Änderungen des Hardwasser-Gründungsvertrages
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Änderungen des Hardwasser-Gründungsvertrages |
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| Vorlage 2000-158 vom 22. August 2000 - [Vorlage 2000-158; Inhalt ] | |
6. Weitere Vertragsänderungen bzw. -anpassungen
Die ursprüngliche Fassung des Hardwasservertrages trug den Absichten und Bedürfnissen der damaligen Zeit (erste Hälfte der 50-er Jahre) und Umstände Rechnung. Der mehr als vierzigjährige Betrieb hat nun zu einer Betriebsweise und zu Regelungen geführt, welche sich mit einigen Vertragsbestimmungen nicht mehr decken. Die für die Einführung des Leistungspreises erforderliche Vertragsänderung soll deshalb zum Anlass genommen werden, auch diese Differenzen zu bereinigen sowie einige Begriffe anzupassen.
1. Der Landrat des Kantons BL hatte den von den Regierungen BL und BS vereinbarten Vertrag am 4. Juli 1955 genehmigt mit der Abänderung, dass in den Art. 4 und 13 der Wortlaut "die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft" ersetzt wird durch den Begriff "die Gesamtheit der interessierten basellandschaftlichen Gemeinden" . Da der Grosse Rat des Kantons BS diese Änderung formell nie genehmigt hat, soll sie nun festgeschrieben werden. Weil heute neben verschiedenen Gemeinden auch Wasserwerke Aktien besitzen, soll der obige Begriff in den Art. 4 und 13 ergänzt werden durch "...und Wasserwerke" . Im Art. 13 soll zudem "interessierten" ersetzt werden durch "bezugsberechtigten" , weil ein Verwaltungsratssitz einer Gemeinde oder einem Wasserwerk mit Bezugsrecht zugestanden werden soll (siehe dazu auch Punkt 3).
2. Zwei Vertragsformulierungen, welche mit der heutigen Praxis nicht übereinstimmen, betreffen das Wasserbezugsrecht und die Kostentragung und sind entsprechend anzupassen. So heisst es in Artikel 7 Absatz 1: "Jede Vertragspartei (also die Kantone BL und BS) hat während der ganzen Vertragsdauer Anspruch auf die Hälfte der gesamten jeweils möglichen Wassergewinnung aus den gemeinsamen Trinkwassergewinnungsanlagen." ; sowie in Artikel 12 Absatz 1: "Die Vertragsparteien (also wiederum die Kantone BL und BS) tragen den jährlichen Kostenaufwand proportional ihrer durch Messung festgestellten Trinkwasserbezüge." In der Praxis ist es aber so, dass der Kanton BL als Vertragspartner kein Wasser bezieht und somit auch nichts bezahlt; vielmehr sind es basellandschaftliche Gemeinden und Wasserwerke, die Wasser beziehen und auch direkt der Hardwasser bezahlen. Somit ist die Bestimmung in Artikel 7 zu ergänzen mit " Der Kanton Basel-Landschaft kann seinen Anspruch in Form von Bezugsrechten an basellandschaftliche Gemeinden und Wasserwerke übertragen." , und der entsprechende Satz in Artikel 12 ist wie folgt zu formulieren: "Der Kanton Basel-Stadt und die bezugsberechtigten basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerke tragen den jährlichen Kostenaufwand der Hardwasser AG. Für die Berechnung der Kostenanteile gilt ein Doppeltarif mit Leistungs- und Arbeitspreis."
3. Aus dem Umstand, dass der Verwaltungsrat (VR) im Jahr 1994 von zehn auf acht Mitglieder verkleinert wurde, ergibt sich im Artikel 13 eine weitere Vertragsanpassung. Die Formulierung, "...wobei jeder Partner je einen Sitz der Bürgergemeinde Basel bzw. der Gebäudeversicherungsanstalt abtreten kann, sofern aus der Beteiligungskote ein Anspruch resultiert" , bedeutet faktisch einen Ausschluss dieser beiden Gremien aus dem Verwaltungsrat, weil das Quorum von 12,5 % gar nicht mehr erreicht werden kann. Der erste Satz in Artikel 13 ist deshalb neu wie folgt zu formulieren: "Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haben Anspruch auf je die Hälfte der Sitze im Verwaltungsrat, wobei der Kanton Basel-Landschaft einen Sitz der Gesamtheit der bezugsberechtigten basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerke und der Kanton Basel-Stadt einen Sitz der Bürgergemeinde der Stadt Basel überlässt."
4. Seit der Verkleinerung des VR besetzt der Kanton BL drei von vier VR-Sitzen mit Vertretern von interessierten Gemeinden und Wasserwerken. Im Rahmen der Anhörung bei den Gemeinden und Wasserwerken wurde mehrheitlich verlangt, diese Regelung im Hardwasservertrag festzuschreiben. Der Kanton BL ist bereit, diese Regelung verbindlich festzuschreiben als Gegenleistung für die Zustimmung zum Leistungspreis sowie für die Übernahme von entsprechenden Kontingenten. Dabei soll im Staatsvertrag die Kompetenz verankert werden, dass der Regierungsrat von den ihm zustehenden VR-Sitzen weitere den basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerken, insbesondere der Standortgemeinde Muttenz, überlassen kann. Die konkrete Zuteilung und die dafür notwendigen Modalitäten sollen dann im Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Bezugsrechte (gemäss Art. 9 des Vertrages) festgehalten werden. Die Abtretung eines VR-Sitzes an die Gemeinde Muttenz ist abhängig von einer finanziellen Beteiligung an den Hardwasser-Leistungen.
5. Die Formulierung von Art. 14, dass bei Arbeitsvergebungen Unternehmen aus beiden Kantonsgebieten möglichst gleichmässig berücksichtigt werden sollen, widerspricht den gesetzlichen Vorschriften über das Submissions- und Vertragswesen. Art. 14 ist deshalb zu streichen.
6. Die Formulierung in Art. 17, dass der Vertrag zu seiner Gültigkeit im Kanton Basel-Landschaft der Genehmigung durch den durch Gesetz bevollmächtigten Landrat bedarf, ist überholt, weil die Ermächtigung in der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 enthalten ist.
Der konkrete Wortlaut der Vertragsänderungen ist in der Vereinbarung vom 16. August 2000 zwischen den Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt festgehalten. Die Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den basellandschaftlichen Landrat und den baselstädtischen Grossen Rat. Anschliessend wird der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Bezugsrechte für die basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerke festlegen.
7 . Anhörung bei den Gemeinden und Wasserwerken
Gemäss § 49 Abs. 3 der Kantonsverfassung sind bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören. Im Dezember 1999 hat deshalb die Bau- und Umweltschutzdirektion die betroffenen Gemeinden und Wasserwerken ersucht, zu den vorgeschlagenen Vertragsänderungen Stellung zu nehmen. Mit Ausnahme einer Gemeinde haben sich alle zur Anhörung Eingeladenen vernehmen lassen und der vorgeschlagenen Einführung des Leistungspreises zugestimmt. Am 8. Juni 2000 hat der Verwaltungsrat der Hardwasser AG, in welchem die Vorsteherinnen der Bau- und Umweltschutzdirektion BL und des Baudepartementes BS, die Industriellen Werke Basel, die Bürgergemeinde der Stadt Basel sowie drei Vertreter von basellandschaftlichen Wasserwerken und Gemeinden vertreten sind, den Vertragsänderungen abschliessend zugestimmt.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 22. August 2000
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin