2000-153
Ergänzung IV der Vorlage 1999/025 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen oder Neuerlassen von Bundesgesetzen; kommunale Nebensteuern |
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Vorlage 2000-153 vom 25. Juli 2000
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Die Vorlage im Format PDF
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Dem Bundesparlament sind inzwischen erneut Änderungen oder Neuerlasse von Bundesgesetzen zur Beschlussfassung unterbreitet worden. Diese Änderungen bzw. Neuerlasse auf Bundesebene bedingen wiederum Anpassungen, welche von den Kantonen umgesetzt werden müssen. Nachfolgend werden die von diesen Änderungen betroffenen Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes kurz beschrieben:
Bestechungsgelder nicht abzugsfähig
In letzter Zeit sind Schmiergeld-Affären ja in der Öffentlichkeit stark diskutiert worden. Dabei ist vor allem auch kritisiert worden, dass derartige Zahlungen unter Umständen sozusagen als Gewinnungskosten für den Erhalt oder die Sicherung von Aufträgen steuerlich abzugsfähig seien. Deshalb wurde auf Bundesebene kurzerhand neu bestimmt, dass derartige Bestechungsgelder an Amtsträger in der Schweiz oder im Ausland sowohl bei Selbständigerwerbenden (§ 29 Buchstabe b) als auch bei juristischen Personen (§ 54 Absatz 2) steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Präzisierung des steuerbaren Vermögensertrags aus Beteiligung
Der bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an die Beteiligten ausgeschüttete Erlös stellt unbestrittenermassen steuerbares Einkommen, d.h. Vermögensertrag dar, sofern der Erlös den jeweiligen Nennwert (Kapitalrückzahlung) übersteigt. Das ist an sich nichts Neues. Die Präzisierung erfolgt im Gesetz (§ 24 Buchstabe e) allein aufgrund eines landrätlichen Vorstosses (Postulat 1996/238), der damit als erfüllt abgeschrieben werden kann.
Gewinne aus Glücksspielen von Spielbanken einkommenssteuerfrei
Das neu erlassene Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) bestimmt, dass die innerhalb derartiger Betriebe an die Spieler ausbezahlten Gewinne einkommenssteuerfrei sind. Deshalb muss auch das kantonale Steuergesetz (§ 28 Buchstabe m) entsprechend angepasst werden.
Neues Scheidungsrecht
Das neue Scheidungsrecht innerhalb des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), welches bereits am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, bewirkt steuerlich einen Anpassungsbedarf bei zwei Punkten:
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1.
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Das elterliche Sorgerecht (früher elterliche Gewalt) kann neu bei Trennung oder Scheidung beiden Elternteilen zugesprochen werden. Auch unverheirateten Paaren kann das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen werden. Um nun eine doppelte Gewährung des günstigeren Tarifs A sowie des Kinderabzugs auszuschliessen, ist es bei diesen beiden steuerlichen Privilegierungen deshalb nicht mehr möglich, allein auf das bisherige Kriterium der
elterlichen Gewalt
abzustellen. Neu wird deshalb in solchen Fällen auf den
hauptsächlichen Unterhalt
als zusätzliches Kriterium abgestellt, wie es auch bei der direkten Bundessteuer der Fall ist. Der Alimenten Leistende kann diese ab 2001 ja vom steuerbaren Einkommen abziehen; dafür kann er jedoch keinen Kinderabzug beanspruchen (Tarif B). Die Alimenten empfangende Person muss diese Leistungen dann zwar versteuern, hat dafür aber den Tarif A sowie den Kinderabzug zugute, da sie ja zur Hauptsache direkt für den Unterhalt der Kinder aufkommt (§ 33 Buchstabe c und 34 Absatz 1 Buchstabe b).
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2.
