Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)
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Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf) |
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| Bericht Nr: | 2001-022 | |
| vom: | 23. Juli 2001 | |
| Titel des Berichts: | Landratsbeschluss über die Realisierung der neuen amtlichen Vermessung (AV93), 2. Etappe von 2001 - 2008 und über die Revision des Dekrets über die Kostentragung der amtlichen Vermessung | |
| Bemerkungen: | Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss (Entwurf)
Landratsbeschluss über die Realisierung der neuen amtlichen Vermessung (AV93), 2. Etappe von 2001 - 2008 und über die Revision des Dekrets über die Kostentragung der amtlichen Vermessung
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
| 1. | Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft nimmt von der Vorlage des Regierungsrates über die Realisierung der amtlichen Vermessung vom 23. Januar 2001 zustimmend Kenntnis. |
| 2. | Die administrative Durchführung von Etappe 2 der neuen amtlichen Vermessung (AV93) wird dem Kanton übertragen. |
| 3. | Der Landrat beschliesst für die Durchführung der 2. Etappe (mittelfristige Massnahmen) einen Verpflichtungskredit von brutto Fr. 13'106'000 zu Lasten Konto 2230.318.90-3. Nachgewiesene Lohn- und Materialpreisänderungen gegenüber der Preisbasis 2000 werden bewilligt. Die landrätliche Justiz- und Polizeikommission wird jährlich über den Stand des Projektes orientiert. |
| 4. | Die Beiträge des Bundes zugunsten Konto 2230.460.00-3 von ca. Fr. 1'303'000 werden zur Kenntnis genommen. |
| 5. | Die Beiträge der Gemeinden zugunsten Konto 2230.462-10-2 von ca. Fr. 5'799'000 werden zur Kenntnis genommen. |
| 6. | Der Regierungsrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen für die Realisierung der mittelfristigen Arbeiten im Zeitraum von 2001 - 2008 in die Wege zu leiten. |
| 7. | Nach Abschluss der Arbeiten im mittelfristigen Bereich stellt der Regierungsrat dem Landrat Antrag über den Abschluss der Realisierung der neuen amtlichen Vermessung (langfristige Massnahmen ab 2009). |
| 8. | Der Änderung des Dekrets über die Kostentragung der amtlichen Vermessung wird zugestimmt. |
| 9. | Ziffer 3 dieses Beschlusses untersteht gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum. |
Liestal,
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber: