Bericht Nr. 2000-040 an den Landrat

5. Bemerkungen zu den Berichten 2000/040-1 bis 2000/040-10


2000/040-1
Jahresbericht 1999 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft


1. Einleitung


1.1 Stellung der SVA
Gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung ist die Sozialversicherungsanstalt eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, welche die Ausgleichskasse BL, die Familienausgleichskasse und die IV-Stelle BL zu einer Verwaltungseinheit zusammenfasst.


1.2 Aufsicht
Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der direkten Aufsicht des Bundes, soweit sie nicht die ihr übertragenen kantonalen Aufgaben wahrnimmt. Die in diesem Bereich vom Kanton auszuübende Aufsicht wird von der Aufsichtskommission wahrgenommen (§§ 5 und 6 EG AHVG BL).


1.3 Oberaufsicht des Landrates
Die Oberaufsicht des Landrates ist in den massgeblichen Bestimmungen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie leitet sich direkt aus der Kantonsverfassung ab (§§ 61, 67 und 80). Laut § 61 Landratsgesetz ist es Aufgabe der Geschäftsprüfungskommission, selbständige kantonale Verwaltungsbetriebe zu kontrollieren und deren Amtsberichte zuhanden des Landrates zu überprüfen.
Die Prüfung der Jahresrechnung der SVA ist hingegen gemäss § 33 des Dekrets zum Landratsgesetz Aufgabe der Finanzkommission. In Absprache mit der FIK hat es die Subkommission I der Geschäftsprüfungskommission übernommen, diese Aufgabe gleichzeitig mit der Behandlung des Jahresberichtes zu erfüllen. Dabei hat sich die Subko I der GPK weitgehend auf die Ergebnisse der vertieften Prüfungen durch die externe Revisionsstelle abgestützt. Auf die Vornahme einer weiteren detaillierten Kontrolle der Jahresrechnung wurde verzichtet.




2. Bemerkungen zum Geschäftsbericht


2.1 Allgemeines zur Prämienverbilligung
Laut Geschäftsleitung läuft die Prämienverbilligung heute rund. Durch die Einrichtung der sog. Ständigen Konferenz, in der alle involvierten Verwaltungsstellen vertreten sind (FKD, VSD, AfI, Steuerverwaltung, SVA), sei eine Verbesserung der Zusammenarbeit erreicht worden. Tatsache bleibe aber, dass in der Praxis vieles komplizierter und aufwendiger sei, als von der Theorie her gedacht. Insbesondere habe sich die Auskunftserteilung an die Bevölkerung und an die potentiellen BezügerInnen als sehr zeitintensiv herausgestellt. Ohne immensen Aufwand und entsprechende Kosten könne kaum je eine Einzelfallgerechtigkeit herbeigeführt werden. Das Prämienverbilligungssystem sei bewusst einfach und schematisch gestaltet worden.


2.2 Verwaltungskosten für die Prämienverbilligung
Per 1. Januar 1999 wurde für die Prämienverbilligung eine eigene Abteilung geschaffen. Der Personalbestand und die Kosten haben sich wie folgt entwickelt:

2.3 Prämienverbilligung pro KantonseinwohnerIn (Kennzahlen)

Die Jahre 1998 und 1999 bildeten zusammen eine Berechtigungsperiode. Rechnet man den Durchschnitt beider Jahre, beträgt die Prämienverbilligung pro EinwohnerIn: Fr. 248.70.


2.4 Auswirkungen der einjährigen Steuerveranlagung auf die Prämienverbilligung
Die Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung bringt auch eine einjährige Bezugsperiode bei der Prämienverbilligung mit sich. Im gleichen Zeitraum müssen dann alle Arbeiten zweimal durchgeführt werden. Andererseits darf aber auch mit Erleichterungen gerechnet werden, da gewisse Daten, insbesondere bezüglich Familienverhältnisse, aktueller sind als heute. Es muss damit gerechnet werden, dass der Administrativaufwand und damit auch die Kosten steigen werden. Die Geschäftsleitung geht jedoch davon aus, dass es nicht zu einer Verdoppelung der Kosten kommen werde.


2.5 Bearbeitungsstand im Bereich der Ergänzungsleistungen
Ende Berichtsjahr waren noch rund 200 Gesuche für Ergänzungsleistungen hängig, nachdem der Pendenzenstand anfangs Jahr noch bei über 1'000 Fällen gelegen hatte. Momentan, d.h. Ende Juni 2000, sind die Pendenzen wieder auf etwa 450 Fälle angestiegen, was auf personelle Ausfälle und eine Verlagerung der Arbeiten (Revisionen) zurückzuführen sei. Gegenmassnahmen sind von der Geschäftsleitung eingeleitet worden.
Der Eingang von Neuanmeldungen bewegt sich im Jahr 2000 bisher etwa auf dem Niveau des Durchschnittes der letzten drei Jahre. Der im Landrat schon mehrmals geäusserte Wunsch, es sei bei den Ergänzungsleistungen ein analoges Verfahren einzuführen wie bei den Prämienverbilligungen, kann nach Meinung der Geschäftsleitung kaum verwirklicht werden. Bei den Ergänzungsleistungen könne nicht auf die Steuerdaten abgestellt werden, es müssten noch zahlreiche andere Parameter berücksichtigt werden. Auch müsse hier die Einzelfallgerechtigkeit sichergestellt werden.