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Bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen, welche Liegenschaften zum Gegenstand haben, darf keine Grundstückgewinnsteuer erhoben werden (Steueraufschub). Ebenso wird keine Grundstückgewinnsteuer ausgelöst, wenn bei einem Eigentumswechsel unter Ehegatten damit scheidungsrechtliche Ansprüche abgegolten werden sollen. Diese textliche Neuerung hält das fest, was in der bisherigen Praxis bereits so gehandhabt wurde (§ 73 Buchstabe a).
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Bearbeitung von Personendaten
Am 24. März 2000 haben die Eidg. Räte das Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten beschlossen. Davon ist ebenfalls das Steuerharmonisierungsgesetz betroffen, welches nun auf kantonaler Ebene umgesetzt werden muss. Die Gesetzesänderung bezweckt, dass die Steuerbehörden die für eine richtige Veranlagung benötigten Informationen weiterhin beschaffen und dabei die modernen Kommunikationsmittel einsetzen können. Die Pflicht zur Weitergabe der Daten an andere betroffene inländische Steuerbehörden wird präzisiert, ebenso dass diese Art Amtshilfe kostenlos erfolgen muss (§ 111 Absatz 4).
Anpassung von kommunalen Nebensteuern
Bei der kommunalen Feuerwehrdienst-Ersatzabgabe und beim Einzug der Kirchensteuer durch die Einwohnergemeinde drängt sich infolge der neuen Zuständigkeitsregel bei der einjährigen Veranlagung (neuer Stichtag auch im innerkantonalen und interkommunalen Bereich: Wohnsitz am Ende der Steuerperiode; s. dazu § 11 und Kommentar in der Ergänzungsvorlage II; Nr. 1999 /025 B) eine entsprechende Anpassung auf, damit bei der Veranlagung und beim Bezug keine unterschiedlichen Massstäbe angelegt werden müssen. Eine Vereinheitlichung schafft diesbezüglich gewichtige Vereinfachungen im gesamten Verfahren, auch für die zukünftige Entwicklung (gemeinsame Bezugslösung).
Dazu ist im einzelnen (unter dem neu geschaffenen § 202 ) folgendes nötig:
Änderung des Feuerschutzgesetzes
Diese Bestimmung stellt eine Ergänzung des Gesetzes über den Feuerschutz dar. Die dazugehörige Verordnung über das Normalreglement für die Feuerwehr (SGS 761.15) sieht in § 5 Absatz 4 bei Wohnortswechsel noch eine pro-rata Aufteilung der Ersatzabgabe unter den Gemeinden vor. Der Regierungsrat wird diese Bestimmung zu gegebener Zeit noch anpassen müssen.
Änderung des Kirchengesetzes
Das geltende Kirchengesetz (SGS 191) regelt in § 8a Absatz 4 Satz 2, dass die Kirchensteuer natürlicher Personen auf Wunsch der Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden gegen Entschädigung eingezogen werden.
Die Umsetzung des Stichtageprinzips in den Gemeinden kann deshalb nicht die Kirchensteuer als solche betreffen, sondern nur deren Einzug durch die Einwohnergemeinde. Die neue Gesetzesregel (zusätzlicher Absatz 5) sieht denn auch bloss vor, dass - wenn die Einwohnergemeinde die Kirchensteuer einzieht - sie diese bei zugezogenen oder ausgetretenen Konfessionsangehörigen gemäss dem Stichtageprinzip einzieht. Damit bleibt es den Kirchgemeinden weiterhin unbenommen, unter sich eine Steuerausscheidung vorzunehmen bzw. die restliche Kirchensteuer direkt beim Kirchensteuerpflichtigen einzufordern.
Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 gemäss beiliegendem Entwurf zuzustimmen.
Der nachfolgende politische Vorstoss kann als erfüllt abgeschrieben werden:
Postulat Bruno Krähenbühl vom 31.10.1996 ( 1996/238 ) Liquidationsgewinnausschüttung als Vermögensertrag;
Liestal, 25. Juli 2000
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Vizepräsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin
Entwurf Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974
Postulat Bruno Krähenbühl vom 31.10.1996 ( 1996/238 ) Liquidationsgewinnausschüttung als Vermögensertrag
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