1998-232

Landrat / Parlament


Dringliche Interpellation von Esther Maag: Ungereimtheiten im Fall Cosco



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Autor: Esther Maag

Eingereicht: 12. November 1998


Nr.: 1998-232





Eben erst hat der Landrat für die Untersuchung des Falles Cosco ausserordentliche Strafgerichts-Stellen bewilligt, was bei der derzeitigen Ausweitungen des Falles auch von Nöten zu sein scheint.

Ungereimtheiten und zum Teil gar widersprüchliche Zeitungsmeldungen werfen jedoch ein immer bedenklicheres Licht auf den betreffenden Fall.


Ich bitte deshalb den Regierungsrat Licht in die Angelegenheit zu bringen und Bericht darüber zu erstatten,


1. Inwieweit die Baselbieter Strafverfolgungsbehörde Kenntnis hatte vom angeblichen lnformations-Leck und Amtsmissbrauch in der Basler Strafverfolgungsbehörde.


2. Was es mit dem Vorwurf der Befangenheit Beat Meyers auf sich hat.


3. Ob die als V-Person eingesetzte Schwester des Hauptangeklagten wirklich freiwillig als solche agierte.


4. Ob die Ausrüstung mit einer Wanze in diesem Fall rechts- und verhältnismässig war.


5. Ob die "Verwanzung" an Bedingungen geknüpft war.


6. Inwieweit die V-Person die Bedingungen, die an eine solche gestellt werden überhaupt erfüllt. In den Abstimmungserläuterungen vom 2.3.98 heisst es dazu nämlich: "Der Statthalter oder die Statthalterin ist dafür verantwortlich, dass nur solche Personen eingesetzt werden, die den hohen Standards genügen und auf ihre delikate Aufgabe gut vorbereitet sind. Als V-Personen kommen speziell ausgebildete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizei und Strafverfolgungsbehörde in Frage. Ausnahmsweise - und da geht die Baselbieter Regelung ohnehin schon weiter als im Bundesrecht vorgesehen - können auch Privatpersonen eingesetzt werden, wenn sie integer sind und in fachlicher und persönlicher Hinsicht sämtliche Voraussetzungen erfüllen."


7. Wie das Statthalteramt unter den gegebenen Voraussetzungen dazu kam, besagte Person als V-Person einzusetzen.


8. Wie es bei der Polizei - sofern es sich als wahr herausstellt - überhaupt zu solchen Übergriffen kommen kann, bzw. wie sie - oder bereits die potentielle Möglichkeit dazu - vermieden werden können.


9. Ob es der Regierungsrat unter den gegebenen Umständen in Betracht zieht, die Regelung über den Einsatz von V-Personen einer Revision zu unterziehen.


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