2001-283

Die Unterzeichnenden laden den Regierungsrat ein, dem Landrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit der das Finanz- und Steuergesetz in folgendem Sinne geändert wird:
- Behandlung im Parlament am:


Da es sich um die Korrektur eines gesetzgeberischen Fehlers bzw. Missverständnisses handelt, werden Landratsbüro und Regierungsrat gebeten, die Motion und deren Umsetzung vordringlich zu behandeln, so dass eine Rückkehr zum bewährten alten System spätestens per 1.1.2003 erfolgen kann.




Ausgangslage


Beratung der Vorlage 1999/025 : Bei den Beratungen und Beschlussfassungen in den Jahren 1999 und 2000 zur Vorlage betreffend "Anpassungen des kantonalen Steuergesetzes an die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden" (StHG) galt die unwidersprochene Expertenmeinung, das StHG sei so auszulegen, dass Sozialabzüge vom Steuerbetrag in den Kantonen nicht mehr möglich seien. Einzig aus diesem Grund wurde der Systemwechsel zum Kinderabzug vom steuerbaren Einkommen vollzogen. Diese erzwungene Änderung des bewährten bisherigen Systems wurde in den Beratungen ausschliesslich mit Bedauern kommentiert.


Geänderte Auslegung des StHG: Vor kurzem war nun zu erfahren, dass die Auslegung des StHG - offenbar auf Druck der Kantone (Tarifautonomie und -freiheit) und aufgrund eines eingeholten Gutachtens - in diesem Bereich völlig geändert hat. So stellte Bundesrat Villiger am 26.9.2001 im Nationalrat zu den Sozialabzügen u.a. folgendes klar: "... die Kantone sind frei, die Abzüge zu gestalten, wie sie wollen."


Beurteilung der veränderten Auslegung: In Kenntnis der neuen Gesetzesauslegung ist festzuhalten, dass der Landrat bei der Beratung der Vorlage 1999/025 das bewährte System des Kinderabzuges unnötigerweise durch ein schlechtes ersetzt hat. Abgesehen von der Tatsache, dass das alte System von keiner Seite bestritten war, widersprach der Systemwechsel rückblickend gesehen auch der erklärten Zielsetzung der Vorlage, nur zwingende Änderungen vorzunehmen.




Begründung der Motion


Korrektur eines Fehlers: Schon allein die Tatsache, dass bei der Gesetzgebung ein Fehler gemacht worden ist (wenn auch ohne Absicht und erst im Rückblick erkennbar), reicht als Begründung aus, umgehend eine Korrektur vorzunehmen.


Bessere familienfördernde Wirkung: Mit dem Abzug vom Steuerbetrag werden in erster Linie jene Familien entlastet, die darauf angewiesen sind. Es erfolgt also eine weitgehend zielgerichtete Entlastung, bei der tatsächlich von einer familienfördernden Wirkung gesprochen werden kann. Mit dem Abzug beim steuerbaren Einkommen kommt der überwiegende Teil der eingesetzten Mittel hingegen Haushalten zu, die dies gar nicht nötig hätten.


Entlastung des Staatshaushalts: Mit insgesamt weniger Mitteln wird dank zielgerichteterem Einsatz die grössere familienfördernde Wirkung erreicht. Gemäss der Regierungsvorlage 1999/025 hatte der Wechsel zum neuen System für den Kanton Mindereinnahmen von Fr. 13 Mio zur Folge. D.h. ein Zurückkommen auf den Kinderabzug vom Steuerbetrag in der ursprünglichen Höhe von Fr. 400.- würde dem Kanton Mehreinnahmen von Fr. 13 Mio bringen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sogar bei der beantragten bescheidenen Erhöhung des Kinderabzuges noch Mehreinnahmen resultieren würden.


Familienbesteuerung im Kanton: Dafür dass nicht lediglich ein Kinderabzug von Fr. 400.- vom Steuerbetrag (wie bis zum Jahr 2000) gefordert wird, sondern eine bescheidene Erhöhung auf Fr. 500.-, sind vor allem zwei Begründungen zu nennen:



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