1999-151 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 15. Februar 2000 zur Vorlage 1999-151
Erziehungs- und Kulturkommission
Nichtformulierte Volksinitiative "zur Einrichtung von Mittagstischen an den Schulen" der Primar- und Sekundarstufe I; Entgegennahme
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Landratsbeschluss (Entwurf)
1. Die Vorlage im Überblick
Am 20. Juni 1997 reichte ein Komitee der Jungfreisinnigen Baselland bei der Landeskanzlei die nichtformulierte Volksinitiative "Zur Einrichtung von Mittagstischen an den Schulen" ein. Das Begehren hat folgenden Wortlaut: "Die Behörden des Kantons Basellandschaft setzen sich für die Einrichtung von Mittagstischen an den öffentlichen Schulen der Primar- und Sekundarschulstufe I ein."
Mit Verfügung vom 7. August 1997 stellte die Landeskanzlei das Zustandekommen der Volksinitiative mit 1595 gültigen Unterschriften fest.
In der Vorlage 1999/151 schlägt nun der Regierungsrat dem Landrat vor, auf das Begehren des Initiativkomitees einzutreten und im neuen Bildungsgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, welche die Schulträger (Einwohnergemeinden für die Primarschulen, Kanton für die Sekundarschulstufe I) im Bedarfsfall verpflichtet, für eine Verpflegungsmöglichkeit der Schülerinnen und Schüler zwischen dem Vor- und Nachmittagsunterricht besorgt zu sein.
Das Anliegen der Regierung ist, dass die jeweiligen Schulträger den Bedarf für einen betreuten Mittagstisch erheben und - falls ein entsprechender Bedarf festgestellt wird - diesen in geeigneter Form abdecken. Es ist also nicht die Absicht, dem Schulträger zwingend vorzuschreiben, dass dieser Mittagstisch ausschliesslich und nur an den Schulen selbst einzurichten ist. Die Vorlage nennt einige Möglichkeiten der Umsetzung:
|
-
|
Familien-/Nachbarschaftsmittagstisch (Träger Tagesmütterverein)
|
|
-
|
Gruppenmittagstisch in privater Trägerschaft (Träger Tagesmütterverein, Familien- und Begegnungszentrum, Kirchgemeinde, usw.)
|
|
-
|
Gruppenmittagstisch in öffentlicher Trägerschaft ausserhalb oder in der Primarschule (Träger Einwohnergemeinde)
|
Es wird also bewusst offengelassen, in welcher Form der Bedarf gedeckt wird, um so sowohl pädagogisch als auch ökonomisch sinnvolle und der jeweiligen Bedürfnislage angepasste Lösungen zu treffen.
Der Entwurf zu einem neuen Bildungsgesetz, welcher im Januar 2000 in die Vernehmlassung geschickt wurde, enthält in Paragraph 10 "Aufgaben der Trägerschaft" folgenden Passus: "Die Trägerschaft erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: (...) und sorgt bei Bedarf für eine Verpflegungsmöglichkeit der Schülerinnen und Schüler über die Mittagszeit."
Diese offene Formulierung im neuen Bildungsgesetz bedeutet, dass für die Primarschule die Einwohnergemeinden abschliessend
|
-
|
den Bedarf feststellen
|
|
-
|
die Angebotsform bestimmen
|
|
-
|
die Finanzierung regeln
|
|
-
|
den Kostenbeitrag der Eltern fixieren.
|
Der Vollzug auf der Sekundarstufe I soll zu einem späteren Zeitpunkt konzipiert und in Folge der kantonalen Zuständigkeit auf Verordnungsebene geregelt werden. Über die Finanzierung und Kostenträgerschaft entsprechender Angebote wird der Landrat nach der Inkraftsetzung des neuen Bildungsgesetzes zu beraten und zu beschliessen haben.
2. Die Beratung in der Kommission
Die EKK hat die Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 9. Dezember 1999 sowie vom 3. Februar 2000 beraten. An der Beratung teilgenommen haben: Regierungsrat Peter Schmid, Martin Leuenberger (Direktionssekretär), sowie - am 3. Februar 2000 - Beat Wirz (Stabsstelle Bildung).
2.1 Berechtigung des Anliegens des Initiativkomitees
Die Auffassung des Regierungsrats, wonach ein freiwilliges Angebot zur Mittagsverpflegung in Kombination mit dem unterrichtsfreien Samstag sowie mit den regelmässigen Schulbesuchszeiten eine wesentlich bessere Vereinbarkeit mit der Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht, wird von der Kommission geteilt. Damit soll auch nicht zuletzt ein Beitrag zur besseren Umsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter, wie sie in Paragraph 8 der Kantonsverfassung postuliert wird, geleistet werden. Geänderten Lebens- und Familienformen muss auch im Umfeld der Schule (Blockunterricht, usw.) Rechnung getragen werden. Umgekehrt wird aber auch Wert darauf gelegt, dass die einzelnen Familien in der Wahl, ob sie von einem derartigen Angebot Gebrauch machen wollen oder nicht, weiterhin frei sind. Wünschenswert ist und erwartet wird eine gewisse Eigeninitiative seitens der Eltern, wie dies bereits heute in sehr vielen Fällen praktiziert wird.
2.2 Erfüllt der regierungsrätliche Vorschlag die Anliegen der Initianten?
In Kenntnis der regierungsrätlichen Vorlage hat sich das Initiativkomitee darüber besorgt gezeigt, wie der Regierungsrat seine Initiative erfüllen möchte. Seiner Ansicht nach müsste die Regelung noch im heute gültigen Schulgesetz getroffen werden und nicht erst im angekündigten Bildungsgesetz; weiter stellte es sich zwingendere Vorschriften über die Bedarfsermittlung sowie die Umsetzung der festgestellten Nachfrage vor.
Eine Minderheit in der Kommission teilte diese Beurteilung des Initiativkomitees und war mit ihm der Auffassung, die Trägerschaften noch im bestehenden Schulgesetz zu verpflichten, den Bedarf nach einem Mittagstisch zu erheben und allenfalls auch Möglichkeiten zur Verpflegung bereitzustellen. Letztlich aber orientierte sich die Kommission am Text der nichtformulierten Volksinitiative sowie am Wesen der Gemeindeautonomie. Letzteres lässt es nicht opportun erscheinen, in der Frage der Ausgestaltung der Bedarfserhebung sowie der Umsetzung zu weitreichende Eingriffe des Kantons vorzusehen. Es wurde in diesem Zusammenhang auch die Feststellung gemacht, dass bereits einige Gemeinden die Institution von Mittagstischen kennen und die Gemeinden schon heute jederzeit frei sind, ein derartiges Angebot vorzusehen. Ein Rückweisungsantrag an die Regierung, die Vorlage derart umzugestalten, dass im heutigen Schulgesetz entsprechende Verpflichtungen aufgenommen werden, wurde von einer Mehrheit abgelehnt.
2.3 Finanzielle Auswirkungen
Auch wenn in Betracht gezogen wird, dass der betreute Mittagstisch bei einem entsprechenden Bedarf nicht a tout prix an der Schule selbst eingerichtet werden muss, war seitens der Kommission doch von Interesse zu wissen, mit welchen ungefähren Kosten gerechnet werden muss. Eine in Zusammenarbeit von EKD und Frauenrat entstandene, allerdings nicht lückenlose Erhebung auf der Primarschulebene hat ergeben, dass in mindestens 14 Gemeinden ein Mittagstisch angeboten wird, wobei die Gemeinde resp. die Schule nur in wenigen Fällen Trägerin des Angebots ist. Die Zahl der Teilnehmenden schwankt zwischen 15 und 30, der zu bezahlende Preis liegt zwischen CHF 4.50 bis CHF 14.-; die Bruttokosten kommen gemäss Erhebung auf rund CHF 25.- pro Mahlzeit zu stehen.
In Zusammenhang mit einem Landratsauftrag haben das Büro für Gleichstellung und der Frauenrat eine Bedarfsabklärung gemacht; auch wenn die Zahlen noch mit einer gewissen Vorsicht zu verwenden sind, schätzt man, dass mittelfristig rund 14,5% aller Primarschulkinder zwei bis vier Mal wöchentlich an einem Mittagstisch teilnehmen werden. Auf der Sekundarschulstufe I beträgt die Zahl rund 16%. Von diesen Zahlen ausgehend und in Anlehnung an Daten aus dem Kanton Schwyz hat die Erziehungsdirektion ermittelt, dass bei einem institutionellen Angebot auf Primarschulstufe mit Kosten in der Höhe von rund CHF 5,9 Mio. gerechnet werden müsste, von denen ca. an die Nutzniesser weiterbelastet werden könnte. Für die Sekundarschulstufe I käme ein entsprechendes Angebot auf rund CHF 5,1 Mio. zu stehen. Die Kosten pro Schüler liegen bei CHF 28.- je Mittagessen. Diese Beträge beinhalten nicht nur das Mahlzeitenangebot, sondern auch ein betreuerisches Angebot.
2.4 Bedarfserhebung
Dass der Bedarfserhebung eine zentrale Rolle zukommt, war innerhalb der Kommission unbestritten. Die Auffassungen, in welcher Art und Weise die Bedarfserhebung erfolgen soll und wie häufig, gingen hingegen auseinander. Umstritten war vor allem ein Vorschlag, dass der Kanton den Gemeinden Vorgaben machen müsse, in welcher Form die Erhebung erfolgen soll. Die Kommission einigte sich schliesslich darauf, im Entwurf des Landratsbeschlusses den Punkt 2 mit folgendem Satz zu ergänzen: "Der Schulträger ist gehalten, alle drei Jahre eine Bedarfsabklärung durchzuführen." Mit dieser Ergänzung ist dafür Gewähr geboten, dass beide Schulträger den Bedarf regelmässig feststellen. Die einzelnen Schulträger sind jedoch frei, in welcher Form sie diese Erhebung machen wollen, wobei es dem Kanton selbstverständlich unbenommen ist, zur Gewährleistung eines mehr oder weniger einheitlichen Vorgehens Hilfestellungen zu leisten.
2.5 Gesamtwürdigung
Das Anliegen des Initiativkomitees ist aus der Sicht der Kommission berechtigt. In diesem Sinn ist die Initiative sowohl nach Auffassung der Regierung wie auch der Kommission entgegenzunehmen und im neuen Bildungsgesetz umzusetzen. Die Autonomie der Gemeinden als Träger der Primarschule soll aber so wenig wie möglich eingeschränkt werden, sowohl bezüglich der regelmässigen Bedarfserhebung wie auch in Bezug auf die Art und Weise, wie sie der Nachfrage Rechnung tragen will. Dasselbe gilt auch für den Kanton.
3. Antrag der Kommission
Die EKK beantragt dem Landrat mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem beigelegten, in Ziffer 2 ergänzten Landratsbeschluss (Entwurf) zuzustimmen.
Pfeffingen, den 15. Februar 2000
Im Namen der Erziehungs- und Kulturkommission
Der Präsident: Eugen Tanner