Neukonzeption von Brückenangeboten (Vertrag BS + BL)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-240 vom 17. November 1998


Vertrag (Entwurf)
zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat,
und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat,
über die Neukonzeption von Brückenangeboten


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat und der Kanton Basel-Stadt, vetreten durch den Regierungsrat, vereinbaren:


§ 1
Alle Brückenangebote / 10. Schuljahr in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt werden koordiniert. Insbesondere handelt es sich um:
a. das Schulische Brückenangebot Basis
b. das Schulische Brückenangebot plus
c. die Allgemeine Vorlehre A
d. die Berufsfeldausgerichteten Vorlehren B




§ 2
Das Schulische Brückenangebot Basis wird vom Kanton Basel-Stadt für beide Kantone geführt. Auszubildende aus dem Kanton Basel-Landschaft werden ohne zahlenmässige Beschränkung aufgenommen.


Der Kanton Basel-Landschaft entrichtet dem Kanton Basel-Stadt einen Beitrag von Fr. 8'875 pro Schüler bzw. Schülerin und Semester.




§ 3
Schulische Brückenangebote plus werden in Basel-Landschaft und Basel-Stadt jeweils für die Auszubildenden des eigenen Kantons angeboten.




§ 4
Allgemeine Vorlehren A werden in Basel-Landschaft und Basel-Stadt jeweils für die Auszubildenden des eigenen Kantons angeboten.




§ 5
Berufsfeldausgerichtete Vorlehren B werden in beiden Kantonen angeboten. Die Aufnahme erfolgt nicht auf Grund des Wohnortkantons, sondern auf Grund der Berufsrichtung und ohne zahlenmässige Beschränkung pro Kanton.


Der Wohnortkanton entrichtet dem Schulortkanton in diesem Fall einen Beitrag von Fr. 7'500 pro Schüler bzw. Schülerin und Semester.




§ 6
Auszubildende beider Kantone, die ein Brückenangebot / 10. Schuljahr besuchen möchten, haben sich bei der Triagestelle ihres Wohnortkantons zu bewerben. Bei Eignung nimmt diese die Zuteilung auf die Angebote gemäss § 2 - 5 vor.




§ 7
Die Anpassung des Kantonsbeitrages an die Teuerung und die Rechnungsstellung erfolgen analog den Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens der Nordwestschweiz vom 22. Juni 1993 1) .




§ 9
Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft. Er tritt unter der Bedingung, dass die finanziellen Mittel, die zur Vertragserfüllung durch den Kanton Basel-Landschaft erforderlich sind, in einer allfälligen Volksabstimmung bewilligt werden, auf Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft. Er ersetzt die Zusatzvereinbarung zum Regionalen Schulabkommen 1981 vom 24./27. August 1984 2) .




§ 10
Er kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch auf den 31. Juli 2004.




Basel,
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt:
Die Präsidentin:
Der Staatsschreiber:


Liestal,
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft:
Die Präsidentin:
Der Landschreiber:


Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft.




1) SGS 649.2, GS 31.510


2) SGS 649.211, GS 28.658



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