Ergänzung beziehungsweise Änderung des Kantonalbankgesetzes vom 17. Juni 1958 (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-243 vom 24. November 1998


Landratsbeschluss (Entwurf)


Ergänzung beziehungsweise Änderung des Kantonalbankgesetzes vom 17. Juni 1958


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Kantonalbankgesetz

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Kantonalbankgesetz vom 17. Juni 1958 (1) wird wie folgt geändert:




§ 5 Geschäftskreis


1 Die Kantonalbank tätigt alle Bankgeschäfte, die der Betrieb einer Hypothekar- und Handelsbank üblicherweise mit sich bringen kann.


2 Die Bank ist ferner ermächtigt, zur Währung des Gemeinwohls und im Interesse von Kanton und Gemeinden Grundeigentum zu erwerben und zu veräussern.


3 Die Bank kann Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.


4 Der geographische Geschäftskreis der Bank erstreckt sich hauptsächlich auf die Wirtschaftsregion Nordwestschweiz.


5 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.




§ 12 Absatz 3


Die Bank untersteht der Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 2. Februar 1934. Neben der Oberaufsicht gemäss Abs. 1 überwacht der Regierungsrat den Vollzug rechtskräftiger Anordnungen der EBK.




§ 18 Externe und interne Revision


1 Der Regierungsrat ernennt eine von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnungen.


2 Die Revisionsstelle berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates über die Ergebnisse der Revision, insbesondere über


a. die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts,


b. die Eigenmittelsituation der Bank,


c. die Haftungsrisiken des Kantons aus der Staatsgarantie.


3 Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umgehend, wenn sie von Ereignissen Kenntnis erhalten, welche die Eigenmittelsituation der Bank und die Haftungsrisiken des Kantons massgeblich beeinflussen.


4 Zur Überwachung der Geschäftsführung setzt der Bankrat eine Interne Revisionsstelle gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Inspektorat) ein und ernennt deren Leiter.


5 Der Leiter des Inspektorats ist direkt dem Präsidenten des Bankrates unterstellt. Der Bankrat ordnet die Einzelheiten in einem besonderen Reglement.


6 Inspektorat und Revisionsstelle koordinieren ihre Prüfungsarbeiten.




§ 20 Austritt und Verantwortlichkeit


1 [gestrichen]




II.


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.




Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:



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1.

0 Fassung vom 23. Mai 1985 (GS 29.94; SGS 371), in der Volksabstimmung vom 22. September 1985 angenommen, in Kraft seit 1. Januar 1986.