2002-37
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Interpellation von Paul Schär: Revision des Tierschutzgesetzes: Freiheit der Religionen vor Tierschutz?
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Autor/in:
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Paul Schär, FDP
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Eingereicht am:
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7. Februar 2002
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Nr.:
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2002-037
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In Art. 20 des heute gültigen Tierschutzgesetzes ist festgehalten: Das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutenzug ist verboten. In der Schweiz dürfen demzufolge keine Säugetiere geschächtet werden. Eine Ausnahmeregelung bildet die Erlaubnis des Schächtens von Geflügel.
Schächten heisst betäubungslos schlachten. Den Tieren wird bei vollem Bewusstsein - ohne irgendeine Betäubung - die Kehle bis tief zur Wirbelsäule durchgeschnitten. Das Tier blutet aus und stirbt einen langsamen, qualvollen Tod. Denn die Verbindung zum Gehirn bleibt intakt, weil die von der Wirbelsäule geschützten Blutgefässe und Nerven nicht durchschnitten werden können. Zusätzlich belastend für das Tier sind die Vorbereitungshandlungen. Das Tier muss umgeworfen werden, entweder durch Fesseln und anschliessendes Hochziehen, oder indem es in einer Umlegetrommel fixiert und umgedreht wird. Das Tier gerät somit in zusätzliche Panik. Der Schächtprozess dauert zwischen 5 und 10 Minuten im Gegensatz zur Tötung z.B. mit einem Bolzenschuss, welcher das Tier innert Millisekunden schmerzlos tötet.
Die Revision des Tierschutzgesetzes auf Bundesebene ist, wegen der Aufhebung des Schächtverbots, ein umstrittenes Geschäft. Neueste Umfragen stützen die sich in den Medien widerspiegelnde Meinung, dass am Schächtverbot uneingeschränkt festgehalten werden muss. Keine der erzielten Fortschritte im Tierschutz sollen auf Grundlagen des 19. Jahrhundert zurückgestuft werden dürfen.
Es ist zwar nicht ganz zu verkennen, dass mit dem Verbot des betäubungslosen Schlachten von Säugetieren eine gewisse Einschränkung der Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit gegenüber einer religiösen Minderheit gesehen werden kann. Indessen unterliegt jedes Freiheitsrecht den ihm von Verfassung und Gesetz gezogenen Grenzen, so auch die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit.
2. Fragen an den Regierungsrat
Aufgrund der oben erwähnten Ausgangslage bitte ich den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung der nachstehenden Fragen:
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1.
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Studien haben erwiesen, dass der Hauptanteil der Konsumentinnen und Konsumenten und Steuerzahlenden eine Landwirtschaft mit artgerechter Tierhaltung wünscht. Dazu gehört auch ein schonender Transport und eine Schlachtung ohne zusätzlichen Stress und Schmerz der Nutztiere.
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A
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Was unternimmt die Regierung und der Kantonstierarzt zur Sicherstellung des geltenten Bundesrechts und gegen Missbräuche?
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B
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Im Gegensatz zum Kanton Basel-Stadt hat sich der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur Beibehaltung des Schächtverbots ausgesprochen. Welche Gründe haben Ihn zur gegenläufigen Beurteilung der gleichen Ausgangslage bewogen und liess Ihn den Tierschutz höher bewertet als die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit einer religiösen Minderheit?
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2.
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Wie stellt sich der Regierungsrat
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A
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zu einem generelles Schächtverbot aller Tiere (nicht nur für Säugetiere) und es somit wieder für die Schlachtung von Geflügel einzuführen?
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B
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zu ein generellen Irnportverbot von koscherem (für Juden) und halalem Fleisch (für Moslems), wie es in der Volksinitiative "Tierschutz Ja" des Schweizerischen Tierschutz (STS) gefordert wird?
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Für die Beantwortung der Fragen danke ich dem Regierungsrat im voraus.
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