Steuer- und Finanzgesetz (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 19990-025+A+B vom 6. Januar 2000


Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Gesetz vom 7. Februar 1974 (1) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:




§ 6 Absatz 2 Buchstabe d-g




§ 8 Absatz 3


3 Enthält das so ermittelte Gesamteinkommen Erwerbs-, Ersatz- oder Renteneinkommen aus Sozialversicherungen inklusive beruflicher Vorsorge (AHV/IV und BVG) beider Ehegatten, so erfolgt die Besteuerung zu dem Steuersatz, der anwendbar ist, wenn das Gesamteinkommen um das niedrigere Erwerbs- bzw. Renteneinkommen, höchstens aber um 16'000 Fr. vermindert wird, wenigstens aber zum Minimalsteuersatz.




§ 10 bis 7. Besteuerung nach dem Aufwand


1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.


2 Haben diese Personen nicht das Schweizer Bürgerrecht, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.


3 Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (§ 34) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag:




§ 11 V. Beginn und Ende der Steuerpflicht


1 Wer gemäss den §§ 4-10 bis der Steuerhoheit des Kantons unterworfen ist, hat die ihm auferlegten Verfahrenspflichten zu erfüllen.


2 Die Steuerpflicht der natürlichen Personen beginnt mit der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder dem Aufenthalt im Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder der Aufgabe der steuerbaren Werte.


3 Die Steuerpflicht der juristischen Personen beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit der Auflösung und der durchgeführten Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit der Aufgabe der steuerbaren Werte.


4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.


5 Die Regelung gemäss Absatz 4 gilt bei Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des Kantons auch für das interkommunale Verhältnis.


6 Für den Bereich der Quellensteuer richtet sich die Steuerpflicht bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton immer nach der tatsächlichen Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes im Kanton (pro rata temporis-Besteuerung). Dies gilt auch bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung gemäss § 68h Absatz 2. Änderungen in der Quellensteuerpflicht werden auf den Beginn des Folgemonats vorgenommen.




§ 16 Absatz 1 Buchstaben d -f




§ 16 Absatz 2


2 Die Steuerbefreiung gemäss den Buchstaben d, e und f umfasst nur das den umschriebenen Zwecken ausschliesslich und unwiderruflich dienende oder gewidmete Einkommen und Vermögen.




§ 16 Absatz 4 (Ergänzung)


4 ... Die ausländischen Staaten sind für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften von der Steuerpflicht befreit, unter Vorbehalt des Gegenrechts.




§ 23 Absatz 3


Aufgehoben




§ 24 Buchstabe b




§ 24 Buchstabe e ter




§ 24 Buchstabe e quater




§ 24 Buchstabe f




§ 24 Buchstabe i




§ 27 5. Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung


Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40% steuerbar. Vorbehalten bleibt § 27 bis .




§ 27 bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c




§ 28 Buchstabe b




§ 28 Buchstabe e




§ 28 Buchstabe g




§ 28 Buchstabe h




§ 28 Buchstabe i




§ 28 Buchstabe k




§ 28 Buchstabe l




§ 29 Absatz 1 Buchstabe b




§ 29 Absatz 1 Buchstabe f




§ 29 Absatz 1 Buchstabe g




§ 29 Absatz 1 Buchstabe i




§ 29 Absatz 1 Buchstabe k




§ 29 Absatz 1 Buchstabe k bis


Aufgehoben




§ 29 Absatz 1 Buchstabe l




§ 29 Absatz 1 Buchstabe m


Aufgehoben




§ 29 Absatz 1 Buchstabe n




§ 29 Absatz 2 bis


2bis Bei Liegenschaften des Privatvermögens werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gemäss Absatz 2 gleichgestellt und können zusätzlich abgezogen werden, soweit sie auch bei der direkten Bundessteuer als abzugsfähig erklärt werden. Abziehbar sind ausserdem nicht durch Subventionen gedeckte Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.




§ 29 Absatz 2 ter


Aufgehoben




§ 29 Absatz 3


3 Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen und für die Schuldentilgung, die allgemeinen Standes- und Repräsentationsauslagen, die Auslagen für die berufliche Ausbildung, die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie mit Einschluss der Wohnungsmiete und die privaten Spenden, mit Ausnahme der freiwilligen Zuwendungen gemäss Absatz 1 Buchstabe l.




§ 29 bis Absatz 1


1 Gebundene Bausparrücklagen, die unter dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht geäufnet werden konnten, um erstmalig, ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, sind spätestens nach Ablauf von 12 Jahren seit der ersten Einzahlung zweckgemäss zu verwenden, ansonsten eine Nachbesteuerung eintritt.




