2002-40


1. Berichtspflicht

Gemäss § 18 des Gesetzes über die Aufnahme des Bezirks Laufen erstattet die Rechtspflegekommission für die Durchführung des Laufentalvertrages dem Landrat alljährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.
Der nachfolgende Bericht betrifft das achte Jahr der Amtstätigkeit der Rechtspflegekommission, umfassend die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001.




2. Zusammensetzung der Rechtspflegekommission und des Aktuariats


Die Rechtspflegekommission setzt sich wie folgt zusammen: Prof. Dr. iur. P. Richli, Luzem (früher Basel; Präsident); Fürspr. M. Cueni, Zwingen; Fürspr. R. Grun, Liesberg; Dr. iur. M. Schülin, Grellingen (Ersatzmitglied); P. Koch, Advokat und Notar, Therwil; Dr. iur. E. Fischer, Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Riehen; Dr. iur. U.W. Kamber, Advokat, Aesch (Ersatzmitglied). Das Aktuariat der Rechtspflegekommission wird vom Bezirksgericht Laufen geführt (§ 20 Abs. 3 des Laufentalvertrages).




3. Sitzungen der Rechtspflegekommission und Geschäftserledigungen


Die Rechtspflegekommission hat im Berichtsjahr mangels Geschäftsanfall keine Sitzung durchgeführt.




4. Geschäfte mit Ombudscharakter


Geschäfte mit eigentlichem Ombudscharakter waren im Berichtsjahr nicht zu erledigen. Hingegen wurde dem Präsidenten der Rechtspflegekommission ein Auftrag zur Entscheidung einer Streitfrage unterbreitet, den er im Sinne einer erweiterten Ombudsfunktion annahm (nachfolgend Ziff. 5).




5. Materielle Streitfragen


Im November 2000 haben sich Forstrevier bzw. Forstverein Unteres Laufental, vertreten durch den Präsidenten, Herrn Rudolf Schmidlin, 4223 Blauen einerseits, und der Kanton BaselLandschaft, Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, vertreten durch den Kantonsforstingenieur, Herrn Dr. Reinhard Eichrodt, 4410 Liestal in einer Streitsache betreffend Werkzeuge und Maschinen aus dem ehemaligen bernischen Staatswald an den Präsidenten der Rechtspflegekommission gewendet und ihn um einen Schiedsspruch ersucht. Der Präsident hat diesen Auftrag im Sinne einer erweiterten Ombudsfunktion übernommen und den Schiedsspruch aufgrund der Akten und aufgrund einer ergänzenden Parteibefragung am 25. Juli 2001 gefällt. Beide Parteien hatten sich zum voraus bereit erklärt, den Schiedsspruch zu akzeptieren.


Die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage lautete dahin, ob der Kanton Basel-Landschaft aufgrund des Laufentalvertrages - oder gegebenenfalls aufgrund anderer Bestimmungen - verpflichtet sei, an die Gemeinden des Forstvereins bzw. Forstreviers Unteres Laufental Werkzeuge und Maschinen aus dem ehemaligen Berner Staatswald kostenlos abzugeben. Während das Forstrevier Unteres Laufental der Auffassung war, einen solchen Anspruch zu haben, weil auch der Staatswald als solcher kostenlos übergegangen sei, vertrat die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft die gegenteilige Rechtsauffassung. Er machte insbesondere geltend, seit der Übertragung des Staatswaldes sei zusätzliches Material für rund Fr. 10'000.- angeschafft worden. Die Streitsumme belief sich auf rund Fr. 4'000.-.


Der Präsident der Rechtspflegekommission gelangte in seinem Schiedsspruch zur Rechtsauffassung, dass das Forstrevier bzw. der Forstverein Unteres Laufental keinen Anspruch auf kostenlose Übertragung habe. Der Laufentalvertrag äussere sich zur streitigen Rechtsfrage nicht. Da auch das übrige kantonale Recht sowie das Bundesrecht keine einschlägige Regelung enthalte, sei die Regelung über die Zugehör im Sachenrecht des Zivilgesetzbuches (Art. 644 und 645) als kantonales öffentliches Recht heranzuziehen. Die dort für Zugehör vorgeschriebenen Voraussetzungen seien im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. Es fehle namentlich ein innerer Zusammenhang, d.h. eine dauernde Zweckverbindung zwischen dem fraglichen Wald sowie den Maschinen und Werkzeugen. Das fragliche Material sei nicht ständig im Forstrevier Unteres Laufental platziert gewesen, sondern teilweise bei den Förstern zuhause. Der erforderliche räumliche Zusammenhang erscheine als zu sehr gelockert, als dass die betreffenden beweglichen Gegenstände noch als Zugehör anerkannt werden könnten. Die sachenrechtliche Zuordnung sei für Dritte nicht sichtbar.


Rechtspflegekommission
Der Präsident: Prof.Dr.iur. P. Richli
Der Aktuar: lic. iur. K. Weber



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