1998-260
Landrat / Parlament
Interpellation von Heinz Giger: Personalaufwendungen - "Justizaffäre"
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Autor: Heinz Giger
Eingereicht: 16. Dezember 1998
Nr.: 1998-260
Um was geht es?
Im Zusammenhang mit der sog. "Baselbieter Justizaffäre" haben die meisten Fragen daraufhin gezielt, strafrechtlich Relevantes u.a.m. zu erfahren. Nun geht es darum, personalrechtliche Sachverhalte und damit verbundene Führungsstrukturen zu erkennen, die möglicherweise bei der Auswahl von Führungskräften korrigiert bzw. angepasst werden müssen. In der Regel hat die Versetzung eines Mitarbeiters von einer Funktion in eine andere ganz bestimmte Konsequenzen in der Lohnklasse - und gewiss auch in der arbeitsvertraglichen Regelung -, sieht doch das neue Personalgesetz vor, dass bei einer anderen Aufgabe ein neuer Vertrag auszufertigen ist. Es besteht ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, welche personalrechtlichen Veränderungen der Weggang des ehemaligen Statthalters B. M., der unzweifelhaft den Anforderungen dieses Amtes nicht gewachsen war, zur Folge gehabt hat und wie solches künftig geregelt wird; nicht zuletzt auch im Hinblick auf die aktuelle Revision des Besoldungsgesetzes.
Ausgangslage
B.M. wurde 1996 als Statthalter des Bezirks Arlesheim gewählt und in Lohnklasse 6 eingereiht. Im Jahre 97 hat er freiwillig auf die Wiederwahl verzichtet und wurde in der Folge zum stellvertretenden Untersuchungsrichter gemacht. Es ist anzunehmen, dass B. M. einen neuen, allenfalls befristeten Arbeitsvertrag erhielt. Es scheint erwiesen zu sein, dass B. M. letztlich seiner Aufgabe als stv. Untersuchungsrichter mindestens führungsmässig nicht gewachsen war.
Der Gerüchte und Unzufriedenheiten gibt es viele. Daher sollen Antworten Klarheit schaffen und gleichsam dem Anspruch an Rechtsgleichheit und -sicherheit entsprechen.
Ich bitte daher die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Vertragsform hat B.M. erhalten, als er seinen Statthaltersessel freiwillig räumte, und in welcher LK wurde er eingestuft?
2. Hat dieser Vertrag auch bei einer Suspendierung Gültigkeit, d.h. erhält B.M. seinen vollen Lohn?
3. Wie stuft die Regierung die derzeitige Funktion von B.M. gegenüber der Funktion der fünf Statthalter ein? Ist B.M.s Funktion heute ebenso anspruchsvoll wie vorher als Statthalter?
4. B.M. ist suspendiert. Die Geschäfte gehen weiter. Wer betreut nun "seine Dossiers"?
5. Es ist bekannt, dass B.M. als künftiger Leiter des BUR "gehandelt" wurde. Wie begründet die Regierung eine mögliche Beförderung für einen Mitarbeiter, der als Statthalter nicht mehr einsetzbar war und dem für viel Geld ein Coach zur Seite gestellt werden musste?
6. Kann verbindlich davon ausgegangen werden, dass nunmehr eine allfällige Kandidatur des B.M. für einen solch fachlich und führungsmässig anspruchsvollen Arbeitsplatz nicht mehr in Frage kommen darf?
7. Stimmen sagen, B.M. sollte generell nicht mehr in der Strafuntersuchung des Kantons eingesetzt werden, da das Vertrauensverhältnis zum Kanton in hohem Masse gebrochen sei. Ungeachtet der Untersuchung durch Herrn Stratenwerth, stellt sich die rein emotionale
Frage: "Teilt die Regierung diese Ansicht?" Wenn ja, was passiert mit B. M. personalrechtlich?
8. In weiche LK ist die Funktion des Chefs BUR eingereiht?
Heinz Giger
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