1998-237 (1)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-237 vom 5. Januar 1999
Beantwortung der schriftlichen Anfrage (98/237)
betreffend "Herrenloses Gut Abfall?"
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Am 12. November 1998 hat Landrat Peter Brunner, Schweizer Demokraten, eine schriftliche Anfrage mit folgendem Wortlaut eingereicht:
„Für viele ist der Abfall ein unangenehmes Gut, das möglichst rasch, billig und umweltfreundlich entsorgt werden sollte.
Im Zeitalter der Bank- und Kontoauszüge, privater und geschäftlicher Korrespondenz, vieler persönlicher Abfalldinge usw., stellt sich aber auch die Frage, wieweit heute überhaupt garantiert ist, dass bei der Entsorgung dieser Abfälle der Persönlichkeitsschutz noch gewahrt ist?
Ich bitte daher den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
|
-
|
Wieweit stimmen erste Abklärungen, dass bei den Zeitungs- und Papiersammlungen und die in den Containern oder auf der Allmend deponierten Abfallsäcke als herrenloses Gut von jedermann geöffnet und vor allem ohne strafrechtliche Konsequenzen auch durchsucht werden dürfen?
|
|
-
|
In welchem Rahmen sieht der Regierungsrat hier einen (gesetzlichen) Handlungsbedarf?"
|
1. Begriffe und Zuständigkeiten
Die von Landrat Peter Brunner angesprochenen Abfälle gehören zu den Siedlungsabfällen. Bei diesen sind die Zuständigkeiten aufgrund von §§ 20 ff des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft (USG BL vom 27.2.1991) wie folgt zugeordnet:
|
-
|
Der
Abfallerzeuger
hat die entstehenden Abfälle sachgerecht zu trennen und sie gemäss den Vorgaben der Gemeinde für die Entsorgung bereitzustellen bzw. an die von der Gemeinde bezeichneten Sammelstellen für Wertstoffe zu bringen.
|
|
-
|
Die
Gemeinde
ist für die Sammlung und Verwertung der Wertstoffe sowie für die Sammlung und den Transport von vermischten Siedlungsabfällen verantwortlich. Sie kann diese Aufgaben selbst ausführen oder - im Sinne einer Konzessionsvergabe - Dritte damit beauftragen.
|
|
-
|
Der
Kanton
ist für die Beseitigung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle verantwortlich und unterstützt die Gemeinden nötigenfalls bei der Verwertung der separat gesammelten Wertstoffe.
|
Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass mit der Anfrage von P. Brunner primär die Schnittstelle zwischen den Abfallerzeugern und der Abfuhr oder Sammlung durch die Gemeinden angesprochen ist.
2. Rechtlicher Status von Abfällen, die zur Entsorgung bereitgestellt werden
Als Abfall gilt nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz eine Sache, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. "Entledigen" ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein weiter Begriff; er kann privatrechtliche Kauf- oder Schenkungsverhältnisse oder sachenrechtliche Dereliktionen umfassen: Wer z. B. Altkleider in einen Kleidercontainer wirft, entledigt sich ihrer, macht sie aber nicht zu einer herrenlosen Sache, sondern übergibt (bzw. schenkt) sie dem Inhaber des Containers. Welchen rechtlichen Status Abfälle (also Kehrichtsäcke oder Altpapierstösse) haben, die für eine Sammlung der Gemeinde auf der Strasse bereitgestellt werden, ist unseres Wissens bis jetzt von der Literatur und Rechtsprechung nicht rechtsverbindlich geklärt worden. Sie können unseres Erachtens indessen nicht ohne weiteres als eigentumsrechtlich aufgegebenes (derelinquiertes) Gut bezeichnet werden, denn diese Abfälle werden ja zu einem ganz bestimmten Zweck (Wiederverwertung bzw. Entsorgung) an den Strassenrand gestellt und nicht einfach irgendwo weggeworfen.
Von diesen umwelt- bzw. zivilrechtlichen Überlegungen zu trennen sind die strafrechtlichen Aspekte. Der Diebstahl eines Abfalls wird wohl kaum bestraft; einerseits weil der Dieb vermutlich nicht "bereichert" ist, anderseits weil der Abfall unter strafrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht unbedingt als "fremde" (d.h. einem andern gehörende) Sache beurteilt wird. Und für die Einsichtnahme eines "gwundrigen" Nachbars in alte Bankauszüge, die mit im Abfall liegen, gibt es weder im eidgenössischen noch im kantonalen Recht einen konkreten Straftatbestand.
3. Mögliche Datenschutzprobleme bei der öffentlichen Abfuhr
Mit der Übernahme der bereitgestellten Abfälle geht auch die Verantwortung für den korrekten, bestimmungsgemässen Umgang mit den Abfällen an die Gemeinde über. Diese darf mit den Abfällen nichts anderes tun, als sie bestimmungsgemäss zu sammeln und der Verwertung bzw. Entsorgung zu übergeben. Sie hat diese Verpflichtung auch den von ihr beauftragten Personen oder Firmen zu überbinden und darüber zu wachen, dass die Aufträge ordnungsgemäss ausgeführt werden. Einzig bei der Ermittlung der Herkunft unzulässig bereitgestellter Abfälle (z.B. fehlende Vignetten, ungeeignete Materialien) darf die Gemeinde durch speziell bezeichnete und instruierte Personen die Abfälle auf mögliche Hinweise auf den Abfallerzeuger untersuchen. Die dabei gewonnenen Daten unterstehen dem Amtsgeheimnis und dürfen zu keinem anderen Zweck weiterverwendet werden. Über die bestimmungsgemässe Sammlung und Entsorgung der Abfälle hinaus ergeben sich aber nach Ansicht der Datenschutzfachleute keine weitergehende Verpflichtungen für die Gemeinde.
Aus den vorangehenden Ausführungen lässt sich somit ableiten, dass zwischen der Bereitstellung der Abfälle durch die Abfallerzeuger und deren Übernahme durch die Gemeinde eine gewisse 'Obhutslücke' besteht. Damit diese nicht zu Datenschutzproblemen führt, muss der Abfallerzeuger in Eigenverantwortung dafür sorgen, dass heikle Personendaten vor der Übergabe an die Abfuhr oder Sammelstelle so behandelt werden, dass selbst im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Abfälle keine gravierenden Schäden zu erwarten sind. Während sich dies in Privathaushaltungen in den meisten Fällen recht einfach bewerkstelligen lässt (zerreissen oder shreddern heikler Unterlagen), stehen für Betriebe auch spezielle Angebote (Gross-Shredder für vertrauliche Akten, Direktzugabe in der Kehrichtverbrennungsanlage, etc.) zur Verfügung. Bislang sind dem Regierungsrat keine ernsthaften Fälle eines Missbrauchs von Daten aus bereitgestellten Abfällen bekannt, doch trifft es sicher zu, dass im EDV-Zeitalter die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von persönlichen Unterlagen laufend wächst. Besonders betroffen sind davon Behörden oder andere Stellen, bei denen regelmässig sensible Daten zur Entsorgung anfallen. Hier gilt es, den Datenschutz konsequent zu Ende zu führen und keine unnötigen Risiken durch sorglosen Umgang mit Abfällen zu schaffen.
Bei den Abfällen aus Haushaltungen muss hingegen an die Eigenverantwortung und den gesunden Menschenverstand jeder und jedes Einzelnen appelliert werden, da letztlich nur sie entscheiden können, welche Unterlagen und Daten bei einer missbräuchlichen Verwendung als heikel einzustufen sind. So dürfte es kaum angemessen sein, die persönlichen Steuerunterlagen der Papiersammlung zu übergeben, die von Dorfvereinen oder Schulklassen durchgeführt wird - es sei denn, man möchte seine bedauernswerte Finanzlage auf breiter Basis bekanntmachen ...
4. Kein Bedarf für eine spezielle gesetzliche Regelung
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass angesichts der voranstehenden Überlegungen und der bisherigen Erfahrungen keine spezielle gesetzliche Regelung in diesem Bereich erforderlich ist. Er wird aber die Gemeinden bei Gelegenheit nochmals ausdrücklich auf ihre Verantwortung für einen bestimmungsgemässen Umgang mit den ordnungsgemäss bereitgestellten Siedlungsabfällen aufmerksam machen und sie auffordern, diese Verpflichtung auch allen Beteiligten (Firmen, Vereine etc.) zu überbinden.
Liestal, 5. Januar 1999
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider
Der Landschreiber: Mundschin