2001-246 (1)
Bericht Nr. 2001-246 an den Landrat |
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Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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20. November 2001
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Änderung des Sachversicherungsgesetzes, Projekt TERRENO
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Bemerkungen:
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Entwurf Gesetzesänderung
(Fassung der Redaktionskommission)
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1. Ausgangslage
1.1 Sanierungsbedarf
Das kantonale Gesetz über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz, SGS 350) schreibt in §§ 30 und 31 eine selbsttragende Grundstückversicherung vor. Aufgrund der Schadenquote über die letzten 10 Jahre wurden die Reserven von ehemals CHF 10 Mio aufgebraucht und kann diesem Grundsatz somit nicht mehr nachgelebt werden. In einem Workshop unter Beteiligung der massgeblichen Interessenvertreter wurden Sanierungsmassnahmen ausgearbeitet, welche einen Grundkonsens repräsentieren sollen. Neben Leistungsreduktionen und der Neuorganisation des Selbstbehalts wird eine Prämienerhöhung vorgeschlagen. Auf der anderen Seite soll eine Deckungserweiterung hinsichtlich Böschungssteine, Löffelsteine, Biotope eine realem Bedarf entsprechende erweiterte Deckung unter dem Objekt "Garten" ergeben.
1.2 Übersicht Sanierungspaket:
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Leistungsreduktionen durch Ausschluss:
(Änderung Stufe Gesetz) - vorzeitiger Abtrieb (Ertragsausfall) - Risiko Waldbrand - Bodenerträgnisse (Ertragsausfall)
(Änderung Stufe Verordnung)
Neuorganisation Selbstbehalt:
Prämienerhöhung:
bisher
neu
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1.3 Grad der Handlungsfreiheit
§ 30 Sachversicherungsgesetz (Rechnungsführung) bestimmt:
"Für die Gebäudeversicherung und die Grundstückversicherung ist getrennt Rechnung zu führen. Beide Versicherungen müssen selbsttragend sein."
Gemäss § 31 Sachversicherungsgesetz (Prämiengrundsätze) sind dabei die Prämien für die Grundstückversicherung nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen so festzulegen, dass die Einnahmen ausreichen, um
- die Schäden zu decken
- ausreichende Reserven zu äufnen und
- die Verwaltungskosten zu decken.
Der Landrat ist bei Aufrechterhaltung der geltenden Rechtsgrundlagen zum Handeln verpflichtet, wenn anders dem Rentabilitätsauftrag, das heisst der Anforderung an die Grundstückversicherung, selbsttragend zu sein, nicht (mehr) entsprochen werden kann.
Nach Auffassung der Finanzkommission ist aufgrund der in der Vorlage aufgezeigten Entwicklung und einer Zukunfts-Prognose von dieser Situation auszugehen. Dies zumal die Entwicklung der Schadenbelastung angesichts tendenziell zunehmender technologie- und umweltbedingter Schadenereignisse die gegenwärtige Situation der Grundstückversicherung (vgl. Diagramm und Kommentar Ziffer 3.1, S. 4 Vorlage) nicht als isolierten "Ausreisser" erscheinen lässt. Die Entwicklung der Reserven (vgl. Diagramm Ziffer 3.2, S. 9 Vorlage) bedarf angesichts des Reserveziels (Berechnung gemäss Ziffer 5, S. 14 Vorlage) eines korrigierenden Eingriffs.
Somit besteht eine Handlungsfreiheit nicht mehr im "Ob" des Handelns sondern nur noch im "Wie". Aufgrund des umsichtig abgestützten, am Konsens ausgerichteten Entstehungsprozesses des vorliegenden regierungsrätlichen Vorschlags sowie der schlüssigen Aussagen zu den im Vernehmlassungsverfahren vorgebrachten Vorschlägen ist dabei vom ausgearbeiteten Sanierungspaket nicht ohne Not abzuweichen.
1.4 Konkrete Auswirkungen
Die letzte Prämienerhöhung (1986) liegt mittlerweile 15 Jahre zurück; im selben Zeitraum hat sich der Index der Konsumentenpreise um ca. 40% erhöht. Die nun anvisierte Prämienerhöhung sieht in kompensatorischer Weise bei der Grundtaxe +80% und bei der Flächenprämie +50% vor. (Die Grundtaxe generierte 1998 62%, die Flächenprämie 38% der Gesamtprämien.)
Anhand von einigen Beispielen betreffend die Bürgergemeinden seien im Sinne der Evaluation und Plausibilitätsabklärung des geplanten gesetzgeberischen Eingriffs die konkreten Auswirkungen (bisher / neu / neu (+) ) im Einzelfall wie folgt dargelegt:
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Beispiele
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bisher
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neu
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neu
(+)
zusätzlich mit Risiken: |
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Beträge
in CHF |
Strasse, Wege,
Parzellen |
vorzeitiger
Abtrieb |
Prämie total
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Arlesheim
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1'385
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2'080
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3'356
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2'061
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7'497
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Diegten
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1'689
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2'537
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2'748
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2'221
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7'506
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Liestal
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6'572
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9'860
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15'545
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9'548
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34'953
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Varianten
neu
mit
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Grundtaxe CHF 18.--
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Flächenprämie CHF 0. 90
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2. Kommissionsberatung
2.1 Einleitung und Grundsätzliches
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihrer Sitzung vom 14. November 2001 in Anwesenheit der Herren Regierungsrat Adrian Ballmer, Bernhard Fröhlich, Direktor der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter und Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle.
