1999-221
Landrat / Parlament
Postulat von Esther Aeschlimann-Degen: Solidarisierung / Gemeindebeiträge an die Alters- und Pflegeheimbewohnerinnen und - bewohner
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Esther Aeschlimann-Degen, SP-Fraktion (Mitunterzeichnerinnen/Mitunterzeichner Aebi, Bloch, Bucher, Chappuis, Fuchs, Halder, Jäggi, Krähenbühl B., Nussbaumer, Plattner, Portmann, Schmied, Stöcklin, Ziegler (14)).
Eingereicht: 28. Oktober 1999
Nr.: 1999-221
§ 16a des Spitalgesetzes regelt die Gemeindebeiträge an die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen.
Gemäss diesem Paragraphen trägt immer die Wohnsitzgemeinde der Beitragsberechtigten den Kostenanteil der Gemeinde. Es entsteht dabei ein gewisser Solidarisierungseffekt in dem Sinne, dass dort, wo mehrere Gemeinden (eine Region) als Trägergemeinden eines Heimes fungieren - alle Wohnsitzgemeinden, die bezahlen müssen - zusammengelegt werden. Der zu leistende Beitrag wird aufgeteilt nach Massgabe der Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinden.
Ist jemand in einem Heim, das von 14 Gemeinden ("Altersheimregion") getragen wird, so werden die Heimkosten, sofern er/sie Wohnsitz in einer dieser 14 Gemeinden hat, nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den 14 Gemeinden geteilt.
Zweck dieser Solidarisierung ist, dass nicht massgebend sein soll, wieviele Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde augenblicklich in einem Heim sind.
Es stellt sich dabei die Frage, ob es nicht für die Gemeinden und die Altersheimbewohnerinnen und - bewohner von Nutzen sein könnte, wenn der Solidarisierungskreis über den ganzen Kanton gehen würde.
Dies würde bedeuten, dass die Beiträge von allen Gemeinden gemeinsam getragen würden. Die Kostenaufteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgte dann aufgrund der Einwohnerzahl.
Die gemeinsame Kostentragung und Kostenaufteilung nach Einwohnerzahl hat Vorteile: Sie würde mehr Gerechtigkeit bringen zwischen grösseren und kleineren Gemeinden (da man von der Annahme ausgeht, dass in grösseren Gemeinden die Heime billiger sind); zwischen Gemeinden, die einen höheren, bzw. tieferen Anteil von AltersheimbewohnerInnen, die über die berufliche Vorsorge (2. Säule) verfügen, haben. Gemeinden mit einem neuen Heim haben zu Beginn eine etwas höhere Belastung zu tragen, sie könnten von einer vollen kantonalen Solidarisierung profitieren.
§ 16a, Absatz 3 des Spitalgesetzes garantiert den Heimbewohnerinnen und - bewohnem die Freizügigkeit. Das heisst, ein Einwohner/Einwohnerin von Ormalingen kann nach Muttenz, wenn er/sie dies möchte, weil immer die Wohnsitzgemeinde der Beitragsberechtigten massgebend ist. Es könnte aber ein von der Preissteuerung diktiertes Denken Platz greifen. Die Auswirkung wäre, dass eine Gemeinde aus Kostengründen versucht sein könnte, einen Pensionär/eine Pensionärin in ihr Heim zurückzunehmen.
Aus den genannten Gründen bitte ich den Regierungsrat höflichst, zu prüfen und darüber zu berichten:
- ob und inwiefern eine Solidarisierung der Gemeindebeiträge über den ganzen Kanton Vorteile bringen würde;
- ob eine solche Lösung in ein zukünftiges Alters- und Pflegeheim-Gesetz einfliessen könnte.
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