Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)


Dekret über die Kinderzulagen (Entwurf)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 Absatz 3 des Kinderzulagengesetzes vom 5. Juni 1978 (1) , beschliesst:

§ 1


1 Die Kinderzulage gemäss § 8 Absatz 2 des Kinderzulagengesetztes wird auf 170 Fr. pro Monat festgesetzt.


2 Für Kinder nach vollendetem 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die in Ausbildung begriffen sind, erhöht sich die monatliche Zulage auf 190 Fr. (§ 8 Absatz 2 des Kinderzulagengesetzes).




§ 2


1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2003 in Kraft, es ersetzt jenes vom 10. Dezember 1997 (2) .


2 Anerkannte gesamtarbeitsvertragliche Regelungen und Kassenstatuten bzw. Reglemente, welche diesem Dekret widersprechen, sind bis zum 1. Januar 2003 anzupassen. Anderenfalls widerruft die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die Anerkennung. Die erhöhten Zulagen sind in jedem Falle ab 1. Januar 2003 auszurichten.


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1. GS 26.806, SGS 838


2. GS 31.143, SGS 838.2



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