Erteilung eines Verpflichtungskredites für Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in de Landwirtschaftszone für die Jahre 1999 bis 2003 (Landratsbeschluss)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-257 vom 8. Dezember 1998
Landratsbeschluss (Entwurf)
Landratsbeschluss betreffend Erteilung eines Verpflichtungskredites für Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in de Landwirtschaftszone für die Jahre 1999 bis 2003
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1. Für die Jahre 1999 bis 2003 wird ein Verpflichtungskredit von insgesamt Fr. 15'432'000.-- für Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone bewilligt.
2. Die Kosten für Bewirtschaftungsbeiträge von insgesamt Fr. 14'957'000.-- sind dem Konto 2355.365.60-4 (Ökologischer Ausgleich) zu belasten. Die Kredittranchen werden auf die Jahre 1999 bis 2003 wie folgt verteilt:
1999: Fr. 2'537'500.--
2000: Fr. 2'759'500.--
2001: Fr. 2'990'000.--
2002: Fr. 3'220'000.--
2003: Fr. 3'450'000.--
3. Die Kosten für die Kommissionsvergütungen von jährlich Fr. 10'000.-- (insgesamt Fr. 50'000.--) werden dem Konto 2355.300.50 (Kommissions-Vergütungen) belastet.
4. Die Lohnkosten für die routinemässige naturschutzfachliche Erfolgsbeurteilung von jährlich Fr. 70'000.-- (insgesamt Fr. 350'000.--) werden dem Konto 2355.301.20 (Löhne) belastet.
5. Die Lohnkosten für spezielle naturschutzfachliche Erfolgskontrollen im Rahmen von jeweils 6-monatigen Praktika von jährlich Fr. 15'000.-- (insgesamt Fr. 75'000.--) werden dem Konto 2243.318.20-200 (Dienstleitungen Dritter / Landschaftspflege) belastet.
6. Die durch allfällige Teuerung ab 1. Januar 1998 verursachten Mehrkosten werden mitbewilligt; sie sind in den Abrechnungen auszuweisen.
7. Die Beiträge des Bundes von voraussichtlich Fr. 8'257'000.-- sind auf das Konto 2355.460.00 zu überweisen.
8. Ziffer 1. dieses Beschlusses untersteht gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung.
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