Änderungen des Hardwasser-Gründungsvertrages - [Vorlage 2000-158; Inhalt ]
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Änderungen des Hardwasser-Gründungsvertrages - [Vorlage 2000-158; Inhalt ] |
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| Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb von Trinkwassergewinnungsanlagen in der Hard (vom 26. November 1954) | |
Zwischen den Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt wird folgender Vertrag abgeschlossen:
| bisher | neu |
| Art. 1 Hardwasser AG Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, unter der Firma "Hardwasser AG" mit Sitz in Muttenz (Kanton Basel-Landschaft) eine Aktiengesellschaft zu gründen. Zweck der Aktiengesellschaft Sie bezweckt die Gewinnung von natürlichem und künstlich angereichertem Grundwasser in der Hard zu Trinkwasser und die Aufbereitung von Rheinwasser zu Brauchwasser für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. |
Art. 1 Hardwasser AG (unverändert) |
| Art. 2 Trinkwassergewinnung in der Hard Zur Erreichung dieses Zweckes sollen a) die Anlagen zur künstlichen Anreicherung von Grundwasser sowie die Nutzung des natürlichen und des künstlich erzeugten Grundwassers in der Hard gemäss dem generellen Projekt vom 22. März 1954 erstellt, b) Trinkwasser in diesen Anlagen gewonnen und an die Vertragsparteien ab Trinkwasser-Reservoir (Zentrale West) abgegeben werden. Abgabe von vorgereinigtem Rheinwasser Die Gesellschaft kann das für die künstliche Grundwasserinfiltration vorgereinigte Rheinwasser für industrielle Gebrauchszwecke direkt an die Vertragsparteien abgeben, sofern und soweit dadurch die Leistungsfähigkeit der Trinkwassergewinnungsanlagen nicht vermindert wird. |
Art. 2 Trinkwassergewinnung in der Hard (unverändert) |
| Art. 3 Zweck des Vertrages Der vorliegende Vertrag bezweckt die Festsetzung der Pflichten, welche die beiden Vertragsparteien mit Bezug auf diese Gesellschaft auf sich nehmen, und die Rechte, die sie sich gegenseitig mit Bezug auf diese Gesellschaft zusichern. Hinweis auf Statuten Die Statuten werden von den beiden Vertragsparteien aufgestellt und haben sich an den Gründungsvertrag zu halten. |
Art. 3 Zweck des Vertrages (unverändert) |
| Art. 4 Beteiligung Die beiden Kantone übernehmen je 50% des gesamten Aktienkapitals, das mit 5 Millionen Franken in Aussicht genommen ist. Die Bürgergemeinde Basel und die Gebäudeversicherungsanstalt Basel-Landschaft können sich mit max. je 10% der Aktien an der Gesellschaft beteiligen. Der Aktienanteil der Bürgergemeinde Basel wird vom Kanton Basel-Stadt, jener der Gebäudeversicherungsanstalt Basel-Landschaft in Liestal vom Kanton Basel-Landschaft zur Verfügung gestellt. Die beiden Kantone verpflichten sich, zu gleichen Teilen, für die Aufbringung der erforderlichen weiteren Mittel für die Projekte, den Bau und Betrieb der Anlagen besorgt zu sein. |
Art. 4 Beteiligung Die beiden Kantone übernehmen je 50% des gesamten Aktienkapitals, das mit 5 Millionen Franken in Aussicht genommen ist. Die Bürgergemeinde der Stadt Basel und die Gesamtheit der interessierten basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerke können sich mit max. je 10% der Aktien an der Gesellschaft beteiligen. Der Aktienanteil der Bürgergemeinde der Stadt Basel wird vom Kanton Basel-Stadt, jener der Gesamtheit der interessierten basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerke vom Kanton Basel-Landschaft zur Verfügung gestellt. Die beiden Kantone verpflichten sich, zu gleichen Teilen, für die Aufbringung der erforderlichen weiteren Mittel für die Projekte, den Bau und Betrieb der Anlagen besorgt zu sein. |
