1999-166
Landrat / Parlament
Initiative von Bruno Krähenbühl: Regelung der Mitwirkungsrechte des Kantons gemäss § 67 Abs. 1 Bst. b Kantonsverfassung
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Bruno Krähenbühl (Aebi, Aeschlimann, Bloch, Brassel, Chappuis, Fuchs, Hilber, Jäggi, Janiak, Laube, Meschberger, Nussbaumer, Plattner, Portmann, Rudin Ch., Rudin K., Schilt, Schmied, Stöcklin. Ziealer (20))
Eingereicht: 2. September 1999
Nr.: 1999-166
Gemäss Art. 160 der neuen Bundesverfassung steht jedem Kanton das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten (Kantonsinitiativen, früher auch Standesinitiativen genannt). Die Kantonsinitiative kann alle Regelungen, die in den Kompetenzbereich der Bundesversammlung fallen, insbesondere eine Gesetzes- oder Verfassungsvorlage, zum Gegenstand haben. Sie muss schriftlich an die Bundesversammlung gerichtet werden. Die Kantonsinitiative hat nicht die gleiche rechtliche Tragweite wie die Volksinitiative gemäss Art. 138 und 139 nBV, bei der zwingend eine Volksabstimmung stattfindet; sie ist nur ein Initiativbegehren, ein Antrag an die Bundesversammlung. Diese entscheidet, ob dem Begehren entsprochen wird (Schweiz. Bundesstaatsrecht von Ulrich Häfelin und Walter Haller, 4. neu bearbeitete Auflage 1998). Obwohl in der Vergangenheit nicht sehr wirksam, ist die Kantonsinitiative doch ein Mittel der kantonalen Politik, um auf die Bundespolitik einzuwirken. Laut § 67 unserer Kantonsverfassung gehört die Ausübung dieses Initiativrechts in den Kompetenzbereich des Landrates. Das Gleiche gilt für das Kantonsreferendum gemäss Artikel 141 nBV.
Gemäss § 68 der Geschäftsordnung des Landrates, übt der Landrat die bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte auf Antrag des Regierungsrates oder durch einen Vorstoss aus seiner Mitte aus. Nach geltendem Recht stehen dafür zur Zeit lediglich die Motion und das Postulat zur Verfügung. Beide Vorstossarten haben jedoch aus der Sicht des Parlamentes den Nachteil, dass die Federführung nach der Überweisung zuerst nicht mehr beim Parlament, sondern beim Regierungsrat liegt und dieser deshalb insbesondere auf die Terminierung des Geschäftes einen grossen Einfluss ausüben kann. Insbesondere steht der Regierung bei der Motion das Recht zu, für die definitive Ausarbeitung der Initiative zuhanden des Landrates bis zur vier Jahren in Anspruch zu nehmen. Diese Lösung kann aus der Sicht eines selbstbewussten Parlamentes nicht befriedigen. Die Regierung kann ihr nicht genehme Kantonsinitiativen völlig legal so lange "bearbeiten", bis die ihr brisant erscheinende Thematik beispielsweise durch Beschlüsse des Bundesparlamentes obsolet geworden ist. Das Postulat ist noch weniger geeignet als die Motion; mit ihm kann bekannterweise die Regierung nicht zur Vorlage eines bestimmten Antrages verpflichtet werden.
Um die geschilderten Nachteile zu beheben, bietet sich die parlamentarische Initiative an. Allerdings müsste § 36 Abs. 1 LRG in dem Sinne geändert werden, dass künftig auch Entwürfe für Kantonsinitiativen Gegenstand von parlamentarischen Initiativen sein können. Darüber hinaus könnte geprüft werden, ob die parl. Initiative auch für das zweite Mitwirkungsrecht des Kantons, nämlich für das Kantonsreferendum gemäss Art. 141 nBV, geöffnet werden sollte. Gleichzeitig sollte in der Geschäftsordnung des Landrates (§ 13) dem Ratspräsidium die Kompetenz erteilt werden, beschlossene Kantonsinitiativen bzw. -referenden unverzüglich der Bundesversammlung zuzuleiten. Zur Verbesserung der Stellung des Landrates bei der Ausübung der bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte müsste also folgendes vorgekehrt werden:
a. Ergänzung des § 36 Abs. 1 Landratsgesetz:
Mit der parl. Initiative können Ratsmitglieder ausgearbeitete Entwürfe einreichen
a. für den Erlass, die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen;
b. für Beschlüsse über Kantonsreferenden und Kantonsinitiativen (Artikel 141 und Artikel 160 Abs. 1 Bundesverfassung).
a. Ergänzung des § 13 der Geschäftsordnung des Landrates:
e. er oder sie leitet die Beschlüsse über Kantonsreferenden und Kantonsinitiativen an die Bundesversammlung weiter.
Mit Schreiben vom 20.8.1999 hat der Rechtsdienst des Regierungsrates bestätigt, dass diesem Vorschlag aus rechtlicher Sicht nichts entgegensteht.
Der Landrat wird - gestützt auf § 36 LRG - ersucht, diese parlamentarische Initiative vorläufig zu unterstützen und zur Vorberatung an eine geeignete Kommission (Büro, Ratskonferenz oder Justiz- und Polizeikommission) zu überweisen.
Back to Top