1999-82 (1)
Landrat / Parlament || Vorlage 1999-082 vom 29. Juni 1999
Beantwortung der Interpellation von Bruno Krähenbühl, SP, Münchenstein: "Ausschluss der Öffentlichkeit bei Strafprozessen"
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Am 15. April 1999 hat Bruno Krähenbühl eine Interpellation betreffend "Ausschluss der Öffentlichkeit bei Strafprozessen" eingereicht. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:
Text:
Kürzlich erfolgten an unserem Strafgericht mehrere Prozesse, bei denen Delikte gegen die Steuergesetzgebung zu beurteilen waren. Dem Vernehmen nach, wurden diese Gerichtsverhandlungen unter teilw. Ausschluss der Öffentlichkeit abgewickelt (es war lediglich die Presse zugelassen).
Laut § 55 unserer Kantonsverfassung sind die Verhandlungen der Gerichte öffentlich . Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. Oktober 1941 sieht diesbezüglich folgende Regelung vor:
§ 31 Öffentlichkeit der Parteiverhandlungen
1) Die Parteiverhandlungen der Gerichte sind unter Vorbehalt von Abs. 2 öffentlich.
2) Nur die Parteien sind in folgenden Verfahren zu den Parteiverhandlungen zugelassen:
e. Auf Beschluss des Gerichts für das ganze Verfahren oder bloss einen Teil davon, wenn es in privatem oder öffentlichem Interesse als geboten erscheint.
Mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit wird eine gewisse Kontrolle der Rechtspflege bezweckt. Öffentlich sind die Gerichtsverhandlungen, während die Urteilsberatung in der Regel geheim ist, um die Autorität des Gerichts zu wahren. Wo höhere Interessen es rechtfertigen, kann die Öffentlichkeit auch von den Verhandlungen ausgeschlossen werden. Dies ist z.B. in Scheidungsprozessen der Fall, wo die Parteien ein Recht auf Wahrung ihrer individuellen Geheimsphäre haben, ferner in Prozessen, wo aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit die Verhandlungen geheim geführt werden müssen, dies oft auch zum Schutz der Opfer.
Der vom Strafgericht verfügte Ausschluss der Öffentlichkeit in den eingangs erwähnten Prozessen hat bei der Bevölkerung den Eindruck erweckt, dem Gericht sei es in erster Linie um den Schutz der prominenten Täter gegangen (Promi-Schutz). Der Vorwurf einer Art von "Klassenjustiz" darf nicht unwidersprochen stehen bleiben, da dies dem Ansehen unserer Gerichte schaden könnte.
Nach Recht und Praxis unterstehen unsere Gerichte bezüglich Geschäftsgang und Anwendung kantonaler Gesetze der Oberaufsicht des Landrates. In Befolgung dieser Aufsichtspflicht, wird der Präsident des Obergerichtes, gestützt auf § 54 des Landratsgesetzes, ersucht, zu folgenden Fragen schriftlich Stellung zu nehmen:
1. Entspricht der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Steuerstrafverfahren der gängigen Praxis unseres Strafgerichts?
2. Wie wird dieser Ausschluss der Öffentlichkeit begründet?
3. Werden bei ähnlichen Delikten in anderen Bereichen die Täter in analoger Weise geschützt?
4. Wie gross ist das Ermessen der einzelnen Gerichte, den Grundsatz der Öffentlichkeit zu durchbrechen?
5. Entspricht der in den erwähnten Fällen angeordnete Ausschluss der Öffentlichkeit aus der Sicht des Obergerichtspräsidiums dem Sinn und Geist unserer Verfassung und unserer Gesetzgebung?
Der a.o. Präsident des Strafgerichts, Dr. Daniel Spichty, sowie das Obergericht als die den Strafgerichten vorgesetzte Instanz haben die gestellten Fragen aus Gründen der Gewaltenteilung beantwortet. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Interpellation deshalb in schriftlicher Form und gibt nachstehend die Stellungnahme des Strafgerichts (Fragen 1 - 4) und des Obergerichts (Frage 5) vom 10. Mai 1999 bzw. 19. Mai 1999 wieder.
Stellungnahme des Strafgerichts vom 10. Mai 1999:
Zu Frage 1: "
Entspricht der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Steuerstrafverfahren der gängigen Praxis unseres Strafgerichts
?
"
(Beantwortung durch Strafgericht)
Interne Abklärungen haben ergeben, dass die letzten Steuerbetrugsverfahren vor Strafgericht in den Jahren 1966 und 1985 stattgefunden haben. Ob die Öffentlichkeit damals ganz oder teilweise vom Verfahren ausgeschlossen wurde, ist dem Unterzeichner nicht bekannt. Angesichts der Tatsache, dass solche Verhandlungen selten stattfinden und die letzten Fälle mehr als 10 bzw. 30 Jahre zurückliegen, kann von einer gängigen Praxis des Strafgerichts inbezug auf die Frage der Zulassung der Öffentlichkeit bei Steuerstrafverfahren nicht die Rede sein.
Zu Frage 2: " Wie wird dieser Ausschluss der Öffentlichkeit begründet
"
(Beantwortung durch Strafgericht)
Zunächst ist zu bemerken, dass seitens des Gerichts die Öffentlichkeit
nur teilweise
vom Strafverfahren ausgeschlossen wurde; die Medien waren zugelassen und der Anspruch der Öffentlichkeit auf Information blieb folglich gewahrt.