| Art. 5 Kosten der Vorarbeiten Die zu gründende Aktiengesellschaft übernimmt: a) die von der Einwohnergemeinde der Stadt-Basel, als Eigentümerin des Gas- und Wasserwerks Basel, in der Hard bis zum 31. Mai 1953 gemachten Aufwendungen für die erstellten Anlagen zum Bilanzwert im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, b) die dem Kanton Basel-Landschaft bis zum 31. Mai 1953 erwachsenen Projektierungskosten, c) die Kosten der Vorarbeiten und Projektkosten, soweit diese im gegenseitigen Einverständnis seit dem 1. Juni 1953 gemacht wurden oder in Zukunft noch gemacht werden. Die sich ergebenden beidseitig anerkannten Beträge werden den Vertragsparteien als Einlage gutgeschrieben. Übersteigen diese eingebrachten Leistungen den Anteil am einbezahlten Aktienkapital, so wird die Differenz von der Gesellschaft vergütet. |
Art. 5 Kosten der Vorarbeiten (unverändert) |
| Art. 6 Vereinbarung mit der Bürgergemeinde Basel Die in der Vereinbarung zwischen der Bürgergemeinde Basel als Eigentümerin der "Hard" und der Einwohnergemeinde Basel, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, vom 25.5./23.7.1954 (1) festgelegten Pflichten und Rechte zur Benützung der "Hard" werden vollumfänglich anerkannt. Landsicherung ausserhalb der Hard Jede der beiden Vertragsparteien ist im Rahmen der ihr zu Gebote stehenden Mittel bemüht, die für die Erstellung gemeinsamer Anlagen ausserhalb der Hard notwendigen Grundstücke und dinglichen Rechte zu Gunsten der Gesellschaft zu erwerben. |
Art. 6 Vereinbarung mit der Bürgergemeinde der Stadt Basel Die in der Vereinbarung zwischen der Bürgergemeinde der Stadt Basel als Eigentümerin der "Hard" und der Einwohnergemeinde Basel, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, vom 25.5./23.7.1954* festgelegten Pflichten und Rechte zur Benützung der "Hard" werden vollumfänglich anerkannt. Landsicherung ausserhalb der Hard (unverändert) |
| Art. 7 Wasserbezugsrecht Jede Vertragspartei hat während der ganzen Vertragsdauer Anspruch auf die Hälfte der gesamten jeweils möglichen Wassergewinnung aus den gemeinsamen Trinkwassergewinnungsanlagen. Der Bezug von vorgereinigtem Rheinwasser für industrielle Zwecke wird den Bezugsansprüchen nicht belastet. Liefern die Industriellen Werke Basel an basellandschaftliche Gemeinden mehr Trinkwasser als sie von anderen basellandschaftlichen Gemeinden oder Wasserwerken beziehen, so wird die hieraus resultierende Differenz dem Bezugsanspruch des Kantons Basel-Landschaft belastet. |
Art. 7 Wasserbezugsrecht Jede Vertragspartei hat während der ganzen Vertragsdauer Anspruch auf die Hälfte der gesamten jeweils möglichen Wassergewinnung aus den gemeinsamen Trinkwassergewinnungsanlagen. Der Kanton Basel-Landschaft kann seinen Anspruch in Form von Bezugsrechten an basellandschaftliche Gemeinden und Wasserwerke übertragen. Der Bezug von vorgereinigtem Rheinwasser für industrielle Zwecke wird den Bezugsansprüchen nicht belastet. Liefern die Industriellen Werke Basel an basellandschaftliche Gemeinden mehr Trinkwasser als sie von anderen basellandschaftlichen Gemeinden oder Wasserwerken beziehen, so wird die hieraus resultierende Differenz dem Bezugsanspruch des Kantons Basel-Landschaft belastet. |