Seitens des Direktors BGV wurden eingangs der Erörterung nochmals die wichtigsten Aspekte der Vorlage erläutert und Fragen beantwortet. Die teilweise auch im Rahmen des (suboptimal) durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens aufgetauchten Fragen betreffend generellem Sanierungsbedarf, Aufhebung des Versicherungsmonopols, Rückversicherung, freiwilliger Zusatzversicherung, Begrenzung der Schadenzahlung, Koppelung der Prämien an Teuerung konnten schlüssig beantwortet werden.
2.2 Eintreten
Im Rahmen der Eintretensdebatte wurde das vorliegende Sanierungspaket durchwegs als massvoll und zweckmässig beurteilt. Der Mix zwischen einer (im Ergebnis) moderaten Prämienerhöhung, sinnvollen Deckungseinschränkungen und der Einführung eines fixen Bagatellschadenselbstbehalts erscheint fair und ausgewogen. Die gewählte Variante ist in ihren Auswirkungen, wie sich anhand der obigen Beispiele (vgl. Ziffer 1.4) nachvollziehen lässt, vertretbar.
Das Eintreten auf die Vorlage war im Ergebnis unbestritten und wurde einstimmig beschlossen.
2.3 Detailberatung
In der Detailberatung ergaben sich zu den einzelnen zu ändernden Gesetzesbestimmungen keine Anträge. Die Finanzkommission ist mit den zur Revision vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen (vgl. synoptische Darstellung am Ende der Vorlage) einverstanden:
§ 26 Elementarschaden
- Wegfall der "ungeeigneten Kultur- oder Erntemethode" als Grund eines Versicherungsausschlusses beim Elementarschadenereignis (entspricht Deckungserweiterung)
- Ausschluss der Deckungskomponente Bodenerträgnisse
§ 27 Feuerschaden
- Ausschluss des Risikos Waldbrand
§ 28 Grundsätze für die Schadenermittlung
- Ausschluss vorzeitiger Abtrieb und Bodenertrag
Die Reduktion des Umfangs der Grundstückversicherung in Bezug auf den Ausschluss von Strassen, Plätzen und Wegen im Eigentum der Bürgergemeinde setzt eine Änderung von § 20 Umfang der Grundstückversicherung in der Regierungsratsverordnung vom 1. Dezember 1981 zum Sachversicherungsgesetz (SGS 350.11) voraus. Diese Änderung unterliegt der Kompetenz des Regierungsrates. Die Finanzkommission nimmt indes aufgrund des gegebenen sachlichen Gesamtzusammenhanges (Paketlösung) von dieser beabsichtigten Änderung in zustimmendem Sinne verbindlich Kenntnis.
Ebenfalls nimmt die Finanzkommission zustimmend und verbindlich Kenntnis von Entscheiden der Verwaltungskommission BGV im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss § 9 Prämien für die Grundstückversicherung des Reglements zum Sachversicherungsgesetz (SGS 350.111) vom 26. Oktober 1988 betreffend Grundtaxe und Flächenbeitrag (jährliche Festlegung für das folgende Geschäftsjahr) sowie von der beabsichtigten Änderung in § 13 Selbstbehalt bei Grundstückschäden des Reglements (Ersatz des prozentualen Selbstbehalts durch einen Fixbetrag).
2.4 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten wird vom Regierungsrat beschlossen.
Es ist beabsichtigt, die Änderungen vorbehältlich des Erfordernisses einer obligatorischen Volksabstimmung (§ 30 lit. b Kantonsverfassung) mit Wirkung per 01.01.2002 in Kraft zu setzen.
Aufgrund des gegebenen Zeitplans bedingt dies eine rückwirkende Inkraftsetzung. Nach Auffassung der Finanzkommission kann die Rückwirkung im vorliegenden Fall als zulässig beurteilt werden, da einerseits angesichts des akuten Sanierungsbedarfs der Grundstückversicherung triftige Gründe dafür sprechen. Eine Inkraftsetzung im laufenden Versicherungsjahr ist sodann nicht zuletzt aus administrativen Überlegungen wenig zweckmässig. Die Rückwirkung ist sodann, einen abschliessenden Entscheid des Landrates (qualifiziertes Mehr) in der Sache vorausgesetzt, zeitlich mässig. Mit ihrer Informationspolitik lässt die BGV die Versicherten die beabsichtigten Änderungen voraussehen und es sind keine stossenden Rechtsungleichheiten erkennbar.
Die Redaktionskommission hat die Gesetzesänderung beraten.
Zusammenfassend gelangt die Finanzkommission zu folgendem
3. Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat, die Änderungen des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Roland Plattner-Steinmann
Reigoldswil, den 20. November 2001
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