2.6 Entwicklung der IV-Renten
Wie dem Jahresbericht entnommen werden kann, nehmen die Neuanmeldungen und auch die Kosten immer noch ständig zu. Aus der Sicht der IV-Stelle sind folgende Gründe dafür verantwortlich:

Nach Meinung der Geschäftsleitung nimmt die IV-Stelle ihre Verantwortung bei der Einschätzung von Arztberichten wahr, indem sie zunehmend ärztliche Spezial- und Zweitgutachten einholt, was aber zwangsläufig zu Verzögerungen in der Gesuchsabwicklung führt.


2.7 Eingliederung behinderter Personen
Die Eingliederung behinderter Personen wird von der IV-Stelle als schwierig und komplex beurteilt. Mit folgenden Massnahmen versucht diese das Problem anzugehen:

Um diese zusätzlichen und zeitaufwendigen Aufgaben bewältigen zu können, wird die IV mehr Personal benötigen (ausgebildetes Personal als Placeure).


Die IV-Stelle beurteilt die Eingliederungsmassnahmen insbesondere für Unfallopfer als sehr wirksam (80 %). Hingegen zeige die Erfahrung, dass es über Jahre hinweg konstant schwierig sei, psychisch behinderte Personen - und damit die zahlenmässig stark wachsende Gruppe - rentenwirksam einzugliedern. Tatsache ist: Die Eingliederung ist und bleibt ein probates Mittel, um behinderten Menschen ihre Existenz zu sichern. Mit einer halben IV-Rente und einem 50 %-Arbeitsplatz lassen sich in vielen Fällen die Existenzsicherungen realisieren.


2.8 Abschreibung uneinbringlicher Beiträge
Die Abschreibung von nicht einkassierbaren Beiträgen hat sich wie folgt entwickelt:


Abschreibung 1998: 2,81 % der fakturierten Beiträge;
Abschreibung 1999: 0,62 % der fakturierten Beiträge.


Bekanntlich ist die Wiedereinführung des Konkursprivilegs beschlossen, vom Bundesrat aber noch nicht in Kraft gesetzt worden. Mit dieser Massnahme dürften die Abschreibungen noch weiter zurückgehen.




2.9 Auswirkungen der bilateralen Verträge mit der EU


2.9.1 Prämienverbilligung
Prämienverbilligungen sollen künftig auch Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in der Schweiz versichert sind, aber in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, gewährt werden. Laut Bundesrat ist die kantonale Zuständigkeit für die Durchführung der Prämienverbilligung an versicherungspflichtige Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen Kanton (z.B. GrenzgängerInnen sowie deren Familienangehörige) gegeben. Finanzieller Verteilschlüssel: Bund 2/3, Kantone 1/3 der Kosten.
Für versicherungspflichtige Personen ohne einen aktuellen Anknüpfungspunkt in der Schweiz (z.B. BezügerInnen einer Schweizer Rente sowie deren Familienangehörige) ist der Bundesrat bereit, ein Bundesverfahren einzurichten, dessen Vollzug und Finanzierung durch den Bund übernommen würde.


2.9.2 AHV/IV/EL
Die Schweiz hat mit jedem EU-Staat ein eigenes Sozialversicherungsabkommen. Diese Verträge beruhen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung. In der Schweiz erworbene AHV- und IV-Renten werden den Staatsangehörigen von EU-Staaten ins Ausland bezahlt, und Schweizer BürgerInnen erhalten hier die in einem EU-Staat erworbenen Renten.


Das bilaterale Abkommen mit der EU beruht im Wesentlichen auf den selben Grundsätzen: Gleichbehandlung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Im Bereich AHV/IV bringt das neue Vertragswerk deshalb keine Umwälzungen. Eine wichtige Aenderung betrifft jedoch den Leistungsexport: Geldleistungen sind grundsätzlich ungekürzt und unverändert an die Versicherten in einem anderen Vertragsstaat auszuzahlen. Von der Zahlung ins Ausland sind die Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen ausgenommen; hingegen können EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz diese Leistungen unter den selben Voraussetzungen wie SchweizerInnen beanspruchen. Die derzeit noch verlangte zehnjährige Mindestwohndauer in der Schweiz entfällt. Weitere Auskünfte erteilt: Alfons Berger, Vizedirektor, Bundesamt für Sozialversicherung (Tel. 031/322 90 33).




3. Antrag


Die Geschäftsprüfungskommission dankt dem Personal, der Geschäftsleitung und der Aufsichtskommission für den im Berichtsjahr geleisteten Einsatz und beantragt dem Landrat einstimmig, den Jahresbericht und die Jahresrechnung 1999 der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zu genehmigen.



2000/040-2
Geschäftsbericht der Basellandschaftlichen Pensionskasse

Bericht an den Landrat erfolgt separat durch die Finanzkommission



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