2001-233

Sehr geehrter Herr Landratspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte


In einem vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren, Verf. Nr. 2001/192, sind der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 22 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 30. Oktober 1941 in den Ausstand getreten. Der Vewaltungsrichter Dr. Andreas Brunner hat sich bereit erklärt, den Vorsitz im betreffenden Verfahren zu übernehmen.


Gemäss § 23 bis in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ist der Landrat zur Einsetzung eines ausserordentlichen Vizepräsidiums am Verwaltungsgericht zuständig. § 13 ter Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz gelangt nicht zur Anwendung, da die Kompetenz zur Ausübung von präsidialen Funktionen durch ein Mitglied des Verwaltungsgerichts auf den Bereich des Versicherungsgerichts beschränkt ist.


Aus diesen Gründen gelangen wir mit dem folgenden Antrag an den Landrat:
Der Landrat wird ersucht, Herrn Dr. Andreas Brunner, Mitglied des Verwaltungsgerichts, zum ausserordentlichen Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts für das Verfahren Nr. 2001/192 zu wählen.


IM NAMEN DES VERWALTUNGSGERICHTS


Präsident: Meier
Gerichtsschreiber: Greppi



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