Änderung des kant. Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-229 vom 10. November 1998
Änderung des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV und Aufhebung der dazugehörenden Verordnung des Landrates
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Bisherige Entwicklung
Das System der Ergänzungsleistungen wurde für Rentenbezügerinnen und -bezüger geschaffen, deren Existenzminimum nur ungenügend gedeckt ist. Das entsprechende Bundesgesetz (ELG) (1) , datierend vom 19. März 1965, trat auf den 1. Januar 1966 in Kraft. Es ist als Subventionsgesetz konzipiert. Die Kantone sind nicht verpflichtet, Ergänzungsleistungen auszurichten. Die Gewährung von Ergänzungsleistungen setzt deshalb entsprechende kantonale Bestimmungen voraus. Diese müssen jedoch - damit der Kanton in den Genuss von Bundesbeiträgen kommen kann - mit den vom Bund erlassenen Vorschriften übereinstimmen und die Durchführungsvorschriften voll übernehmen.
Die Ergänzungsleistung ist ein Instrument der sozialen Sicherheit, das bei ungenügenden Einnahmen und/oder hohen Auslagen (Pflegekosten, Mietzins usw.) gezielt die Leistungen der Grundversicherungszweige (AHVG, IVG, KVG) ergänzt. Das ELG (Art. 5 «Sonderregelungen der Kantone») lässt den Kantonen für über das gesetzliche Minimum hinausgehende Sonderregelungen einen gewissen Handlungsspielraum. Sie können den Betrag für den Lebensbedarf und den Mietzins innerhalb einer vorgeschriebenen Bandbreite selbst festlegen, sowie den Betrag bestimmen, der den in Heimen wohnenden Personen für persönliche Auslagen als Ausgabe angerechnet werden kann. Im Weiteren können die Kantone die Anrechenbarkeit der Heim- oder Spitalkosten begrenzen, den Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern auf höchstens einen Fünftel erhöhen sowie den Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften von 75'000 Franken bis auf maximal 150'000 Franken erhöhen; anstelle dieser Freibetragsregelung können die Kantone die Ergänzungsleistung auch im Rahmen eines hypothekarisch gesicherten Darlehens zu Lasten des selbstbewohnten Wohneigentums vorschiessen.
Der Vollzug der Vorschriften des ELG bleibt den Kantonen überlassen. Für die Regelung des Verfahrens zur Festsetzung und Auszahlung der EL müssen sie eigene Gesetze erlassen.
2. Wesentliche Änderungen der 3. ELG-Revision
Mit der 3. ELG-Revision ist in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit die Situation der Rentnerinnen und Rentner, die ein niedriges Einkommen haben und in einer Wohnung oder in einem Haus leben, verbessert worden. Der Übergang von der Netto- zur Bruttomiete bei den Mietzinsausgaben ist der wichtigste und wirkungsvollste Revisionspunkt gewesen. Damit wird bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen inskünftig der Bruttomietzins (also einschliesslich Nebenkosten) bis zu einer bestimmten maximalen Höhe berücksichtigt. Der Höchstbetrag entspricht dem bisherigen Nettoabzug. Durch die Umstellung vom Nettomietzins auf den Bruttomietzins werden diejenigen EL-Berechtigten begünstigt, deren Mietzins ohne Nebenkosten unter der Höchstgrenze gelegen hat.
Weitere Revisionspunkte waren:
- Neuregelung der Krankheitskosten
- Einführung eines Freibetrages bei selbstbewohntem Liegenschaftseigentum
- Abschaffung der Abzüge für Schuldzinsen und für Prämien der Lebens-, Unfall- und Invaliditätsversicherung
- Überführung des Abzuges für behinderungsbedingte Mehrkosten in bestehende Ausgabenkategorien
- Herabsetzung der Karenzfrist für Ausländerinnen und Ausländer auf 10 Jahre
1) Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30]