2000-208




Herr Paul Ramseier scheidet per 31. Dezember 2000 zufolge Erreichens der Altersgrenze aus der Steuerrekurskommission aus. Der Landrat wird deshalb die Ersatzwahl eines Mitglieds der Steuerrekurskommission für den Rest der laufenden Amtsperiode vornehmen müssen.


Wahlfähig für das Nebenamt eines Mitglieds der Steuerrekurskommission ist jede bzw. jeder Stimmberechtigte (§ 50 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV] vom 17. Mai 1984; § 127 Abs. 2 des Steuer- und Finanzgesetzes [StG] vom 07. Februar 1974). Zu beachten ist, dass die Mitglieder der Steuerrekurskommission nicht gleichzeitig Landrat, Regierungsrat, Oberrichter, Verwaltungsrichter, Enteignungsrichter, Gemeinderat oder Gemeindeschreiber im Vollamt sein oder ein Vollamt in der Staats-, Bezirks- oder Gemeindeverwaltung bekleiden dürfen (§ 127 Abs. 5 StG).


Der Landrat wird ersucht, die Wahl eines Mitglieds der Steuerrekurskommission für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 31. März 2002 (Ende der Amtsperiode) vorzunehmen.



Im Namen des Verwaltungsgerichts:
der Präsident: Dr. P. Meier
der Gerichtsschreiber: M. Schäfer



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