Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)
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Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf) |
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| Bericht Nr: | 2001-018 | |
| vom: | 21. Mai 2001 | |
| Titel des Berichts: | Aktion "Spray away", Beseitigung von Sprayereien und Schnutzmassnahmen an kantonseigenen Objekten und Einrichtungen | |
| Bemerkungen: | Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss betreffend Aktion "Spray away", Beseitigung von Sprayereien und Schutzmassnahmen an kantonseigenen Objekten und Einrichtungen (Entwurf)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
| 1. | An kantonseigenen Objekten und Einrichtungen werden Sprayereien aller Art beseitigt und die Objekte und Einrichtungen werden geschützt. Durch die Schutzmassnahmen können erneute Sprayschäden rasch und effizient entfernt werden. |
| 2. | Die Einsatzstrategie wie Schutzart und Interventionsrhythmus wird nach der Bedeutung und Wichtigkeit der einzelnen Objekte bestimmt. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die Bedeutung der Objekte fest. Prioritär sind die Objekte zu begrünen. |
| 3. | Für die Aktion "Spray away" wird ein Brutto-Verpflichtungskredit (ohne Berücksichtigung einer Kostenbeteiligung des Bundesamtes für Strassen) von Fr. 2'536'000.-- für die erstmaligen Reinigungs- und Schutzmassnahmen zu Lasten Konto 2314.501.30.996 bewilligt. |
| 4. | Für die Folgekosten der Instandhaltung werden jährlich Bruttokosten (ohne Berücksichtigung einer Kostenbeteiligung des Bundesamtes für Strassen) von Fr. 701'000.-- zu Lasten Konto 2314.501.30.996 bewilligt. |
| 5. | Der Regierungsrat wird beauftragt, eine direktionsübergreifende Konzeptgruppe zu bilden, die zum Thema Vandalismus und Sauberkeit Ideen und Lösungsvorschläge ausarbeiten wird. |
| 6. | Nach 3 Jahren wird eine Erfolgskontrolle der Aktion "Spray away" durchgeführt. Nach deren Auswertung wird über die Art der Weiterführung entschieden. |
| 7. | Das Postulat von Heinz Matmüller, Pratteln, namens der SD-Fraktion betreffend einem "Spray-Ex-Dienst" zur laufenden Beseitigung von illegalen Sprayereien wird abgeschrieben. |
| 8. | Die Ziffern 3 und 4 dieses Beschlusses unterliegen gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung. |
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