1998-236
Landrat / Parlament
Interpellation von SP-Landratsfraktion: Einsatz von V-Personen
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Autor: SP-Landratsfraktion
Eingereicht: 12. November 1998
Nr.: 1998-236
Der Landrat hat am 28.11.1996 einer formellen gesetzlichen Grundlage für den Einsatz von V-Personen zugestimmt. Die entsprechende Ergänzung der Strafprozessordnung wurde in der Volksabstimmung vom 2.3.1997 angenommen (vgl. GS 32.795-898). In den Abstimmungserläuterungen für die Volksabstimmung vom 2.3.1997 führte der Regierungsrat auf S. 50 folgendes aus:
"Der Einsatz als V-Person stellt hohe Anforderungen an die Integrität der V-Person und an ihr fachliches Können. Der Statthalter oder die Statthalterin ist dafür verantwortlich, dass nur solche Personen eingesetzt werden, die den hohen Standards genügen und auf ihre delikate Aufgabe gut vorbereitet sind. Als V-Personen kommen speziell ausgebildete Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Polizei oder der Strafverfolgungsbehörden in Frage. Ausnahmsweise können auch Privatpersonen eingesetzt werden, wenn sie integer sind und in fachlicher und persönlicher Hinsicht sämtliche Voraussetzungen erfüllen. Für die Instruktion, die Begleitung und die Überwachung der V-Person vor und während des Einsatzes ist das jeweilige Statthalteramt zuständig."
Schon im Rahmen der Beratungen der landrätlichen Justiz- und Polizeikommission war von Seiten der Regierung und der Polizei immer zugesichert worden, dass solche Einsätze kein Tummelfeld für Hasardeure werden dürften.
Der Presse konnte entnommen werden, dass die Schwester des Hauptangeklagten im sogenannten Cosco-Fall wegen ihrer Verbindungen zum Milieu als V-Person zum Einsatz gelangte, ausgestattet mit einer Abhöreinrichtung (Wanze). Der fatale Ausgang dieses Einsatzes ist bekannt: Die V-Person erhebt heute schwerwiegende Vorwürfe gegen den für ihre Begleitung zuständigen Polizeibeamten und sie instrumentalisierte auch wenig vertrauenserweckende Presseerzeugnisse für ihre Zwecke. Aufgrund von Aussagen dieser Person wurden drei Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt inhaftiert und während 96 Stunden ohne jede Einvernahme isoliert. Jedenfalls bei zwei von ihnen liessen sich die (ohnehin dürftigen) Verdachtsmomente nicht erhärten.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
1. Trifft der den medienberichten und dieser Interpellation zugrundeliegende Sachverhalt zu, dass nämlich die Schwester des Hauptangeklagten im Cosco-Prozess als V-Person zum Einsatz kam? Trifft es insbesondere zu, dass sie selber Gegenstand eines Strafverfahrens ist?
2. Hat sich an der Auffassung des Regierungsrates darüber, wer als V-Person zum Einsatz kommen kann (vgl. Abstimmungsunterlagen 2.3.1997, S. 50), seit der Abstimmung irgendetwas geändert?
3. Ist der Regierungsrat der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die in den Abstimmungserläuterungen dargelegten Rahmenbedingungen für den Einsatz einer V-Person eingehalten worden sind?
4. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass sich auch Statthalterinnen und Statthalter sowie der Präsident der Überweisungsbehörde an diese dem Souverän unterbreiteten Rahmenbedingungen zu halten haben?
5. Wie begründen die involvierten Instanzen (Statthalter und Präsident der Überweisungsbehörde) ihr von den dem Souverän zugesicherten Rahmenbedingungen abweichendes Vorgehen? Welche Gründe veranlassten sie, den Ausnahmefall, dh. den Einsatz einer Privatperson zu praktizieren? Wie sind die Integrität und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der eingesetzten Person abgeklärt worden?
6. Wie qualifizieren die Aufsichtsinstanzen über die Statthalter, insbesondere der Obergerichtspräsident, die Ermittlungen im vorliegenden Fall? Wie beurteilen sie insbesondere den Umstand, dass der Statthalter drei Angehörige der Basler Staatsanwaltschaft inhaftiert, während 96 Stunden isoliert und während dieser Zeit nie zu den Vorwürfen einvernommen hat?
7. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass dieser Fall die Notwendigkeit der Einführung eines Haftrichters deutlich gemacht hat?
8. Sieht der Regierungsrat die Gefahr bzw. teilt der Regierungsrat die Besorgnis, dass durch das Vorgehen des Statthalters die Vertrauensbasis für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der beiden Basler Halbkantone, in Frage gestellt ist?
9. Was gedenkt der Regierungsrat zu tun, um dieses Vertrauen gegebenenfalls wieder herzustellen?
10. Drängt sich nach Auffassung des Regierungsrates angesichts dieser Pleite eine Überprüfung des Einsatzes von V-Personen oder der Erlass von klaren gesetzlichen Grundlagen für die Auswahl von V-Personen und derartige Einsätze auf?
11. Ist der Regierungsrat als Teil der Wahlbehörde für die Statthalter bereit, personelle Konsequenzen zu ziehen?
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