Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone für die Jahre 1999 bis 2003; Verpflichtungskredit
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-257 vom 8. Dezember 1998
Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone für die Jahre 1999 bis 2003; Verpflichtungskredit
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Bundes- (1) ) und Kantonsverfassung (2) )
Gemäss Artikel 24 sexies der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Paragraph 102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, u.a. den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen.
2.2 Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftssschutz (NLG BL) (3) ); in Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) (4) )
Das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 (in Kraft seit 1. Juli 1992) verpflichtet Kanton und Einwohnergemeinden u.a., die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten und die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (§§ 1 & 2). Als solche werden in § 6 bedeutsame Naturobjekte der Landwirtschaftszone wie Magerwiesen und -weiden, Blumenwiesen, Obstgärten, Feuchtgebiete, Hecken und Feldgehölze, Brachland- und Wildkrautgesellschaften, Objekte der ehemaligen Kulturlandschaft sowie Objekte mit besonderen landwirtschaftlichen Nutzungsformen aufgeführt. Gemäss § 9 ist zudem in intensiv genutzten Gebieten für ökologischen Ausgleich zu sorgen.
Schutz und Unterhalt von schützenswerten Naturobjekten wie auch Massnahmen des ökologischen Ausgleichs können gemäss § 10 auf verschiedene Weise erreicht werden:
- Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;
- Aufnahme ins kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte;
- Vereinbarungen mit Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen oder mit Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen;
- Erwerb.
In allen Fällen haben Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen resp. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Nutzung beibehalten, sie einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen (§ 17).
Der Kanton ist dabei zuständig für Pflege und Unterhalt von Naturobjekten von regionaler und nationaler Bedeutung: Für diese muss er nach den §§ 17 und 27 die Kosten übernehmen.
An die effektiven Naturschutzkosten leistet der Bund - gestützt auf das NHG - Beiträge in der Grössenordnung von derzeit rund 30 %.
2.3 Regierungsratsverordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone (5) )
Die Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone vom 8. Februar 1994 (in Kraft seit 1. März 1994) regelt die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen für den ökologischen Ausgleich im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991. Demgemäss können - im Rahmen der vom Landrat bewilligten Mittel - jährliche Abgeltungen ausbezahlt werden für:
- Hecken;
- extensiv genutzte Wiesen und Weiden;
- Streuobstbestände;
- Spezialstandorte.
Die Auszahlung von Beiträgen wird dabei zwischen Kanton und Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen durch freiwillige Bewirtschaftungsvereinbarung geregelt. Diese legt insbesondere die Art und Lage der ökologischen Ausgleichsfläche, die Bewirtschaftungsverpflichtungen, die Vereinbarungsdauer, die Höhe der Abgeltungen sowie die Kündigungsformalitäten fest.
Zur Vermeidung allfälliger Doppelzahlungen werden die Abgeltungen entsprechend reduziert, wenn für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen, namentlich solche gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, möglich sind.
Für den Vollzug dieser Verordnung, insbesondere für den Abschluss der Bewirtschaftungsvereinbarungen und den Zahlungsverkehr, ist das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain, Sissach, zuständig. Die vom Regierungsrat eingesetzte paritätische Kommission für ökologischen Ausgleich führt zuvor die Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, überwacht die Einhaltung der Bewirtschaftungsverpflichtungen und berichtet jährlich über Vollzug und Erfolg der getroffenen Massnahmen zur Erhaltung und Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen.
2.4 Natur- und Landschaftsschutzkonzept
Für den staatlichen Natur- und Landschaftsschutz dient das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept (1991) als Leitbild. Die in dieser Landratsvorlage vorgeschlagenen Ziele und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs in der Landwirtschaftszone sind Gegenstand dieses Konzeptes (vgl. Kap. 3.1.).
2.5 Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LWG) (6) )
Seit 1992 fördert der Bund, gestützt auf Art 31 b LWG, ökologische Ausgleichsflächen mit Beiträgen. Diese ökologischen Ausgleichsflächen haben insbesondere zum Zweck, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren und die damit verbundenen Ertragseinbussen aufzufangen. Inzwischen ist der Nachweis eines Mindestanteils an ökologischen Ausgleichsflächen an der jeweiligen Betriebsfläche Bedingung, damit ein Landwirtschaftsbetrieb die Anerkennung als Betrieb mit Integrierter oder Biologischer Betriebsführung erlangen kann. Im Herbst 1998 wird der Bund die Verordnungen für die neue Agrarpolitik des Bundes ab dem Jahr 1999 beschliessen. Aufgrund der diesbezüglichen Vernehmlassung kann davon ausgegangen werden, dass die heutigen Bundesmassnahmen im Bereich ökologischer Ausgleich ohne wesentliche Änderungen weitergeführt werden.
Der Begriff 'ökologischer Ausgleich' gemäss LWG ist jedoch - gegenüber dem NHG - wesentlich unverbindlicher: Im Vergleich zu den auf die kantonale Naturschutzgesetzgebung gestützten ökologischen Ausgleichsflächen sind die naturschützerischen Qualitätsanforderungen in den sog. 'Bundesflächen' gering; im Vordergrund steht nicht primär der naturschützerische Wert, sondern die Ertragsminderung durch Extensivierung. Zudem bindet der Bund seine Beiträge nicht immer an eine mehrjährige Vertragsdauer, sodass die langfristige naturschützerische Qualitätssicherung nicht gewährleistet ist. Die entsprechenden Beiträge des Bundes sind denn auch wesentlich tiefer als die kantonalen Ansätze.
Die via LWG ausgeschiedenen ökologischen Ausgleichsflächen bilden also keine Alternative zu den naturschützerisch hochwertigen kantonalen ökologische Ausgleichsflächen.
Hingegen erfüllen sämtliche kantonalen Vertragsflächen die (geringeren) Qualitätsanforderungen des Bundes und sind deshalb bundesbeitragsberechtigt. An die Bruttokosten der kantonalen ökologischen Ausgleichsflächen leistet der Bund - via LWG - Sockelbeiträge in der Grössenordnung von derzeit rund 35 %.
Zusammen mit den Beiträgen via NHG beträgt der Bundesanteil somit rund 54 % der gesamten Kosten (vgl. Kap. 7.2.). Oder anders gesagt: Der Bund bezahlt mehr als die Hälfte der anfallenden Kosten wieder an den Kanton zurück.
Fussnoten:
1)
SR 101
2)
GS 29.276
3)
GS 31.59, SGS 790
4)
SR 451
5)
GS 31.585
6)
SR 910.1