Der teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verhandlungen wurde durch das Gericht unter Hinweis auf das Steuergeheimnis und die besondere prozessuale Situation angeordnet. Nachdem die Einholung der jeweiligen Steuererklärungen als objektive Beweisgrundlage tatbestandsmässigen Verhaltens im Untersuchungsstadium unterblieben war, musste dies auf präsidiale Verfügung hin noch vor Prozessbeginn nachgeholt werden. Dies führte dazu, dass die betreffenden Steuerunterlagen mit sämtlichen Angaben und Daten anlässlich der Hauptverhandlung Gericht und Parteien unter Wahrung des Unmittelbarkeitsprinzips offengelegt werden mussten. Das Strafgericht gelangte daher zur Überzeugung, dass in diesen Verfahren das private Interesse der Angeklagten am Ausschluss der Öffentlichkeit gegenüber dem Interesse des breiten Publikums an der Teilnahme an den Verhandlungen überwog. Das Ergebnis der Interessenabwägung erschien dem Gericht auch unter dem Aspekt, dass das medizinische Verhältnis zwischen Arzt und Patient in keinem Fall betroffen war, als gerechtfertigt und legitim.
Festzuhalten bleibt überdies, dass durch die deliktischen Handlungen der Angeklagten allein der Staat - und nicht etwa Zivilpersonen - geschädigt wurde und die
Staatsanwaltschaft
als Vertreterin des Staates gar dem Antrag auf gänzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit
zugestimmt
hatte.
Mithin ist nicht ausser Acht zu lassen, dass bis zum Zeitpunkt, als das Gericht den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügte und dieser Beschluss publik gemacht wurde,
keinerlei
Interesse
der Öffentlichkeit bezüglich Teilnahme an den Hauptverhandlungen angemeldet wurde!
Zu Frage 3 " Werden bei ähnlichen Delikten in anderen Bereichen die Täter in analoger Weise geschützt
?"
(Beantwortung durch Strafgericht)
Einen Vergleich mit anderen Deliktsbereichen zu suchen, fällt schwer. Das Steuerstrafrecht ist ein Spezialgebiet. Dass Fälle vorkommen können, bei denen eine ähnliche Interessenabwägung vorzunehmen wäre, ist allerdings von vornherein nicht auszuschliessen.
Zu Frage 4: "
Wie gross ist das Ermessen der einzelnen Gerichte, den Grundsatz der Öffentlichkeit zu durchbrechen
?"
(Beantwortung durch Strafgericht)
Das Gerichtsverfassungsgesetz räumt den Gerichten einen relativ grossen Ermessensspielraum bei der Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen ein. Dies macht insofern Sinn, als diese Interessen jeweils in einem bestimmten Einzelfall abzuwägen sind und sich deshalb einer generell-abstrakten Regelung entziehen. Als Grenze des richterlichen Ermessens gilt es, neben § 31 GVG insbesondere die Regelung in Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten."
Stellungnahme des Obergerichts vom 19. Mai 1999:
Zu Frage 5: "Entspricht der in den erwähnten Fällen angeordnete Ausschluss der Öffentlichkeit aus der Sicht des Obergerichtspräsidiums dem Sinn und Geist unserer Verfassung und unserer Gesetzgebung
?"
(Beantwortung durch Obergericht)
"Zu Ziffern 1 - 4 hat sich bereits Dr. Spichty eingehend geäussert. Wir möchten dazu nichts mehr beifügen. Zu Ziffer 5 erlauben wir uns die Bemerkung, dass bei der Frage der Zulässigkeit der Öffentlichkeit zwei Grundprinzipien im Widerstreit stehen, einmal das Recht der Öffentlichkeit, die Justiz zu kontrollieren und anderseits der Schutz der Persönlichkeit des Beklagten. Das Strafgericht hat sich offenbar den Entscheid nicht leicht gemacht und sich dabei auch von den übereinstimmenden Meinungen der Parteivertreter, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit befürworteten, leiten lassen. Einige der "Härtefälle" sind nun durch Appellation beim Obergericht anhängig gemacht worden. Der Obergerichtspräsident hat präsidial entschieden, die Öffentlichkeit nicht auszuschliessen. Damit soll nicht bedeutet werden, dass der Entscheid des Strafgerichts falsch gewesen ist. Wegen des Unmittelbarkeitsverfahrens hatte sich das Strafgericht detailliert mit den Finanzen der Betroffenen auseinanderzusetzen. Beim Obergericht stehen nun hauptsächlich Rechtsfragen zur Debatte, so dass eine Verletzung des Steuergeheimnisses für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht mehr ins Feld geführt werden kann.
Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass von einem Oeffentlichkeitsausschluss zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll. Vor allem ist die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Interesse in jedem Fall exakt vorzunehmen.
Von Verfahren betreffend Sittlichkeitsdelikte abgesehen, ist der Ausschluss der Öffentlichkeit eine seltene Ausnahme. Sie wurde schon aus Sicherheitsgründen angeordnet, weil ein vollbesetzter Gerichtssaal schwer zu kontrollieren ist, noch nie jedoch, weil jemand seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eingeschlossen seine Steuerverhältnisse, offen zu legen hatte."
Liestal, 29. Juni 1999
Im Namen des Regierungsrates
Der Vizepräsident: Fünfschilling
Der Landschreiber: Mundschin