2002-314
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Interpellation der SVP-Fraktion: Unangebrachte Zurückhaltung bei der Landesverweisung krimineller Asylbewerber und Kriminaltouristen!
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Autor/in:
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SVP-Fraktion
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Eingereicht am:
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28. November 2002
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Nr.:
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2002-314
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Man sollte meinen, dass auf diese Weise ein grosser Teil der kriminellen Ausländer bestraft wird. Die Praxis sieht aber anders aus, wie man der Berichterstattung aus den Medien entnehmen kann. Unverständlicherweise kommt es höchst selten vor, dass ein Straftäter unbedingt des Landes verwiesen wird und wenn das einmal der Fall ist, stehen die Chancen gut, dass bei einer Appellation das Kantonsgericht die unbedingte Landesverweisung in eine bedingte Landesverweisung umwandelt. Es entsteht zuweilen der Eindruck, den Gerichten fehle die Zivilcourage, im Angesicht des Täters diese Nebenstrafe auszusprechen. Diese täterfreundliche Rechtsprechung ermutigt geradezu weiter zu delinquieren und belohnt einerseits den Missbrauch der Gastfreundschaft und andererseits hartnäckiges Leugnen. Solche Signale sind fatal und werden von der Bevölkerung nicht mehr verstanden.
Wir bitten den Regierungsrat bzw. das Kantonsgericht (im Sinne von § 54 Abs.2 Landratsgesetz) um die Beantwortung folgender Fragen:
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1.
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Wie viele Landesverweisungen wurden in den letzten 5 Jahren gestützt auf Art. 55 StGB
unbedingt
und wie viele
bedingt
ausgesprochen?
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2.
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Wie oft wurde in den letzten 5 Jahren eine unbedingte Landesverweisung von der Staatsanwaltschaft zwar beantragt, vom Gericht aber abgelehnt?
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3.
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Sind sich die Gerichte bewusst, dass eine verschärfte Verhängung dieser Nebenstrafe für kriminelle Ausländer viel abschreckender wirkt als Ermahnungen oder kurze Freiheitsstrafen?
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4.
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Welches sind die Grundzüge der Praxis der kantonalen Gerichte zu Art. 55 StGB?
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5.
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Haben sich die kantonalen Gerichte in den letzten Monaten darüber Gedanken gemacht, ob die bisherige Praxis noch zeitgemäss ist?
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6.
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Nach welchen Grundsätzen beantragt die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer unbedingten Landesverweisung?
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