Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger auch bei der Staats- und Gemeindesteuer nicht mehr möglich. Von der Steuer befreit sind jedoch nach wie vor die Ergänzungsleistungen als solche. Der Entwurf zu einer entsprechenden Änderung des kantonalen Steuergesetzes wird zur Zeit einem breiten Vernehmlassungsverfahren unterzogen.
Vorschlag:
§ 4 Steuerfreiheit
[Aufgehoben]
3.4 Rückerstattungspflicht, Verrechnung und Erlass
In der bisherigen Fassung von § 5 wurde die Möglichkeit der Verrechnung von Rückforderungen mit fälligen Leistungen nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie wurden jeweils im Sinne der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorgenommen. Die neue Fassung dient der Verdeutlichung und regelt nun ausdrücklich auch die Verrechnung mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG.
Vorschlag für Neufassung:
§ 5 Rückerstattungspflicht, Verrechnung und Erlass
1 Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Rückforderungen können mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG sowie des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verrechnet werden. Der Erlass der Rückforderung ist möglich.
2 Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar.
3.5 Organisation und Verfahren
In der 3.ELG-Revision verankerte der Bundesgesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 ELG eine Informationspflicht der Kantone. Der Regierungsrat erachtet es als sinnvoll, die kantonale Gesetzgebung entsprechend anzupassen.
Vorschlag:
§ 6 Durchführungsorgane und Verwaltungskosten
1 Die Durchführung und dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft übertragen. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten werden ihr aus der Staatskasse vergütet. Die Ausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.
2) Verordnung über die Einführung eines Freibetrags für selbstbewohnte Liegenschaften bei der Vermögensanrechnung bezüglich Abklärung des Ergänzungsleistungsanspruches vom 23.12.1997 [GS 32.1092, SGS 833.22]