2001-201 (1)


1 Ausgangslage

1.1 Gesetzliche Grundlage
§ 7 des Staatsvertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 26. Januar 1982 bestimmt, dass alle von den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bzw. von der Baselland-Transport AG (BLT) und der Autobus AG Liestal (AAGL) auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt betriebenen Linien zu erfassen und nach Tram und Bus getrennt zu verrechnen sind. Anstelle von Zahlungen wird soweit wie möglich ein realer Ausgleich der Fahrleistungen vorgenommen. Berechnungsgrundlage für die finanzielle Abgeltung der Mehrleistungen bildet die Kostenstruktur des betriebsführenden Unternehmens.


1.2 Höhe des Staatsbeitrags
Der zu beschliessende Staatsbeitrag, der für das Jahr 1999 an die BVB auszurichten ist, errechnet sich zusammengefasst wie folgt:



Der zu leistende Staatsbeitrag beträgt für das Jahr 1999 präzis CHF 2'509'487. Gegenüber dem Vorjahr ist somit eine Zunahme des Staatsbeitrages um ca. CHF 2.214 Mio zu verzeichnen. Dies ist in erster Linie auf tiefere TNW-und Nebenerträge sowie höhere direkt zuscheidbare Kosten (z.B. für Energie und Leitstelle) zurückzuführen (für detaillierte Ausführungen vgl. Ziffer 2.1, S. 12 Vorlage).
Die Entwicklung der Staatsbeiträge im Vergleich zu früheren Jahren zeigt das folgende Diagramm:


Diagramm 1: Staatsbeiträge (in CHF Mio)



Erstmals seit 1994 übersteigt der Staatsbeitrag wieder die Marke von CHF 2 Mio. Im Voranschlag 1999 sind dafür CHF 1.455 Mio vorgesehen (Konto 2357.361.10). Eine Budgetierung gestaltet sich indes relativ schwierig und wird durch Trendbrüche zusätzlich erschwert (so bspw. Einführung Betriebsleitsystem).
Für das Jahr 2000 sieht das Budget CHF 2.4 Mio vor. Aufgrund des bisherigen Kenntnisstands wird der Beitrag an die BVB ähnlich hoch wie derjenige für das Jahr 1999 ausfallen.


1.3 Gemeindeanteile
Das seit 01.01.1998 revidierte Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs stellte die Berechnung der einzelnen Gemeindebeiträge auf eine neue Basis. Diese werden deshalb im Rahmen der Abrechnung des generellen Leistungsauftrages dargestellt.
Insgesamt haben die begünstigten Gemeinden den gesetzlichen Mindestbeitrag von 50% des Staats-beitrages bzw. CHF 1'254'744 zu entrichten (§ 8 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18.04.1985).
Ebenfalls im Rahmen der Leistungsaufträge werden die Zahlungen von Bund und Kanton Basel-Landschaft an die Linie 14 auf basellandschaftlichem Gebiet gemäss Eisenbahngesetz abgerechnet.


2. Kommisionsberatung


2.1 Einleitung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage 2001/201 an ihrer Sitzung vom 19. September 2001 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Adrian Ballmer sowie der Herren Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter, Roland Winkler, Vorsteher Finanzkontrolle und Renato Baroffio bzw. Paul Kaufmann, Amt für Raumplanung, Abteilung öffentlicher Verkehr.
In den Ausführungen der Verwaltungsvertreter kam zum Ausdruck, dass sich das Jahr 1999 aus der Sicht der BVB als ereignisreich präsentierte. Folgende Aspekte wurden speziell hervorgehoben:

Sinkende Passagierzahlen hatten tiefere TNW-Erträge zur Folge. Demgegenüber bestehen kostentreibende Faktoren wie etwa die Stromkosten und der verlängerte 7.5 Minuten-Takt der Linie 14 (Abendverkauf).
Während im Betriebsjahr 1998 der für den Kanton Basel-Landschaft aus dem Abrechnungsverfahren resultierende (negative) Saldo auf einem im gewählten Betrachtungshorizont der letzten 10 Jahre exemplarisch tiefen Level lag (s. vorne Tab. 1), ist er nun wieder markant angestiegen.
Das Eintreten auf die Vorlage war im Grundsatz unbestritten.

2.2 Abrechnungstermin
Anlässlich der Abrechnung für das Jahr 1998 galt es als besonders erfreulich zu werten, dass bezüglich des Abrechnungstermines der bisherige Rückstand um rund sieben Monate reduziert werden konnte und die Regierungsvorlage nicht mehr ganz ein Jahr nach dem für die Abrechnung massgeblichen Stichtag datierte.
Anders nun wiederum liegt die Vorlage betreffend Abrechnung für das Jahr 1999 mit Datum vom 04. September 2001 erst 13/4 Jahre nach dem Stichtag vor, was seitens der Finanzkommission zu erheblicher Kritik geführt hat und inskünftig unbedingt der Korrektur bedarf.
Aufgrund einer schriftlichen Auskunft der Abteilung öffentlicher Verkehr kann inskünftig davon ausge-gangen werden, dass die Abrechnungen wie folgt vorliegen sollen:

Die Finanzkommission legt grossen Wert darauf, dass diese Termine eingehalten werden können, so dass der Landrat in Zukunft noch im auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr über den Beitrag wird beschliessen können. Einerseits sind die entsprechenden Management-Informationen auch für die Budgetierung von erheblicher Bedeutung. Anderseits geht es darum, dass auf Grundlage der Ergebnisse bei Bedarf die erforderlichen Signale gesetzt und allfällige Korrekturmassnahmen angebracht werden können.


2.3 Ausgleich der Fahrleistungen
§ 6 des Staatsvertrages sieht vor, dass möglichst gleich grosse reale Fahrleistungen der BVB und der BLT auf ausserkantonalem Gebiet angestrebt werden sollen.
Während beim Tram ein Überhang von Leistungen der BLT auf baselstädtischem Gebiet besteht, ist beim Busbetrieb ein deutlicher Überhang der Leistungen der BVB auf basellandschaftlichem Gebiet zu verzeichnen (vgl. Tabelle 1, S. 8 Vorlage).
Im Rahmen der Vorlage 95/207 betreffend die Beiträge für das Jahr 1994 erging eine Empfehlung an die Regierung, alles zum Ausgleich der Fahrleistungen Nötige zu veranlassen, damit es nicht wieder zu einem sprunghaften Anstieg der Abgeltungen komme. Diese Empfehlung ist angesichts des "aktuellen" Anstiegs um mehr als das 8-fache nach wie vor von Bedeutung.
Ebenfalls ist darauf zu achten bzw. dafür zu sorgen, dass Angebotserweiterungen eine angemessen erhöhte Nachfrage gegenübersteht.


3. Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig, dem Landratsbeschluss gemäss Regierungsvorlage zuzustimmen.


Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Roland Plattner-Steinmann


Reigoldswil, den 17. Oktober 2001



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