Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) vom 7. Februar 1974 (SGS 331) (Landratsbeschluss)
Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 2000-105 vom 6. September 2000
Landratsbeschluss (Entwurf)
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)
vom 7. Februar 1974 (SGS 331)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 68s 10. Abrechnung mit den Gemeinden und dem Bund
1 Die kantonale Steuerverwaltung rechnet vierteljährlich mit Bund und Gemeinden über die an der Quelle erhobenen Steuern ab.
2
Einen prozentualen Anteil des Staats an den Quellensteuern gemäss § 68l erhält diejenige Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden Auftritte stattgefunden haben. Der Landrat legt
jährlich
(1)
den Prozentsatz des Anteils fest.
§ 188
aufgehoben
§ 189
aufgehoben
§ 190
aufgehoben
§ 191
aufgehoben
§ 192
aufgehoben
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:
Fussnote:
1. Streichung gemäss Beschluss der Finanzkommission vom 23. August 2000.