2001-38
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Interpellation von Bruno Krähenbühl: Bewilligung/Nichtbewilligung von öffentlichen Kundgebungen/Demonstrationen
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Autor/in:
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Bruno Krähenbühl
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Eingereicht am:
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8. Februar 2001
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Nr.:
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2001-038
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Die Nichtbewilligung von Kundgebungen/Demonstrationen ist ein schwerer Eingriff in die von unserer Bundesverfassung garantierten Grundrechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit). Art. 36 Abs. 1 nBV enthält bezüglich der Einschränkung von Grundrechten über die blosse Nachführung hinaus eine materielle Neuerung:
Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten
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1.
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Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
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2.
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Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
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3.
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Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
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4.
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Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
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Gemäss René Rhinow (Die Bundesverfassung 2000) zerfällt das Erfordernis der gesetzlichen Grundlagen (Art. 36 Abs. 1 BV) in das Gebot der rechtmässigen Grundlage und das Gebot der Gesetzesform. Nicht in der Verfassung erwähnt sei das Erfordernis des ausreichend bestimmten Rechtssatzes, das jedoch ebenfalls Teilgehalt von Abs. 1 bilde. Schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten müssten im Gesetz selbst vorgesehen sein. Vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage könne nur in Fällen "ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr" abgesehen werden (polizeiliche Generalklausel).
Für Bewilligungen zur Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen auf National- und Kantonsstrassen ist die Bau- und Umweltschutzdirektion, für jene auf Gemeindestrassen der Gemeinderat zuständig (§ 40 Strassengesetz). Die Kriterien zur Bewilligung/Ablehnung dieser Gesuche sind im Strassengesetz nicht enthalten.
Dazu stellen sich folgende Fragen:
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1.
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Wer ist im Kanton Basel-Landschaft zuständig für die Prüfung der Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen?
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2.
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Genügen aus der Sicht der Regierung das heutige Strassengesetz und die polizeiliche Generalklausel auch unter dem Regime der neuen Bundesverfassung als Grundlage für die Einschränkung von Grundrechten? Müssten die Voraussetzungen für die Zulässigkeit bzw. Einschränkung von Kundgebungen/ Demonstrationen nicht gesetzlich geregelt sein? Gibt es allenfalls ein anderes kantonales Gesetz, welches diese Materie regelt?
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3.
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Ist die Bau- und Umweltschutzdirektion, als technische Direktion, wirklich prädestiniert für die politisch oft heikle Bewilligung/Nichtbewilligung von Kundgebungen und Versammlungen? Könnte sich die Regierung auch eine andere Kompetenzordnung vorstellen? Wenn ja, welche?
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Gestützt auf § 38 des Landratsgesetzes, wird der Regierungsrat ersucht, die oben Fragen zu beantworten.
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