§ 29 bis Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 sowie Absatz 7 letzter Satz


Aufgehoben




§ 33 IV. Bestimmung des steuerbaren Einkommens


Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen




§ 34 Absatz 4


Aufgehoben




§ 36 Absätze 1 und 3


1 Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27 bis Absatz 1 werden gesondert besteuert. Ebenso unterliegen Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile einer separaten Jahressteuer.


3 Die Sozialabzüge gemäss § 33 werden nicht gewährt. Als Steuersatz gilt derjenige Tarif (Tarif A oder B gemäss § 34), wie er für die Einkommenssteuer im Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung der Kapitalleistung zur Anwendung kommt.




§ 36 bis (zweitletzter Satz)


... Die Sozialabzüge gemäss § 33 werden nicht gewährt. ...




§ 43 Absatz 4


Aufgehoben




§ 46 Absatz 6


6 Bei Anteilen an Anlagefonds ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.




§ 49 IV. Hausrat


Der für den persönlichen Gebrauch bestimmte Hausrat ist steuerfrei.




§ 52 Absätze 2 bis und 3


2bis Den übrigen juristischen Personen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994.


3 Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtlichen Natur oder tatsächlichen Gestalt am ähnlichsten sind.




§ 53 Absatz 4


4 Kein steuerbarer Ertrag entsteht durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.




§ 57 5. Verlustverrechnung


1 Vom Reinertrag können Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrags dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.


2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von § 53 Absatz 2 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und noch nicht mit Erträgen verrechnet werden konnten.




§ 59 Absatz 2


2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Beteiligungsertrag abzüglich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrags von 5 % zur Deckung der Verwaltungsspesen. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Vorbehalten bleibt § 59bis.




§ 59 Absatz 3


3 Keine Beteiligungserträge sind




§ 59 Absatz 5


5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:




§ 59 Absatz 6


6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Ertrags oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 55 und 59 in kausalem Zusammenhang stehen.




§ 59 bis 8. Altrechtliche Beteiligungen


1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach § 59 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.


2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Ertragssteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.


3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die weder unter das Holding- noch Domizilprivileg gemäss § 63 beziehungsweise § 64 fällt, eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Ertragssteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reinertrag gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligung übertragen wurde, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.




§ 61 2. Verdecktes Eigenkapital


Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, denen von ihren Gesellschaftern bzw. Genossenschaftern oder diesen nahestehenden Personen direkt oder indirekt Fremdkapital zur Verfügung gestellt worden ist, erhöht sich das nach § 60 steuerbare Eigenkapital um jenen Teil dieses Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Funktion von Eigenkapital zukommt.




§ 63 Absatz 1


1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten anstelle der ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuer eine Kapitalsteuer von 0,25‰ des einbezahlten Kapitals und der offenen Reserven, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.




§ 64 2. Domizilgesellschaften


1 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Ertragssteuer wie folgt:


2 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Ertragssteuer gemäss Absatz 1. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Absatz 1 Buchstabe c werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.


3 Domizilgesellschaften gemäss den Absätzen 1 und 2 entrichten eine Kapitalsteuer von einem Promille des einbezahlten Kapitals sowie der offenen und der aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven, mindestens aber 500 Fr.




§ 67 Absätze 1, 2 und 4


1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Ertrag gerechnet.


2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.


4 Die Anlagefonds gemäss § 52 Absatz 2bis unterliegen der Ertragssteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz; der Kapitalsteuer unterliegen sie für den auf den direkten Grundbesitz entfallenden Anteil.




§ 68c Absatz 1


1 Bei der Festsetzung der Steuertarife sind die Berufsauslagen (§ 29 Absatz 1 Buchstabe a) und die Versicherungsbeiträge (§ 29 Buchstaben d bis , h und k) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 33 Absatz 1 Buchstaben a und c) zu berücksichtigen.




§ 68f Absatz 2 (Ergänzung)


2 ... Der Steuerabzug an der Quelle ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.




§ 68o Titel


6a. Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis




§ 68o Absatz 3


3 Kapitalleistungen werden gemäss § 68o bis Absatz 3 besteuert.




§ 68o bis 6b. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen


1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge unterliegen für diese Leistungen einer Besteuerung an der Quelle.


2 Renten unterliegen einer Quellensteuer gemäss § 68o Absatz 2.


3 Kapitalleistungen unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer einem Steuerabzug an der Quelle. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten 1000 Fr.) beträgt


3% auf den ersten 450'000 Fr.


5,5% auf den weiteren 375'000 Fr.


9% auf allen weiteren Beträgen.




§ 68p 7. Arbeitnehmer bei internationalen Transporten


Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, werden hiefür nach den §§ 68a-68h besteuert.




§ 73 Buchstabe a




§ 73 Buchstabe h




§ 73 Buchstabe i




§ 75 Absatz 4


4 Bei Veräusserung eines ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft gelegenen Ersatzobjektes innert 20 Jahren seit der Ersatzbeschaffung wird der gemäss § 73 Buchstabe h, i oder k aufgeschobene Grundstückgewinn nachbesteuert. Die Verjährungsfrist zur Einleitung der Besteuerung im Sinne von § 147 Absatz 1 beginnt mit der Kenntnisnahme der Veräusserung durch die Steuerbehörden zu laufen.




§ 89 3. Verlustverrechnung


1 Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.


2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.




§ 106 Absatz 3


3 Ergreift der Steuerpflichtige gegen eine amtliche Einschätzung ein Rechtsmittel, so hat er im Rechtsmittelverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen. Er hat ausserdem die dadurch verursachten Mehrkosten angemessen zu vergüten.




§ 119 IX. Eröffnung der Veranlagung


Die Einschätzung ist dem Steuerpflichtigen mit der Veranlagungsverfügung (Steuerrechnung) zu eröffnen. Diese hat einen Hinweis auf die Abweichungen von der Selbsttaxation sowie eine Belehrung über die Rechtsmittel zu enthalten. Die Veranlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuer ist gleichzeitig der Gemeinde zu eröffnen.




§ 122 I. Form und Inhalt, Einsprachefrist, Aktivlegitimation


1 Der Steuerpflichtige und, bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer, die Gemeinden können innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.


2 Eine amtliche Einschätzung gemäss § 106 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.




§ 124 Absatz 3


3 Im Rekurs sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Auf ein rechtzeitig gestelltes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung des Rekurses angemessen verlängert werden.




§ 132 Revision


1 Eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn:


2 Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.


3 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.


4 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist diejenige Behörde zuständig, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat.




§ 143 VII. Rechen- und Schreibfehler


Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren seit deren Eröffnung auf Antrag hin oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.




§ 146 X. Nachsteuer


1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden.


2 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieb oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.


3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.




§ 147 XI. Verjährung


1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.


2 Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.


3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still


4 Die Verjährung beginnt neu mit




A. Steuervergehen


§ 148 I. Steuerbetrug


1 Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht,


wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet,


wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30'000 Fr. bestraft.


2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.




§ 149 Absatz 4


4 Wie ein Gehilfe wird bestraft, wer jemanden, der sich eines Steuervergehens im vorstehenden Sinne schuldig gemacht hat, der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht.




§ 149 Absatz 5


5 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 10 Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt dabei gegenüber jeder der drei genannten Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als 5 Jahre hinausgeschoben werden.




§ 150 Absatz 1


1 Die Steuervergehen nach § 148 werden nach kantonaler Strafprozessordnung (StPO) verfolgt und beurteilt. Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.




Zwischentitel vor § 151


1. Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten




§ 151 I. Steuerhinterziehung - 1. Vollendetes Delikt


Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,


wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,


wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige kann die Busse bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden.




§ 152 2. Versuchtes Delikt


Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.




§ 153 3. Teilnahme


Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10'000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Fr.




§ 154 II. Verletzung von Verfahrenspflichten


Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000 Fr. bestraft.




§ 156


Aufgehoben




§ 157 V. Besondere Fälle - 1. Bei juristischen Personen


1 Werden zum Vorteil einer juristischen Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. Die handelnden Organe oder Vertreter können zudem nach § 153 bestraft werden.


2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen im Sinne von § 153 an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist § 153 auf die juristische Person anwendbar.




§ 158 2. Beim Nachlassinventar


Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, für deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer hierzu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu 10 000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Fr. bestraft. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.




§ 159 3. Bei Ehegatten


Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuerfaktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, so wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst.




§ 164 V. Verfahrensnachfolge


Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge. Ist das Hinterziehungsverfahren beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, oder ist es erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Erhebung einer Busse, sofern die Erben an der unrichtigen Versteuerung kein Verschulden trifft und sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung der Steuerhinterziehung getan haben.




§ 166 VII. Verfolgungsverjährung


1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt 2 Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 4 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.


2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.


3 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber den in § 153 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie auch gegenüber diesen anderen Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängert werden.




II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


Liestal,


Im Namen des Landrates
der Präsident: Jermann
der Landschreiber: Mundschin



Back to Top


1. GS 25.427, SGS 331