2002-66
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Motion der Bau- und Planungskommission: Präzisierung der Zuständigkeit betreffend Genehmigung von Staatsverträgen - Regierungsrat oder Landrat?
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Autor/in:
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Max Ribi
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Eingereicht am:
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14. März 2002
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Nr.:
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2002-066
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Bei der Behandlung der Vorlage 2001/264 "Übernahme des sich im Miteigentum des Kantons Solothurn befindlichen Teils des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein" konnte die Frage der Zuständigkeit für den Abschluss des Staatsvertrages zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaf nicht schlüssig beantwortet werden.
In der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft steht:
§ 64 Staatsverträge
1 Der Landrat genehmigt:
a) Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen,
b) alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Erfordern Staatsverträge Verfassungs- oder Gesetzesäderungen, so nimmt der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.
3 Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten.
§ 77 Weitere Zuständigkeiten
1 der Regierungsrat......
d) schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültige Staatsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen ab,
Schulgesetz
§ 159 Schulabkommen
1 Der Kanton kann mit anderen Schulträgern, vor allem mit dem Kanton Basel-Stadt, Schulabkommen abschliessen, insbesondere über:
a) die Schulkoordination.
b) die Anerkennung der Maturitäts- und der Diplomausweise,
c) die Führung von Schularten und Schultypen,
d) den Besuch oder die Errichtung und Führung höherer Lehranstalten oder Hochschulen
2 Haben Schulabkommen neue Ausgaben zur Folge, welche dir Finanzkompetenzen des Landrates übersteigen, so unterstehen sie dem fakultativen Referendum.
Antrag:
Der Regierungsrat wird gebeten, die Zuständigkeit betreffend Genehmigung von Staatsverträgen zu überprüfen und dem Landrat allenfalls eine Vorlage mit zweifelsfreien Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen zu unterbreiten.
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