Entwidmung von zwei im Eigentum des Kantons stehenden Liegenschaften
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Entwidmung von zwei im Eigentum des Kantons stehenden Liegenschaften |
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| Vorlage 2000-159 vom 29. August 2000 - [Vorlage 2000-159; Inhalt ] | |
1. Zusammenfassung
Mit dem vorliegenden Geschäft sollen die finanzrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, zwei dem Verwaltungsvermögen zugeordnete Liegenschaften, die von der kantonalen Verwaltung nicht mehr benötigt werden, neu nicht staatlichen Verwendungszwecken zur Wohn- bzw. Geschäftsnutzung zuzuführen und zu veräussern.
Bei der Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen und deren Behandlung gelten die §§ 12 und 13 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987 (Fassung vom 20. Mai 1996). Zum Finanzvermögen, über welches der Regierungsrat verfügen kann, gehören diejenigen Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar mit ihrem Kapitalwert beitragen. Sie dienen dem Kanton hauptsächlich wegen ihres Geldwertes. Entscheidend ist, dass sie veräussert werden können, und zwar ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung.
Dem gegenüber sind dem Verwaltungsvermögen alle Vermögenswerte zuzuordnen, die der öffentlichen Hand unmittelbar zur Erfüllung öffentlich-rechtlich festgelegter Verwaltungsaufgaben auf längere Zeit dienen. Sie sind so eng mit der staatlichen Aufgabenerfüllung verknüpft, dass sich deren Minderung, Erweiterung oder Umschichtung immer zugleich auf eine Verwaltungsaufgabe auswirken. Gemäss § 34, Abs. 3 des Finanzhaushaltgesetzes sind Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, zum Restbuchwert in das Finanzvermögen zurückzuübertragen. Diese Rückübertragung obliegt gemäss § 34, Abs. 1, Buchstabe f des genannten Gesetzes dem Landrat.
3 . Freiwerdende Areale und deren mögliche Nutzung
3.1 Einfamilienhaus Zeughausplatz 9 in Liestal, Parzelle 1262
Es ist beabsichtigt, die 196 m 2 haltende, ursprünglich die Stadtmauer Liestals bildende Liegenschaft, die vollständig erneuert werden muss, zu veräussern.
Ihr Verkehrswert beläuft sich auf ca. Fr. 360'000.--; im Inventar ist sie mit Fr. 0 ausgewiesen.
3.2 Polizeiposten Baslerstrasse 247 in Allschwil, Parzelle A1974
Der Regierungsrat findet diesen Lösungsvorschlag organisatorisch und wirtschaftlich zweckmässig und hat angesichts der in den nächsten Jahren anfallenden Unterhaltskosten am bestehenden Polizeiposten in der Grössenordnung von Fr. 500'000.-- entschieden, sich bei der Gemeinde Allschwil mit dem Bezug des Neubaus im Jahr 2002 einzumieten. Infolgedessen wird der bestehende Polizeiposten an der Baslerstrasse 247 für den Eigenbedarf nicht mehr benötigt. Es ist deshalb vorgesehen, das 664 m 2 haltende Objekt nach der Räumung durch die Polizei an einen Dritten zu veräussern.
Der Verkehrswert bewegt sich um Fr. 1'000'000.---, sein Restbuchwert steht mit Fr. 92'801.40 zu Buche.
Als Folge der Konzentration der Kantonsverwaltung in Liestal in den Raum Gutsmatte/Kreuzboden sowie der vorgesehenen Verlegung des Kantonspolizei-Postens Allschwil in die neue Gemeindeverwaltung von Allschwil unmittelbar neben die Räume der Gemeindepolizei, können zwei Liegenschaften einer neuen Nutzung zugeführt werden. Es ist beabsichtigt, beide Objekte an Private zu veräussern. Auf diese Weise fallen beim Kanton für den Werterhalt der beiden Objekte keine Investitionskosten mehr an. Voraussetzung ist die Umwidmung der Liegenschaften vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 29. August 2000
Im Namen des Regierungsrates
der Vizepräsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin