Änderung des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) (Landratsbeschluss)
Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1999-275 vom 25. Januar 2000
Landratsbeschluss (Entwurf)
Änderung des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 81 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (1) beschliesst:
I.
Das Gesetzes vom 25. Steptember 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) (2) wird wie folgt geändert:
§ 23 Absatz 1
1 Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das vierundsechzigste Altersjahr vollendet haben.
II.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:
Fussnoten: