1998-246

Landrat / Parlament


Dringliche Motion von SP-Landratsfraktion: Einführung des Haftrichters/der Haftrichterin



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Autor: SP-Landratsfraktion

Eingereicht: 26. November 1998


Nr.: 1998-246





§ 9 Abs.4 der Kantonsverfassung (KV) schreibt vor, dass jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, Anspruch hat

a) auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Rechte,


b) auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten, unabhängigen Instanz innert 24 Stunden seit der Festnahme,


c) auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht.




Auch § 59 Abs.2 der noch gültigen Strafprozessordnung (StPO) kennt den Grundsatz, wonach der Inhaftierte innert 24 Stunden zu den Gründen der Inhaftierung einzuvernehmen ist.


Die Baselbieter Kantonsverfassung konkretisiert nur, was die Europäische Menschenrechtskonvention (Art.5 Ziff.1 lit.c, Ziff.3 und 4 sowie Art.6 Ziff.3 EMRK; ebenso Art.4 BV) längst verlangt. Indem sie das rechtliche Gehör vor einer unabhängigen Instanz innert 24 Stunden verlangt, stellt sie noch höhere Voraussetzungen an den Entzug der Freiheit als die EMRK.


Die Baselbieter Justizaffäre hat mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass die Einhaltung dieser Grundsätze in der Praxis nicht garantiert ist. Unabhängig davon ist heute unbestritten, dass die geltende Regelung der Haft gemäss StPO/BL rechtsstaatlich unhaltbar ist. Sie wird denn auch von Prof. Mark Pieth als "Konstruktionsfehler" und nicht EMRK-kompatibel bezeichnet (vgl. BaZ vom 21./22.11.1998). Eine Überprüfung der Haft durch eine unabhängige Instanz ist heute nur im Rahmen einer Haftbeschwerde garantiert, eines Verfahrens mitunter, das mehrere Tage in Anspruch nimmt und erst noch voraussetzt, dass der Inhaftierte die haftrelevanten Fakten kennt. Gerade Letzteres ist weder in der Praxis noch nach der Vorlage des Regierungsrates Nr.98/143 gewährleistet.


Der Entwurf für eine Revision der StPO (Vorlage Nr. 98/143), die zur zeit von der Justiz- und Polizeikommission beraten wird, weicht von der heutigen Regelung, auch wenn sie gewisse Änderungen vorsieht, nicht grundsätzlich ab. Noch immer ist der Statthalter/die Statthalterin für die Anordnung der Untersuchungshaft zuständig. Eine Haftbeschwerde ist nicht mehr vorgesehen. Beschwerde kann nur gegen ein abgelehntes Haftentlassungsgesuch geführt werden, ein Verfahren, das im besten Fall eine Woche in Anspruch nimmt. Die Einsichtnahme in die haftrelevanten Akten ist erst im Beschwerdeverfahren garantiert.


Ob der Statthalter/die Statthalterin als richterliche Instanz im Sinne der EMRK gelten kann, darf nach heutiger Auffassung bezweifelt werden. Als Verantwortliche für die Anordnung von Freiheitsentzügen ist er/sie aber ohne Zweifel nicht die unabhängige Instanz, die das rechtliche Gehör zu gewährleisten vermag und innert nützlicher Frist die Rechtmässigkeit der Haft überprüfen kann.


Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Vorlage des Regierungsrates Nr. 98/143 weder die von Kantonsverfassung und EMRK vorgesehene Anhörung vor einer unabhängigen Instanz innert 24 Stunden noch eine rechtzeitige Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein unabhängiges Gericht garantiert.


Die Einführung des Haftrichters/der Haftrichterin nach dem Vorbild der kürzlich revidierten Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (§§ 71/72 StPO/BS) drängt sich auf, und zwar aus grundsätzlichen Erwägungen (Einhaltung von Vorschriften der EMRK- und der Kantonsverfassung) und nicht etwa allein als Folge der mehr als peinlichen, grundlosen Inhaftierung von Angehörigen der Strafverfolgung Basel-Stadt. Das Institut hat sich im Nachbarkanton bewährt, auch aus der Sicht der ursprünglich skeptisch eingestellten Instanzen der Strafverfolgung.


Der Regierungsrat ist deshalb zu beauftragen, seine Vorlage Nr. 98/143 durch die Einführung des Haftrichters/der Haftrichterin zu ergänzen. Die Motion ist dringlich, weil die StPO-Revision (allerdings ohne Konzept für die Einführung des Haftrichter/der Haftrichterin) hängig ist. Sie kann auch gemäss § 45 Abs.2 der Geschäftsordnung des Landrates vor dem Überweisungsentscheid an die Justiz- und Polizeikommission des Landrates zur Vorprüfung gewiesen werden.




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