| Art. 8 Wasserbezug des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Landschaft anerkennt, dass der ihm zustehende Bezugsanteil soweit und solange vom Kanton Basel-Stadt beansprucht werden kann, als er nicht zur Deckung des Wasserbedarfs in den basellandschaftlichen Gemeinden notwendig ist. Über die Notwendigkeit des Wasserbedarfs entscheidet der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich bei voller Betriebsbereitschaft der Anlagen (100'000 m3 pro Tag) jährlich mindestens 10 Millionen m3 zu beziehen. |
Art. 8 Wasserbezug des Kantons Basel-Stadt (unverändert) |
| Art. 9 Wasserbezug des Kantons Basel-Landschaft Der Kanton Basel-Stadt erkennt dem Kanton Basel-Landschaft das Recht zu, sich mit den basellandschaftlichen Gemeinden hinsichtlich der Verfügung über die ihm zustehenden Bezugsrechte zu verständigen. Dem Kanton Basel-Stadt gegenüber bleibt der Kanton Basel-Landschaft auch nach einer Abgabe von Wasser an basellandschafltiche Gemeinden gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen der Statuten allein berechtigt und verpflichtet. |
Art. 9 Wasserbezug des Kantons Basel-Landschaft Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft legt im Einvernehmen mit den interessierten basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerken deren Bezugsrechte entsprechend den gewünschten und zur Verfügung stehenden Mengen fest. Die Bezugsrechte werden alle zehn Jahre überprüft und allenfalls angepasst. Dem Kanton Basel-Stadt gegenüber bleibt der Kanton Basel-Landschaft auch nach einer Abgabe von Wasser an basellandschafltiche Gemeinden gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen der Statuten allein berechtigt und verpflichtet. |
| Art. 10 Durchleitungsrecht Die Vertragsparteien sind berechtigt, von Dritten bezogene Wassermengen durch Teile der gemeinsamen Anlagen zu leiten, sofern dadurch die mögliche Leistungsfähigkeit der gemeinsamen Anlagen nicht vermindert wird. Sie haben für die mitbenützten Anlagen die anteilmässigen Betriebskosten zu tragen. Die basellandschaftlichen Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen der basellandschaftlichen Bezugsrechte Trinkwasser aus dem Versorgungsnetz der Industriellen Werke Basel zu beziehen, soweit hiezu die baselstädtischen Verteilanlagen ausreichen. Sie haben hiefür den Industriellen Werken Basel die anteilmässigen Betriebskosten zu vergüten, welche zwischen den Beteiligten zu vereinbaren sind. |
Art. 10 Durchleitungsrecht (unverändert) |
| Art. 11 Nutzungsgebühren Die zu gründende Aktiengesellschaft hat dem Kanton Basel-Landschaft für die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern die ihm gemäss den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Verleihungs- und Nutzungsgebühren zu entrichten. Der Kanton Basel-Landschaft verzichtet auf die Erhebung einer Gebühr für die Nutzung des künstlich erzeugten Grundwassers sowie auf die ihm zustehenden Gebühren für die Fortleitung von in gemeinsamen Anlagen gewonnenem Wasser nach dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt. |
Art. 11 Nutzungsgebühren (unverändert) |
| Art. 12 Betriebskosten Die Vertragsparteien tragen den jährlichen Kostenaufwand proportional ihrer durch Messung festgestellten Trinkwasserbezüge Der totale jährliche Kostenaufwand umfasst die nachstehenden Positionen: 1. Die Kosten für den Betrieb und Unterhalt der Wassergewinnungsanlagen bis und mit Trinkwasser-Reservoir (Zentrale West), 2. Die Verwaltungs- und allgemeinen Unkosten, 3. Die Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, Baurechtszinsen und andere Entschädigungen an Landeigentümer, 4. Die Zinsen der Anleihen und der Kredite,
5. Die Abschreibungen
6. Die Einlage in den gesetzlichen Reservefonds, gemäss Art. 671 OR,
7. Die Einlage in den Erneuerungsfonds.
8. Zusätzliche Abschreibungen und Rückstellungen.
9. Die Dividende auf dem Aktienkapital.
10. Die Einnahmen der Gesellschaft aus der Abgabe von vorgereinigtem Rheinwasser ab Aufbereitungsanlage an die Vertragsparteien, 11. Allfällige andere Einnahmen der Gesellschaft. Die Vertragsparteien haben ihren Anteil an dem jeweiligen jährlichen Kostenaufwand ratenweise je nach den Bedürfnissen der Aktiengesellschaft einzuzahlen. Die Restzahlung hat im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende zu erfolgen. |
Art. 12 Betriebskosten Der Kanton Basel-Stadt und die bezugsberechtigen basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerke tragen den jährlichen Kostenaufwand der Hardwasser AG. Für die Berechnung der Kostenanteile gilt ein Doppeltarif mit Leistungs- und Arbeitspreis. Der Leistungspreis bemisst sich nach dem jeweiligen Bezugsrecht. Er beträgt jährlich mindestens Fr. 5.-- für ein Bezugsrecht von 1 m3/Tag. Der Arbeitspreis deckt den um den Leistungspreis - Kostenanteil verminderten jährlichen Kostenaufwand. Er wird auf Basis der bezogenen Wassermenge in Rechnung gestellt. Die Generalversammlung der Aktionäre kann mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen und mit Zustimmung der Mehrheit der von basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerken gehaltenen und vertretenen Aktienstimmen - den Leistungspreis ändern - einen Zuschlag zum Leistungspreis beschliessen und dafür eine kostenneutrale Reduktion auf dem Arbeitspreis für eine Grundbezugsmenge proportional zu den Bezugsrechten festlegen - für Tagesbezüge, die das Bezugsrecht einzelner Wasserversorgungen bzw. Gemeinden übersteigen, einen erhöhten Leistungspreis ansetzen. Der totale jährliche Kostenaufwand ...... (Rest unverändert) |
| Art. 13 Verwaltung Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haben Anspruch auf je die Hälfte der Sitze im Verwaltungsrat, wobei jeder Partner je einen Sitz der Bürgergemeinde Basel bzw. der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft abtreten kann, sofern aus der Beteiligungsquote ein Anspruch resultiert. Die Wahlvorschläge der beiden Kantone für die ihnen zustehenden Sitze im Verwaltungsrat sind für die Generalversammlung verbindlich. Präsident und Vice-Präsident des Verwaltungsrates werden für je eine statutarische Amtsdauer abwechselnd von den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt in für den Verwaltungsrat verbindlicher Weise bezeichnet. Präsident und Vice-Präsident dürfen nicht dem gleichen Kanton angehören. Es soll eine möglichst einfache Verwaltung und Geschäftsführung angestrebt werden; das Nähere ist in einem Geschäfts- und Betriebs-Reglement zu bestimmen. |
Art. 13 Verwaltung Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haben Anspruch auf je die Hälfte der Sitze im Verwaltungsrat, wobei der Kanton Basel-Landschaft einen Sitz der Gesamtheit der bezugsberechtigen basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerke und der Kanton Basel-Stadt einen Sitz der Bürgergemeinde der Stadt Basel überlässt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft kann von den ihm zustehenden Sitzen im Verwaltungsrat weitere den basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerken überlassen, insbesondere der Standortgemeinde Muttenz. Die Wahlvorschläge der beiden Kantone (Rest unverändert) |
| Art. 14 Verteilung von Arbeiten und Lieferungen Bei Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für die Gesellschaft sollen Unternehmen und Lieferanten aus den Kantonsgebieten der beiden Vertragsparteien möglichst gleichmässig berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben Arbeiten und Lieferungen von Spezialfirmen mit Sitz ausserhalb der beiden Kantone. |
Art. 14 Verteilung von Arbeiten und Lieferungen streichen |
| Art. 15 Vertragsdauer Dieser Vertrag ist auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen. |
Art. 15 Vertragsdauer (unverändert) |
| Art. 16 Streitigkeiten Streitigkeiten, die aus dem vorliegenden Vertrag entstehen, sind erst- und letztinstanzlich durch das Schweiz. Bundesgericht zu entscheiden. |
Art. 16 Streitigkeiten (unverändert) |
| Art. 17 Inkrafttreten Vorliegender Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit im Kanton Basel-Landschaft der Genehmigung durch den durch Gesetz bevollmächtigten Landrat, im Kanton Basel-Stadt der Genehmigung durch den Grossen Rat und der Bestätigung bei einer allfälligen Referendumsabstimmung. Nach Erfüllung dieser Voraussetzungen tritt er sofort in Kraft. |
Art. 17 Inktrafttreten Vorliegender Vertrag oder seine Revision bedarf zur Gültigkeit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Landrat auf Seiten des Kantons Basel-Landschaft sowie durch den Grossen Rat auf Seiten des Kantons Basel-Stadt. Nach Vorliegen dieser Bedingung tritt er oder seine Revision sofort in Kraft. |
| Liestal/Basel, den 26. November 1954 | |
| Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Der Landschreiber: |
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Der Sekretär: |
80.5GRV
Fussnote:
1 . Vereinbarung vom 3./6.12.1954