Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)


Von der Redaktionskommission bereinigter Entwurf

Gesetz
über die Reduktion der Gebühren für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger aus Anlass der 500-jährigen Zugehörigkeit des Kantons zur Eidgenossenschaft


Vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


§ 1 Gegenstand


Dieses Gesetz regelt die Gebühren für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger, welche die kommunalen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, und die


a. ihr Einbürgerungsgesuch zwischen dem 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2001 einreichen und


b. am 13. Juli 2001 (500 Jahre Zugehörigkeit zur Eidgenossenschaft) während mindestens 20 Jahren im Kanton Basel-Landschaft gewohnt haben.




§ 2 Gebühren


1Die Gebühr für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts wird erlassen und die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts beträgt maximal 1 / 24 des gesamten steuerbaren Jahreseinkommens.


2Die Regelung von Absatz 1 gilt für die Einbürgerung von Einzelpersonen und von Ehegatten, die gemeinsam eingebürgert werden. Bei Einbezug unmündiger Kinder in die Einbürgerung ihrer Eltern erhöhen sich die Gebühren nicht.




§ 3 Inkrafttreten


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.




§ 4 Aufhebung dieses Gesetzes


Der Regierungsrat wird ermächtigt, dieses Gesetz aufzuheben, wenn alle Einbürgerungsgesuche von ausländischen Staatsangehörigen, bei denen die Voraussetzungen von § 1 vorliegen, abschliessend bearbeitet sind.



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