Auskunftspflicht bei Schenkungen an Nachkommen
Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 2000-069a vom 30. Juni 2000
Auskunftspflicht bei Schenkungen an Nachkommen
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Fragestellung
Besteht die Auskunftspflicht gemäss § 18 ESchStG immer noch, wenn inskünftig die direkten Nachkommen von der Steuer befreit werden?
Antwort
I. Erbschaft
Bei Erbschaften ist eine vollständige Erfassung des Nachlasses über das Inventarverfahren (mitsamt seinen damit verbundenen Verpflichtungen) sichergestellt. Daran wird sich auch bei einem Wegfall der Steuerpflicht für direkte Nachkommen nichts ändern. Bei Schenkungen von Eltern an ihre Nachkommen könnte man hingegen beim ersten Gedanken zum Schluss kommen, die Auskunftspflichten würden mitsamt der Steuererhebung wegfallen. Folgende gesetzliche Bestimmungen zeigen aber das Gegenteil auf:
II. Schenkung
§ 18 ESchStG besagt in Absatz 2, dass bei nicht amtlicher Kenntnis von Steuerfällen die Zuwendungen vom Empfänger, bei Schenkungen auch vom Schenker zu melden seien. Da diese Vermögenszuwendungen an Nachkommen inskünftig keine Steuer mehr auslösen, also keine Steuerfälle in rechtlich verstandenem Sinn darstellen, ist insofern durchaus fraglich, ob die diesbezüglichen Auskunftspflichten unverändert weiterbestehen und aufgrund der genannten Bestimmung erzwungen werden könnten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Meldepflicht einerseits und der Auskunftspflicht auf Anfrage hin andererseits:
Die Meldepflicht des Beschenkten oder Schenkers aufgrund von Absatz 2 wird tatsächlich obsolet, da ja bei Schenkungen an Nachkommen keine Steuer mehr erhoben wird. Weiter wird dann aber in Absatz 3 bestimmt, dass die Steuerverwaltung befugt ist, von allen Beteiligten die für die Veranlagung erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Hier wird also die Auskunftspflicht auf Anfrage hin behandelt. Es wird zwar keine Veranlagung vorgenommen, trotzdem sollte die Steuerbehörde aber nachforschen können, ob es sich tatsächlich um steuerbefreite oder aber steuerbare Tatbestände handelt (z.B. bei Schenkungen an Stiefkinder). Selbst bei steuerbefreiten Übergängen müsste also die Auskunftspflicht bei Nachfragen der Steuerbehörde bestehen bleiben.
III. Vermögen und Ertrag
Ferner verpflichtet bei den direkten Steuern für Einkommen und Vermögen § 109 des Steuer- und Finanzgesetzes die Einschätzungsbehörde, alle nötigen Erhebungen für eine genaue und vollständige Veranlagung vorzunehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet auf der anderen Seite (wie der Titel dieser Bestimmung ausdrückt) die Befugnis zur Einholung der nötigen Auskünfte, sei es vom Steuerpflichtigen selbst oder von dritter Seite.
Für Veränderungen innerhalb des Vermögens ist ja der Steuerpflichtige immer auskunftspflichtig, wenn die Steuerbehörde diesbezüglich Fragen stellt (Vermögenszu- oder Vermögensabnahmen).
Ferner verdeutlicht bei der direkten Bundessteuer Art. 127 DBG , dass Gläubiger und Schuldner von Forderungen sowie alle Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auskunftspflichtig sind. Da Schenkungen obligationenrechtliche Verträge und somit Rechtsgeschäfte darstellen (mit Gläubiger und Schuldner), auch wenn es sich um sog. Handschenkungen handelt, ist deshalb eine Auskunftspflicht darüber gesetzlich verankert.
Bisher wurde im Steuererklärungsformular (Deckblatt Wertschriftenverzeichnis) nach gemachten oder erhaltenen Schenkungen nachgefragt. Es handelt sich dabei um eine standardisierte Nachfrage. Wie bereits ausgeführt, besteht hinsichtlich solcher Nachfragen der Steuerbehörden eine gesetzlich verankerte Auskunftspflicht, weshalb auf diesem Weg eine Weiterführung der bisherigen Praxis rechtmässig bleiben wird.
Telefonische Auskünfte von anderen kantonalen Steuerverwaltungen (ZG, SO und SZ), die ebenfalls keine Erbschafts- und Schenkungssteuern bei Nachkommen erheben, haben zudem bestätigt, dass die Abfrage über das ordentliche Steuererklärungsformular durchaus genügt, um Vermögensbewegungen nachvollziehen zu können. Beanstandungen seitens der Steuerpflichtigen hätten sich dabei auch keine ergeben.