Änderung des kant. Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-229 vom 10. November 1998
Änderung des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV und Aufhebung der dazugehörenden Verordnung des Landrates
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
4. Aufhebung bisherigen Rechts
Die heute gültige Verordnung des Landrates (ELV BL (3) ) beinhaltet Vollzugsaufgaben, die nach Ansicht des Regierungsrates in einer Regierungsratsverordnung zu regeln sind. Aus diesem Grund schlägt der Regierungsrat vor, die ELV BL aufzuheben und ihm die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung einzuräumen. Der Regierungsrat beabsichtigt, die bisherige Verordnung sinngemäss in die neue Regierungsratsverordnung zu übernehmen.
Der Regierungsrat schlägt daher dem Landrat vor, die Verordnung des Landrates zum Ergänzungsleistungsgesetz vom 15. Februar 1973 (GS 25.134) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung aufzuheben. Entsprechend ist Abs. 2 von § 16 wie folgt neu zu fassen:
Vorschlag für Neufassung:
§ 16 Inkrafttreten
1 [Unverändert]
2 Der Regierungsrat erlässt die Verordnung zu diesem Gesetz.
5. Finanzielle und personelle Auswirkungen der 3. ELG-Revision
5.1 Auswirkungen der Revision des Bundesgesetzes
Die Gesamtkosten der Revision des eidgenössischen ELG, welche durch den Kanton nicht beeinflusst werden können, belaufen sich nach Schätzung des Bundesamtes für Sozialversicherung auf 60 Mio. Franken. Ausgehend von einem Anteil der vom Kanton Basel-Landschaft ausgerichteten EL am gesamtschweizerischen Total von 2,6 % (4) , muss ab 1998 mit einem Mehraufwand von insgesamt rund 1,6 Mio. Franken pro Jahr gerechnet werden.
Bei einem Bundesbeitrag von zur Zeit 10 % (sowie einem Beitrag der Gemeinden von 56 % [vom verbleibenden Anteil von 90 %]) ergibt sich ein Mehraufwand zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft von ca. 0,6 Mio. Franken. Den Gemeinden entsteht ein Mehraufwand von ungefähr 0,8 Mio. Franken.
Was die personellen Auswirkungen der 3. ELG-Revision anbelangt, so kann festgehalten werden, dass diese kein zusätzliches Personal erfordert.
5.2 Auswirkungen der Revision des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes
Neben der Anpassung des kantonalen ELG an das eidgenössische ELG werden mit diesem Vorschlag Regelungslücken geschlossen und die Terminologie auf den neusten Stand gebracht, ohne dass dies finanzielle oder personelle Auswirkungen hätte.
Aus dem beabsichtigten Einführen eines einheitlichen Betrages von 360 Franken pro Monat (auf Seite 5 erläutert) für persönliche Auslagen zugunsten von Leistungsempfängern in Pflegeheimen und Altersheimen entstehen keine nennenswerten Mehrkosten.
Im Vernehmlassungsverfahren trafen 57 Stellungnahmen ein, welche sich wie folgt gruppieren: 8 Parteien, 6 Organisationen, 4 Direktionen sowie 39 Gemeinden. Den Stellungnahmen lag durchwegs ein positiver Grundtenor zu Grunde. Die Vorlage an den Landrat wurde gemäss den Stellungnahmen überarbeitet. Grundsätzlich ist zu betonen, dass es sich vorliegend um eine Teilrevision des Gesetzes handelt. Diese Form ist im konkreten Fall ausreichend, da alle wesentliche Punkte mit ihr erfüllt werden können. Weil es sich um ein Teilrevision handelt, wurden auch keine redaktionellen Änderungen im Sinne einer geschlechtsneutralen Formulierung vorgenommen. Im Rahmen der Vernehmlassung angebrachte Anmerkungen zu unveränderten Paragraphen wurden nicht behandelt. Der Vorschlag, auf eine Verordnung zum ELG BL zu verzichten und die Materie im Gesetz zu regeln, kann nicht aufgenommen werden, da der Vollzugs grundsätzlich nicht auf Gesetzesstufe zu regeln ist.
Liestal, 10. November 1998
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der 2. Landschreiber: Achermann
3) Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft gemäss Beschluss des Landrates vom 15. Februar 1973 [GS 25.134, SGS 833.1]
4) Verteilung gemäss EL-Ausgaben 1995